Verbrauchertelegramm
Obst

Lassen sich Pestizidrückstände abwaschen?

Die Schalen von gekauftem Obst können mit Pestizidrückständen belastet sein. Die wirksamste Methode, um diese Rückstände zu entfernen, wäre das Schälen der Früchte. Aber da sich direkt unter der Schale, beispielsweise beim Apfel, besonders viele wertvolle Vitamine befinden, wird das Schälen nicht generell empfohlen. Vitaminschonender ist es, die Früchte zu waschen. „Wenn man die Früchte gründlich unter fließendem warmem Wasser wäscht und sie anschließend mit einem Küchentuch kräftig abreibt, kann man einen großen Teil der Pestizidrückstände entfernen“, erklärt Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Auch Früchte, die danach geschält werden, sollten vorher trotzdem gewaschen werden, um keine Schadstoffe von der Schale auf das Fruchtfleisch zu übertragen.“ Noch zuverlässiger reinigt Wasser, das mit Natron oder Backpulver vermischt wird – das Obst sollte jedoch rund 15 Minuten lang in dieser Lösung liegen gelassen werden.
Bananenschalen sind für den Verzehr ohnehin nicht geeignet. Trotzdem ist es ratsam, nach dem Schälen die Hände zu waschen, da Bananenschalen häufig mit Fungiziden belastet sind. Kleineren Kindern sollte man immer erst die geschälten Früchte in die Hand geben.
Auf Nummer sicher geht man mit Obst aus biologischer Landwirtschaft – dieses ist in der Regel viel geringer mit Pestizidrückständen belastet als solches aus konventioneller Landwirtschaft.

Verbrauchertelegramm
Gasrechnungen

Ab 1. Jänner 2019 Verjährung auch für
Gasrechnungen von fünf auf zwei Jahre verkürzt

Wie die zuständige nationale Regulierungsbehörde ARERA mitteilt, können KundInnen ab 1. Jänner 2019 auch für Gasrechnungen im Falle von erheblichen Verspätungen bei der Abrechnung, für die der Verkäufer oder der Verteiler verantwortlich sind, die Verjährung einwenden und lediglich jene in Rechnung gestellten Beträge bezahlen, die sich auf den Verbrauch der letzten zwei Jahre beziehen.
Um die KundInnen transparent über ihre Rechte und deren Wahrnehmung zu informieren, sind die Strom-Verkäufer verpflichtet, eine separate Rechnung auszustellen, die ausschließlich die Beträge für jene Verbräuche enthält, die vor mehr als 2 Jahren angefallen sind. Sollten hingegen mit einer Rechnung sowohl Verbräuche der letzten 24 Monate als auch für weiter zurückliegende Zeiträume angelastet werden, so müssen die ersteren klar und verständlich ausgewiesen werden.
In jedem Fall sind die Verkäufer verpflichtet, die KundenInnen über die Möglichkeit zu informieren, die Verjährung der verjährungsfähigen Beträge einzuwenden, und ihnen einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln, der die Mitteilung der „berechtigten Zahlungsunwilligkeit“ erleichtert, und aus welchem eine Post-, Fax- oder Mailadresse hervorgehen müssen, an die diese Mitteilung gesandt werden kann (dieser muss auch auf der firmeneigenen Webseite und an eventuellen Schaltern verfügbar sein).
Außerdem müssen die Beträge, die Gegenstand der Verjährung sind, von den automatischen Zahlungen ausgeschlossen sein (also wenn die Zahlung der Rechnungen per Bank- oder Posteinzug oder Einzug per Kreditkarte erfolgt).