Chemie


Kollektivvertragserneuerung Gummi-Plastik

Die Details
Die Gewerkschaften haben nach Rücksprache mit den Arbeitern ihren Vorbehalt bezüglich des vorgeschlagenen Erneuerungsabkommens des nationalen Kollektivvertrags Gummi-Plastik, das am 26. Januar 2023 unterzeichnet wurde, aufgehoben. Das erneuerte Abkommen wird bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein.
Wirtschaftlicher Teil
Die monatliche brutto Gesamterhöhung (TEC) wird im Dreijahreszeitraum 167 Euro und das Gesamtentgelt wird 4.019 Euro betragen. Die unterzeichnete Vereinbarung sieht eine durchschnittliche Erhöhung der Mindestlöhne (TEM) um 153 Euro (Kategorie F) vor. Die Erhöhung wird in 3 „Tranchen“ aufgeteilt: 61 Euro ab dem 1. Januar 2023; 45 Euro ab dem 1. Januar 2024; 47 Euro ab dem 1. April 2025. Was die tarifliche Wohlfahrt betrifft, werden ab dem 1. Januar 2024 14 Euro für alle Arbeitnehmer der Branche für ergänzende Krankenversicherungsfonds bereitgestellt.
Normativer Teil
Die industriellen Beziehungen werden gefestigt durch die Stärkung der Beobachtungsstelle zum Thema Chancengleichheit und Überwachung der Beschäftigung von Frauen. Darüber hinaus werden mit den Produktionsketten, die dem Sektor verbunden sind, Gespräche geführt, um gemeinsame Initiativen zu starten und bewährte Vertragsverfahren, die die Geschlechtergleichheit begünstigen, zu fördern.
Besonderes Augenmerk wird auf dieses letzte Thema gelegt, mit der Anerkennung von zwei bezahlten Monaten zusätzlich zu den dreien, die im Falle von Gewalt gegen Frauen von Gesetz vorgesehen sind, sowie vier Stunden jährlicher Schulung zu diesem Thema. Auch das Kapitel Gesundheit und Sicherheit wurde verbessert, indem die interkonföderale Vereinbarung und das Gesetz über angemessene Anpassungen übernommen wurden. Die jährlichen bezahlten individuellen Freistellungen für jedes RLS (Unternehmensvertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) wurden erhöht: von 40 auf 72 Stunden für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, von 30 auf 48 Stunden für Unternehmen mit sechs bis 15 Beschäftigten und von 12 auf 24 Stunden für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten.
Es werden auch weitere Maßnahmen anerkannt, wie ein zusätzlicher jährlicher freier Tag bei Krankheit eines Kindes im Alter von drei bis 10 Jahren, die Aufteilbarkeit der Elternzeit, die volle ­Akkumulation der ROL (Zeitguthaben) für bezahlte Abwesenheiten von zehn Tagen bei der Geburt eines Kindes und für die Verwendung der monatlichen Freistellungen gemäß Gesetz 104, die Anerkennung von so vielen bezahlten Tagen wie notwendig für Untersuchungen, Entnahme, Krankenhausaufenthalte und Erholung für Knochenmarkspender sowie die Übernahme der interkonföderalen Rahmenvereinbarung zur Arbeit im Home-Office. Besonders wichtig ist der Eingriff in das tarifliche Wohlfahrtsprogramm. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Einschreibung aller Arbeitnehmer beim sektoralen Gesundheitsfonds von den Unternehmen vollständig finanziert und es ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die einen zusätzlichen Beitrag leisten möchten, Zugang zu einem umfassenderen Gesundheitsplan haben werden.

Handel


Erneuerung des NAKV Handel und Dienstleistungen

Auszug aus dem Abkommen vom 12.12.2022
Das „Außerordentliches Protokoll” vom 12. Dezember 2022 beinhaltet zwei wichtige Neuerungen:
Die Auszahlung eines einmaligen Pauschalbetrags „Una Tantum“ in Höhe von 350,- Euro brutto (IV. Kategorie)
Eine Grundlohnerhöhung von 30,- Euro ab April 2023 (IV. Kategorie)
1. Una-Tantum-Zahlung
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls im Handelssektor tätig waren, erhalten einen einmaligen Pauschalbetrag. Die Auszahlung ist auf zwei Raten aufgeteilt. Die erste Rate wird mit dem Gehalt vom Januar 2023 ausbezahlt und die zweite Rate mit dem Gehalt vom März 2023.
Voraussetzungen für die Auszahlung:
Die Beträge werden anteilsmäßig im Verhältnis zu den Monaten des Dienstalters im Zeitraum zwischen 2020-2022 ausgezahlt. Zum Dienstalter gerechnet werden: Mutterschaft, Elternzeit und Zeiträume im Lohnausgleich.
Nicht zum Dienstalter gerechnet werden: Militärdienst, nicht vergütete Wartestände und sonstige nichtvergütete Arbeitsunterbrechungen.
Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Auszahlung im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit.
Das „Una Tantum“ fließt nicht in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung oder sonstiger Gehaltselemente ein.
2. Grundlohnerhöhung

Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Auszahlung im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit.