Öffentlicher Dienst


Neues Führungskräftegesetz

Bei einem Treffen mit Landesrätin Deeg und der öffentlichen Delegation wurde den Gewerkschaften der Entwurf des neuen Führungskräftegesetzes vorgestellt.
Die Begründung für dieses Gesetz
Zum einen wäre es notwendig, dass das Land Südtirol seine Bestimmungen den staatlichen Vorgaben anpasse und eine Obergrenze für die Gehälter der Führungskräfte festlege, zum anderen müsste eine gesetzliche Grundlage für die Führungszulage geschaffen werden.
Mit großer Verwunderung stellten wir Gewerkschaften relativ schnell fest, dass mit diesem neuen Gesetz die Hierarchie in der Landesverwaltung weiter ausgebaut werden soll. Die Grenzen zwischen Politik und Verwaltung, welche bisher getrennt waren, verschwimmen. Die Macht und die Pos­tion der Ressortdirektoren, welche politisch ernannt werden, wird zementiert und ausgebaut.
Anstatt mehr Transparenz in die Verwaltung zu bringen und diese zu verflachen, indem man die Kompetenz und Rolle der mittleren Führungsebene aufwertet, hat man sich dazu entschieden, den Leitern der Ressorts mehr Gewicht zu geben.
Das zeigt sich vor allem im Bereich der Entlohnung.
Zum einen wird die Gehaltsobergrenze auf 240.000 Euro festgesetzt. Die bisherige Grenze lag bei 160.000 Euro. (240.000 Euro entsprechen dem Gehalt des ersten Präsidenten des Kassationsgerichtes in Rom). Auf die Nachfrage hin, ob sich die Gehälter der Führungskräfte mit diesem Gesetz erhöhen werden, gab es zur Antwort, das würde kollektivvertraglich geregelt. Konkret bedeutet das, dass jene, die es betrifft, den Kollektivvertrag verhandeln, zum anderen wird ein Teil der Führungszulage nach sechs Jahren nur in der oberen Führungsetage zum festen Bestandteil des Lohnes.
In Vergangenheit galt eine ähnliche Regelung auch für stellvertretende Führungskräfte und Koordinatoren. Da dieses Gesetz keine Mehrkosten mit sich bringen darf, muss bei den Koordinatoren und stellvertretenden Führungskräften gespart werden. Die Ungleichbehandlung der Bediensteten wurde von uns Gewerkschaften beanstandet.
Inwiefern nun eine Anpassung (Erhöhung) der Gehaltsobergrenze in Südtirol notwendig ist, sei dahingestellt. Auf die Frage, ob man hier nicht autonomiepolitisch die Grenze bei 160.000 Euro hätte belassen können, gab es folgende Antwort: es wäre in der Verwaltung notwendig, Anreize für „gute Leute“ zu schaffen, damit diese nicht in die Privatwirtschaft gehen würden. Die Gehälter der Führungskräfte sollten sich in erster Linie nach der Verantwortung und Komplexität richten. Fakt ist aber, dass stellevertretende Führungskräfte und Koordinatoren viel Know-how haben und dementsprechend Verantwortung tragen. Mit diesem neuen Gesetz erhält die obere Führungsetage mehr Geld, Verantwortung wird nach unten delegiert. Es ist immer wieder interessant, dass man, je nachdem wie es genehm ist, den staatlichen Vorgaben nachkommt oder autonomiepolitische Spielräume hat. Die Sparmaßnahmen greifen nur in bestimmten Bereichen während in anderen das Sparpotenzial weder gesehen noch genutzt wird.

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Gesundheitsfonds für ergänzende Gesundheitsleistungen

Durch den im Oktober 2016 unterzeichneten Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag wurde mit Artikel 12 der Rahmen für die Schaffung eines Gesundheitsfonds für ergänzende Gesundheitsleistungen geschaffen. Dieser Fonds betrifft alle Bediensteten der Landesverwaltung, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Seniorenwohnheime, des Landesgesundheitsdienstes, des Institutes für den sozialen Wohnbau, des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran. Weiters sollen auch das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen in den Genuss dieser Leistungen kommen.
Der BÜKV sieht unter anderem vor, dass die individuellen Beitragsquoten an den Fonds zu Lasten der jeweiligen Arbeitgeber gehen. Das heißt konkret, dass die jeweilige Körperschaft und nicht das Personal den Beitrag an den Fonds einzahlt.
Vor einigen Monaten haben die Verhandlungen zur konkreten Realisierung dieses Fonds begonnen. Es wurden zwei spezifische Arbeitsgruppen gebildet; eine befasst sich mit den Gründungsformalitäten (Gründungsakt, Statut, Reglement, usw.), die andere erarbeitet den Leistungskatalog. Es ist zu erwähnen, dass allen wichtig ist, wenige aber wichtige Leistungsbereiche in den Fonds aufzunehmen. Einige Beispiele dafür sind die zahnärztlichen Leistungen, Spesen für Brillen, Linsen, Physiotherapie, usw.
Sobald die Details feststehen und die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, werden wir unsere Mitglieder ausführlich über alle Möglichkeiten informieren.