Dienstleistungen des ASGB
Frage - Antwort
Wie bereits in der letzten Aktiv-Ausgabe, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe befassen wir uns mit Fragen rund um den Urlaub.
Kann ich selbst über die Hälfte meines Urlaubes verfügen und meinen Urlaub in Anspruch nehmen wann ich will?
Der gesamte zustehende Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat pro Jahr Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub. Davon müssen mindestens zwei der anreifenden Urlaubswochen im selben Jahr gewährt werden.
Verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Jahres genossen wird?
Der verbleibende Urlaub eines Jahres muss innerhalb der darauf folgenden 18 Monate gewährt werden. Beispiel: Der im Jahr 2008 angereifte und nicht genossene Urlaub muss bis 30. Juni 2010 aufgebraucht werden. Bei Übertretung der genannten Bestimmungen ist für den Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe vorgesehen.
Kann der Resturlaub auch ausbezahlt werden?
Während des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub nicht ausbezahlt werden. Sollte das Arbeitsverhältnis jedoch aufgelöst werden und noch Resturlaub zustehen, muss dieser auf alle Fälle ausbezahlt werden. Während des Arbeitsverhältnisses können nur die vier abgeschafften Feiertage (32 Freistunden) und die Freistunden für die jährliche Arbeitszeitverkürzung ausbezahlt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages zu berücksichtigen sind.