Dienstleistungen des ASGB
Frage & Antwort
Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Mitarbeiterin Wally Wörndle mit Fragen rund um die Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit
Was ist ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit?
Ein Arbeitsvertrag auf Zeit ist nur gültig, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Sollte kein schriftlicher Vertrag vorliegen, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Innerhalb der ersten fünf Arbeitstage muss dem Arbeitnehmer eine Kopie des Vertrages ausgehändigt werden. Bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit verpflichten sich der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für den vorgesehenen Zeitraum das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Was passiert, wenn der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird?
Ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit darf nur dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn bestimmte Gründe vorhanden sind wie z.B. gesundheitliche Probleme, Nichtbezahlung der zustehenden Bezüge usw. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis trotzdem vorzeitig aufgelöst wird, kann der Arbeitgeber bzw. auch der Arbeitnehmer einen Schadenersatz für die Nichteinhaltung des Vertrages einfordern. Im Gastgewerbe zum Beispiel können alle zustehenden Bezüge vom Arbeitgeber einbehalten werden. Am besten ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages zu finden.
Muss man bei einem Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit schriftlich kündigen?
Der Arbeitsvertrag sieht bereits ein Enddatum vor und muss deshalb nicht mehr schriftlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis löst sich automatisch auf. Anschließend kann sich der Arbeitnehmer, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, in die Arbeitslosenlisten eintragen und in einem unserer Büros das Ansuchen um Arbeitslosenunterstützung einreichen. Voraussetzung für das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung sind 52 Versicherungswochen in den letzten zwei Jahren.