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Klarer Vorteil für Abfertigung im Rentenfonds

Aufwertung der Abfertigung im Betrieb liegt bei 25 Prozent, im Rentenfonds hingegen bei 42 Prozent
Bruttogehalt Besteuerte Abfertigung
im Lohnstreifen
Abfertigung
besteuert vom
Zusatzrentenfonds*
Vorteil der Abfertigung
im Zusatzrentenfonds in %
20.000 Euro 10.589 Euro 12.576 Euro 19 %
25.000 Euro 13.112 Euro 15.720 Euro 20 %
35.000 Euro 18.061 Euro 22.008 Euro 22 %
60.000 Euro 28.877 Euro 37.729 Euro 31 %
* bei Annahme eines Steuersatzes von 9 Prozent bei Pensionierung, welcher ab mindestens 35 Jahren Verbleib in einem Zusatzrentenfonds gilt. Für die vor 2007 eingezahlten Beiträge und für die öffentlich Bediensteten, die bei einem kollektivvertraglichen Fonds (Laborfonds) eingeschrieben sind, gelten andere Steuerbestimmungen. Mehr Infos dazu erhalten Sie bei den Infopoints des ASGB.
Zehn Jahre nach Einführung der Abfertigungsreform sprechen die Fakten für sich. Die ausgewogene Linie der regionalen Zusatzrentenfonds hat seit dem 1.Januar 2007 bis heute durchschnittlich 17 Prozent mehr erzielt, als die Aufwertung der Abfertigung im Betrieb. Die durchschnittlichen Erträge der regionalen Zusatzrentenfonds sind eindeutig höher als die Rendite, die eine Abfertigung im Unternehmen abwirft. Für die Eingeschriebenen hat sich damit der Beitritt in einen Zusatzrentenfonds bereits gelohnt.
Höhere Rendite als im Unternehmen
Vor allem jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Abfertigung in einen regionalen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, kamen auf ihre Kosten. Die durchschnittliche Rendite der geschlossenen Rentenfonds betrug in Italien seit 2007 ganze 38 Prozent, die der offenen Rentenfonds 29 Prozent. Die durchschnittliche Rendite der ausgewogenen Linie der regionalen Rentenfonds (zu denen auch LABORFONDS gehört) betrug im selben Zeitraum 42 Prozent. Die Aufwertung der Abfertigung im Betrieb hingegen blieb durch das Einwirken der Inflation bei 25 Prozent stehen.
Steuerliche Vorteile
Eine höhere Rendite ist jedoch nicht der einzige Vorteil, den die Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds mit sich bringen. Im Gegenteil: Mitglieder von Zusatzrentenfonds können die eingezahlten Beiträge bis zu einer Höhe von 5.165 Euro jährlich vom Einkommen abziehen und profitieren von einer vorteilhafteren Versteuerung des Angesparten im Pensionsalter.
Beziehen wir uns wieder auf den konkreten Zeitraum von zehn Jahren (1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2016) ändert sich der Wert der Abfertigung in Folge der unterschiedlichen Besteuerung folgendermaßen (siehe Tabelle).
Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zusätzlich einen weiteren Trumpf in der Tasche, wenn sie sich in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (LABORFONDS) einschreiben, da sie in diesem Fall zusätzlich zum eigenen Beitrag und zur eingezahlten Abfertigung, Anrecht auf einen Beitrag des Arbeitgebers haben, der im Rahmen der Kollektivverträge verpflichtet ist, einen Beitrag zur Zusatzvorsorge seiner Angestellten zu leisten.
Ein Beitritt lohnt sich
Trotz dieser offensichtlichen Vorteile, die eine Zusatzvorsorge mit sich bringt, liegt die Zahl der Eingeschriebenen in einen Zusatzrentenfonds noch deutlich unter den Erwartungen. Auf nationaler Ebene sind nur 3 von 10 Berufstätigen in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben, in der Autonomen Region Trentino/Südtirol ist es immerhin schon jeder zweite. Dabei macht die rigide Aufsicht der COVIP – zuständige Behörde für die Kontrolle, der Transparenz und der korrekten Funktionsweise des Zusatzrentensystems – die Zusatzrentenfonds zu einem sicheren, nachhaltigen und zukunftsorientierten Sparinstrument.
Kostenlos beraten lassen!
Informieren Sie sich über Ihre persönliche Zusatzrentenposition und über die Vorteile, die Ihnen die eigene Abfertigung im Zusatzrentenfonds bringt. Im ASGB steht Ihnen der Pensplan Infopoint, kostenlos und unverbindlich, zur Verfügung. Die Kontaktadressen finden sie auf www.asgb.org).

Thema

ASGB: Replik zur Stellungnahme der konföderierten Gewerkschaftsbünde anlässlich des Konvents der 33

