Verbrauchertelegramm

Finderlohn

Was mit einer Fundsache zu geschehen hat, ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) genauestens geregelt; so muss der Finder einer beweglichen Sache diese dem Eigentümer zurückgeben. Sollte der Eigentümer nicht bekannt sein, muss die Sache beim Bürgermeister des Ortes, an welchem sie gefunden wurde, übergeben werden.

Thema

Freistellungen für Arbeitnehmer für die Betreuung behinderter Angehöriger

Das italienische Gesetz sieht für Arbeitnehmer im Falle einer Behinderung oder einer schweren Krankheit (sowie auch für Todesfälle) verschiedene Begünstigungen vor. Diese ermöglichen die Betreuung:
> der Kinder (auch adoptierte und anvertraute Kinder)
> von verwandten und verschwägerten Personen innerhalb des dritten Grades
> des Ehepartners
> der Familienmitglieder laut Familienbogen
> von sich selbst
So haben Arbeitnehmer von öffentlichen und privaten Arbeitgebern, welche Eltern eines behinderten Kindes sind, Anrecht auf verschiedene Freistellungen zur Betreuung des Kindes. Zu diesem Thema hat der ASGB bereits eine Broschüre mit dem Titel „die neuen Elternurlaube" herausgegeben, welche in allen Bezirksbüros des ASGB aufliegt.
Pflege und Betreuung einer verwandten oder verschwägerten Person
Das Recht auf Freistellung wird aber auch Arbeitnehmern von öffentlichen und privaten Arbeitgebern gewährt, die eine verwandte oder verschwägerte Person innerhalb des dritten Grades mit einer schwerwiegenden Behinderung kontinuierlich, d.h. regelmäßig und angemessen betreuen.
Wir gehen in diesem Artikel speziell auf diesen Aspekt ein und haben die wichtigsten Bestimmungen bezüglich Anrecht und Vorgangsweise für die betreuenden Angehörigen zusammengefasst:
Monatliche Freistellungen
Ein Arbeitnehmer, der eine schwer behinderte verwandte/verschwägerte Person innerhalb des dritten Grades betreut, die nicht ständig in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht ist, hat Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von drei Arbeitstagen pro Monat. Diese können auch zusammenhängend oder aufgeteilt in Stunden beansprucht werden und sind sozialversicherungsmäßig mit Figurativbeiträgen abgedeckt. Das Recht auf Freistellung hat diese Person auch, wenn sie nicht mit der behinderten Person zusammenlebt, diese jedoch allein und kontinuierlich betreut.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an den Arbeitssitz, der seinem Wohnort am nächsten liegt, versetzen zu lassen. Er darf auch nicht ohne seine Zustimmung an einen anderen Arbeitssitz versetzt werden.
Um die monatlichen Freistellungen beanspruchen zu können, muss der Arbeitnehmer zuerst eine Anfrage zur Feststellung des Schweregrades der Behinderung an den zuständigen Gesundheitsbezirk stellen. Hierfür sehen die Gesundheitsbezirke eigene Formulare vor, die auch auf der jeweiligen Internetseite zu finden sind. Der Schweregrad der Behinderung, die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung sowie die verbleibenden Fähigkeiten der Person werden von der zuständigen Ärztekommission bescheinigt, wobei auch ein persönliches Gespräch zwischen dem Betroffenen und einem Sozialarbeiter vorgesehen ist. Diese Bestätigung muss dem Arbeitgeber und dem NISF/INPS bzw. dem zuständigen Fürsorgeinstitut zusammen mit dem Ansuchen um Begünstigung vorgelegt werden.
Wartestand bis zu maximal zwei Jahren
In schwerwiegenden Fällen, d.h. in Situationen, die den besonderen Einsatz eines Arbeitnehmers oder seiner Familie zur Pflege oder Betreuung eines behinderten Verwandten oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades erfordern, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen zweijährigen unbezahlten Wartestand.
Der Wartestand beträgt maximal zwei Jahre für das gesamte Arbeitsleben und kann zusammenhängend oder aufgeteilt beansprucht werden. Während dieses Sonderurlaubes darf keine andere Tätigkeit ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf die Beibehaltung des Arbeitsplatzes, es besteht aber kein Anrecht auf Entlohnung und Sozialversicherung. Diese Zeit zählt weder für die Berechnung des Dienstalters noch für Rentenzwecke, allerdings besteht die Möglichkeit zum Rückkauf der Beiträge.
Bei der Gesuchsstellung an den Arbeitgeber muss ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes und eine Erklärung zum Bestehen der vom Gesetz vorgesehenen Situation vorgelegt werden. Am Ende des Arbeitsverhältnisses stellt der Arbeitgeber eine Bestätigung über den Zeitraum des vom Arbeitnehmer beanspruchten Sonderurlaubes aus.
Die Kollektivverträge regeln im Detail die Vorgangsweise bei der Gesuchsstellung, bei einer teilweisen oder verzögerten Gewährung des Sonderurlaubes sowie bei einer eventuellen Verweigerung seitens des Arbeitgebers und können vorteilhaftere Bedingungen für den Arbeitnehmer festlegen.
Sofern der Kollektivvertrag diesen Wartestand noch nicht regelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese sehen vor, dass der Arbeitgeber das Gesuch innerhalb von zehn Tagen beantworten muss. Im Falle einer nur teilweisen oder verzögerten Gewährung bzw. im Falle einer gänzlichen Verweigerung des Sonderurlaubes muss der Arbeitgeber dies mit organisatorischen und produktiven Schwierigkeiten begründen, welche den Ersatz des Arbeitnehmers nicht zulassen. Auf Antrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber das Gesuch innerhalb der darauf folgenden 20 Tage neu bewerten.
Zusätzliche Freistellung in besonders schwerwiegenden Fällen
Neben den erwähnten Möglichkeiten kann der Arbeitnehmer auch eine Freistellung von drei bezahlten Arbeitstagen im Falle des Todes oder einer schweren Erkrankung des Ehepartners bzw. Lebenspartners (bestätigt durch eine meldeamtliche Bescheinigung), eines Verwandten innerhalb des 2. Grades oder eines Mitgliedes der effektiven Familiengemeinschaft laut Familienbogen beantragen.
Die schwere Krankheit muss von einem Arzt des zuständigen Gesundheitsbezirkes bzw. von einem subventionierten Arzt schriftlich bestätigt werden.
Anstatt der dreitägigen Freistellung kann zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auch eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Die Arbeitszeit wird dann um jene Anzahl von Stunden gekürzt, bis die Tage der Freistellung ausgeschöpft sind.
Auf jeden Fall muss die Freistellung innerhalb von sieben Tagen ab Eintreten der Krankheit (bzw. Todesfall) beansprucht werden.