Dienstleistungen des ASGB
Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten
Den Zuschuss können alle erhalten, die freiwillige Beiträge an die eigene Pensionskasse eingezahlt haben und während dieser Zeit einen unbezahlten Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung genießen.
Ausnahme: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Der Zuschuss wird für den Zeitraum von zwölf Monaten des Arbeitsausstandes gewährt, der auf den Elternurlaub folgt und der Arbeitsausstand muss innerhalb der drei ersten Lebensjahre des Kindes oder der Adoption/Anvertrauung beansprucht werden.
Der Beitrag wird in Höhe des eintrichteten freiwilligen Betrages gewährt, jedoch höchstens 3.500 Euro.
Wenn innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes die Arbeitstätigkeit in Form einer Teilzeitarbeit aufgenommen wird und der restliche Teil der Sozialversicherung durch freiwillige Weiterversicherung abgedeckt wird, kann der Zuschuss der Region maximal 1.750 Euro jährlich betragen.