Anlässlich der Sitzung des Konvents der 33 am Freitag, 17. Februar verschickten die konföderierten Gewerkschaften eine Stellungnahme, die aus Sicht des Autonomen Gewerkschaftsbundes (ASGB) gefährliche zentralistische Züge aufweist und autonomiepolitisch einen Rück- statt Fortschritt darstellt. Dies zur Kenntnis genommen und vorausgeschickt, dass es normalerweise nicht die Art des ASGB ist, sich in Stellungnahmen der anderen Gewerkschaften einzumischen, bedarf es diesmal doch einer Replik von Seiten des ASGB:
Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Der Schulunterricht sollte sich laut der konföderierten Gewerkschaften an das Modell der Universität Bozen anlehnen:
Dies lehnt der ASGB in aller Deutlichkeit ab. Vielmehr sollte darüber nachgedacht werden, inwiefern man die Unterrichtsmethodik während des Fremdsprachenlernens ändert: Sprechen muss Priorität haben! Es ist außerdem Tatsache, dass Fächer in deutscher Sprache an der Universität Bozen im Verhältnis zum Englischen und Italienischen ins Hintertreffen geraten sind. Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Die drei nationalen Gewerkschaftsbünde erachten es als grundlegend, die aktive Arbeitsmarktpolitik weiterzuentwickeln:
Dem schließen wir uns natürlich an. Maßnahmen, die auf lokaler Ebene geschlossen werden, tragen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen fest, dass es im Bereich der Arbeitssicherheit keine weiteren autonomen Kompetenzen braucht:
Das Gegenteil ist der Fall. Zum einen widerspricht eine ad hoc Ablehnung zusätzlicher Kompetenzen eindeutig dem Geist der Autonomie, zum anderen dürfen wir nicht vergessen, dass Südtirols Arbeitswelt teilweise komplett andere Bedürfnisse aufweist, wie jene im restlichen Staatsgebiet. Man denke nur an das duale Ausbildungssystem. Der ASGB vertritt die Meinung, wir sollten im Rahmen der EU-Richtlinien autonom über den Bereich der Arbeitssicherheit entscheiden können.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK legen dar, dass die Leistungen im Bereich Sozialvorsorge im gesamten Staatsgebiet einheitlich sein müssen:
Das ist aus Südtiroler Sicht totaler Nonsens und bestätigt die zentralistisch ausgerichteten Tendenzen der konföderierten Gewerkschaftsbünde. Einheitlich muss grundsätzlich gar nichts sein, dafür sind die Bedürfnisse der Regionen bzw. Provinzen mit Sonderstatut zu verschieden. Die Forderung, die Sozialvorsorge auf lokaler Ebene selbst zu verwalten, ist aus autonomiepolitischer Sicht die einzig sinnvolle. Würde dem Wunsch der konföderierten Gewerkschaften entsprochen und wir hätten eine einheitliche Regelung im gesamten Staatsgebiet, würden folgende Leistungen wegfallen:
1. Pflegesicherung
2. Lebensminimum
3. Mietbeiträge
4. Wohnbauförderung
5. Landesfamiliengeld
6. Regionales Familiengeld und weitere Unterstützungsmaßnahmen der Region
7. Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
8. Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
9. Unterstützungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Aus der Sicht des ASGB würde es in diesem Kontext Sinn machen, das Fürsorgeinstitut NISF/INPS autonom zu verwalten, um der Südtiroler Bevölkerung auch zukünftig funktionierende Sozialleistungen garantieren zu können.
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die privaten Kollektivvertragsverhandlungen in den Bereich des Privatrechts fallen und damit nach freiem Ermessen der Sozialpartner sind:
Autonome Zuständigkeiten im Bereich der Kollektivverträge sind unbedingt auszubauen. Genau dann kann die Autonome Provinz Südtirol nämlich einen rechtlichen Rahmen festlegen, außerhalb dem sich die Verhandlungspartner nicht zu bewegen haben – auch bei privaten Kollektivverträgen. Innerhalb dieses Rahmens muss festgelegt werden, dass kollektivvertraglich zugesicherte Einzahlungen in Renten- und Sanitätsfonds – wenn vorhanden – ausschließlich in lokal verwaltete zu erfolgen haben. Dies ist aktuell nicht der Fall, mit dem Resultat, dass die Arbeitgeber monatlich Unsummen an nationale Fonds überweisen, von denen im Land niemand etwas hat.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen in ihrem Dokument fest, dass das Asyl- und Aufenthaltsrecht laut Verfassung ausschließliche Zuständigkeit des Staates ist. Jegliche Diskussion darüber würde sich erübrigen:
Die italienische Verfassung ist genauso wie das Autonomiestatut kein starres Konstrukt, sondern kann innerhalb der selbst gesetzten Schranken abgeändert werden. Von daher kann nicht die Rede davon sein, dass sich von vorn herein jede Diskussion darüber erübrigen würde. Dies mag aus der Sicht der drei nationalen Gewerkschaftsbünde in Südtirol so sein, der ASGB steht jeglichen Diskussionen zum Autonomieausbau offen gegenüber.
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die Forderung nach Vollautonomie in Steuer- und Haushaltspolitik naturgemäß (sic!) nicht umsetzbar wäre:
Naturgemäß ist bei ausreichendem Willen alles umsetzbar, Einigkeit zwischen den Verhandlungspartnern vorausgesetzt. Da es diesbezüglich keine selbst auferlegten Schranken der Verfassung gibt, ist eine Diskussion darüber durchaus sinnvoll und legitim.
Abschließend fordern die drei nationalen Gewerkschaften den Konvent auf, pragmatischer zu arbeiten, denn es bedürfe das Prozedere laut Art. 138 Verf. zur Überarbeitung des geltenden Autonomiestatuts:
Diese Aufforderung dem Konvent der 33 gegenüber zu tätigen, finden wir nicht nur unangebracht sondern äußerst präpotent. Die Mitglieder des Konvents der 33 sind sich über das in der Verfassung verankerte Prozedere zur Überarbeitung des Autonomiestatutes durchaus im Klaren. Dass sich ein unabhängiges Gremium nun vorschreiben lassen muss, wie es seine Arbeit zu verrichten hat, ist gelinde gesagt bedenklich und grenzwertig.