Bauindustrie

Bauarbeiter müssen ab 1. Oktober einen Erkennungsausweis tragen

Das auf Baustellen beschäftigte Personal muss aufgrund von Art. 36-bis des Gesetzes Nr. 248/2006 ab 1. Oktober 2006 einen Erkennungsausweis tragen, welcher vom Arbeitgeber ausgehändigt wird. Der Erkennungsausweis muss folgendes beinhalten:
- ein Foto des Arbeiters
- die erforderlichen Angaben zur Person (Name, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- die Daten des Arbeitgebers (Name und Sitz des Unternehmens)
Auch selbständige Arbeiter sind verpflichtet, auf Baustellen den Erkennungsausweis zu tragen.
Für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sieht das Gesetz als Alternative zum Erkennungsausweis ein vidimiertes Baustellenregister vor, welches auf der jeweiligen Baustelle aufliegen muss. In dieses Register müssen täglich die auf den Baustellen beschäftigten Personen eingetragen werden. Der Gebrauch des Erkennungsausweises scheint im Vergleich dazu wohl einfacher und praktischer.
Wer sich nicht an die neuen Bestimmungen hält, muss mit folgenden Verwaltungsstrafen rechnen:
- Der Arbeitgeber wird mit einer Strafe von 100 bis 500 Euro pro Arbeiter belegt
- Der Arbeiter erhält eine Strafe von 50 bis 300 Euro, wenn er den ausgehändigten Erkennungsausweis nicht trägt.

Bauindustrie

Neuregelung Krankheit ab 01.10.2006

Gemäß neuem Landesergänzungsvertrag für die Bauindustrie vom 20.07.2006 werden für ein Jahr (01.10.2006 bis 30.09.2007) bei Krankheiten bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen probeweise auch für den zweiten und dritten Kalendertag 50 Prozent des Krankengeldes ausbezahlt (für maximal zwei Mal). Die daraus entstehenden Mehrkosten werden über den Fonds für Fürsorgeleistungen bei der Bauarbeiterkasse abgedeckt. Nach Ablauf dieses Probejahres wird von den Sozialpartnern über das erzielte Ergebnis (Auswirkung auf Krankheitsdauern und Kosten) Bilanz gezogen bzw. darüber entschieden, ob diese Regelung beibehalten wird oder nicht.