Gebietskörperschaften


Ergänzungsabkommen mit Gemeindenverband,
Bezirksgemeinschaften und Verband der Altersheime

Gewerkschaften, der Südtiroler Gemeindenverband, die Vertretung der Bezirksgemeinschaften und der Verband der Altersheime haben ein Ergänzungsabkommen zum geltenden Bereichsabkommen vereinbart und unterschrieben.
Köche
Auf Anregung des Südtiroler Köcheverbandes wurden die Berufsbezeichnungen den der Ausbildungstiteln angepasst: der bisherige spezialisierte Koch (Berufsbild Nr. 19, 4. Funktionsebene) ist nunmehr der „Koch“. Zusätzlich wurde in derselben Funktionsebene das Berufsbild 19bis, „Diätetisch geschulter Koch“ eingeführt.
Der bisherige „Chefkoch“ (Berufsbild Nr. 40, 5. Funktionsebene) wird zu „Diplomierter Diätkoch, Küchenmeister.“
Der bisherige „Qualifizierte Koch“ - 3. Funktionsebene – wird ab 1.1.2018 zum Auslaufsberufsbild. Ab diesem Datum kann niemand mehr in diesem Berufsbild eingestellt werden!
Alle Bestimmungen über Zulagen und Vergünstigungen bleiben gleich. Ebenso bleiben alle Bestimmungen erhalten, die nicht ausdrücklich geändert wurden. Der „Hilfskoch“ (Berufsbild Nr. 14, 3. Funktionsebene) mit über vier Jahren Berufserfahrung in der Küche kann als Alleinkoch in Strukturen arbeiten, in denen durchschnittlich nicht mehr als 25 Essen pro Tag zubereitet werden.
Kinderassistentinnen
Die Kinderassistentin bekommt ab 01.08.2017 eine Aufgabenzulage von fünf Prozent des Anfangsgehaltes, falls ihr nicht eine Verkürzung der Laufbahn zusteht.
Gewerkschaftsversammlungen
Bis zu zehn Stunden im Jahr sind Gewerkschaftsversammlungen innerhalb und auch außerhalb der Arbeitszeit zu entlohnen. Eine eventuelle Hin- und Rückfahrzeit gehört dazu.
Mittagspause
Mit dezentralem Abkommen kann für bestimmte Personalkategorien oder bestimmte Dienste eine kürzere Mittagspause als die 30 Minuten des BÜKV vereinbart werden.

Gebietskörperschaften


Kollektivvertrag für privat geführte Seniorenheime unterzeichnet

Am 31. Juli wurde von den Gewerkschaften ASGB, AGB/CGIL, SGBCISL und SGK/UIL und dem Verband der Seniorenheime Südtirols sowie dem Raiffeisenverband Südtirols ein Abkommen zur Erneuerung des Kollektivvertrages für die privat geführten Alten- und Pflegeheime unterzeichnet.
Den Kollektivvertrag für diesen Bereich gibt es seit einigen Jahren und er ersetzt unterschiedlichste kollektivvertragliche Regelungen für die Bediensteten dieser Häuser. Modell stehen der BÜKV und der Bereichsvertrag für die Gemeinden, Altersheime und Bezirksgemeinschaften.
Vereinbart wurde:
Der wöchentliche Ruhetag beträgt 24 Stunden, zu welchem die vereinbarten elf Stunden durchgehende tägliche Ruhepause hinzugezählt werden.
Bei längerer Krankheit bleibt der Urlaub erhalten.
Im Verhältnis zu den unbefristet Bediensteten, können pro Betrieb bis zu 20 Prozent befristet Bedienstete, auf jeden Fall aber bis zu deren sechs, eingestellt werden.
Der psychophysische Sonderurlaub steht Mitarbeitern mit weniger als 26 Wochenstunden ab 1.1.2018 nicht mehr zu. Eventuelle angereifte Urlaubstage bleiben erhalten.
Der Elternurlaub kann bis zum zwölften Lebensjahr genommen werden. Die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung stehen aber nur bis zum sechsten Lebensjahr zu.
Der Betrieb erhöht den Beitrag zur Zusatzvorsorge (Laborfonds) zu seinen Lasten um ein Prozent, wenn auch der Bedienstete seinen Beitrag aufstockt.
Die Vertragspartner werden einen Beitritt zum Gesundheitsfonds der Autonomem Provinz Bozen prüfen, der zurzeit in Ausarbeitung ist.
Ab 1.1.2018 erhöht sich die Sonderergänzungszulage um jeweils 80 Euro brutto.
Sozialbetreuer, welche über die Zusatzausbildung in der Gesundheitsversorgung verfügen und die damit verbundenen Aufgaben ausüben, erhalten zusätzliche 3% des Anfangsgrundgehaltes.
Innerhalb 31.12.2018 wird eine erfolgs- und leistungsorientierte Entlohnung in Form einer Erfolgs- oder Produktivitätsprämie für alle Betriebe eingeführt.
Der Kollektivvertrag gilt bis 31.12.2017