Dienstleistungen des ASGB

Wann kann ich in Pension gehen?

Bedienstete können entweder in Alterspension gehen oder sie beenden ihren Dienst und beantragen eine ihnen zustehende Dienstalterspension. Die Alterspension erreichen Männer und auch die Frauen mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Frauen haben zusätzlich die Möglichkeit mit 60 Lebensjahren die Alterspension zu beantragen.
Aus der unten angeführten Tabelle ist ersichtlich, wann ein Bediensteter in Alterspension oder Dienstalterspension gehen kann.
Um die Auszahlung der Pension mit Pensionsbeginn zu erhalten, müssen die so genannten Ausstiegsfenster eingehalten werden.

Dienstleistungen des ASGB

Pensplan informiert über die Unterstützung der Region für Mitglieder von Zusatzrentenfonds

Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise hat das Centrum Pensplan ein Rundschreiben zu den Sozialmaßnahmen der Region verfasst, mit welchen die Mitglieder von Zusatzrentenfonds in wirtschaftlich und finanziell schwierigen Situationen beim Aufbau einer Zusatzrente unterstützt werden sollen. Vor allem in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage müssen zahlreiche Personen wegen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit oder wegen Arbeitsplatzverlustes die Einzahlungen für ihre Zusatzrente aussetzen.
Unterstützung der Beitragszahlung für Personen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten:
Dabei werden für den Antragsteller monatliche Beträge zurückgelegt, die den durchschnittlichen Beiträgen entsprechen, die das Mitglied im Vorjahr eingezahlt hat. Diese Unterstützung wird für höchstens elf Monate pro Antrag des Mitglieds gewährt, insgesamt aber für höchstens 33 Monate und höchstens 4.000,- Euro für das gesamte Arbeitsleben. Jeder einzelnen schwierigen Situation muss eine ununterbrochene Beitragszahlung von sechs Monaten vorausgehen.
Das Ansuchen ist vom Mitglied selbst oder mithilfe eines Patronats zu stellen und zwar:
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die finanzielle und familiäre Schwierigkeit nicht mehr besteht
und jedenfalls innerhalb von 15 Monaten nach deren Eintreten
Für den Antrag muss das Mitglied folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens zwei Jahren
Mitgliedschaft im Rentenfonds von mindestens zwei Jahren
regelmäßige Beitragszahlung in den Rentenfonds im letzten Arbeitsjahr vor Eintritt der Schwierigkeiten
Bestehen einer der folgenden finanziellen oder familiären Lagen:
Bezug von Arbeitslosengeld; Eintragung in die Mobilitätslisten (Staat oder Region) oder in die Lohnausgleichskasse; Krankheitszeiträume über den entschädigten Zeitraum hinaus; finanzielle Schwierigkeiten der eigenen Familie wegen besonders schwieriger Umstände; Familiengesamtvermögen von höchstens 100.000,- Euro nach Abzug des Wertes des Wohneigentums; Familiengesamteinkommen von max. 50.000,- Euro nach Abzug der Einkommenssteuer.
Für den Erhalt der Unterstützung gelten hingegen folgende Bedingungen:
mindestens fünf Mitgliedsjahre in einer Zusatzrentenform zum Zeitpunkt der Pensionierung im öffentlichen Rentensystem
die Beitragszahlungen für die Zusatzrente wurden nicht fünf Jahre hintereinander freiwillig ausgesetzt
wohnhaft in der Region Trentino-Südtirol
Die Anträge werden vom Centrum Pensplan überprüft.
Daraufhin werden die Beiträge zurückgestellt und erst zum Zeitpunkt der Pensionierung auf die Zusatzrentenposition des Antragstellers gutgeschrieben.