Dienstleistungen

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr;
Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt (z.B. Gesuch im Jahr 2017 für das Fernbleiben während des Jahres 2016) und zwar für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträgen in die Pensionskasse (NISF/INPS), aber auch um einen Zusatzrentenfond aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht).
Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern wird auf einer persönlichen und eigens dafür erstellten Position beim Rentenfond „Pensplan“ hinterlegt.
Erst beim Erreichen des Anrechts auf die Zusatzrentenleistung wird diese Position ausbezahlt und nur unter der Voraussetzung, dass eine Regelmäßigkeit der Beitragszahlungen im eigenen Rentenfond von fünf Jahren nachgewiesen wird (mindestens 1 Einzahlung pro Jahr) und dass die bei ihrer/seiner Rentenposition eingezahlten Rentenbeiträge nicht vollständig zurückgekauft worden sind.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
Fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
lohnabhängig Erwerbstätige, selbständig Erwerbstätige oder Freiberufler, eingetragen in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen aufscheinen
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben sein mit einem Mindestsaldo von 360 Euro oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung gewährleistet sein;
nicht im öffentlichen Dienst tätig sein oder eine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu 3 Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen);
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten 5 Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten 5 Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens 3 Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption/Betreuung für drei Jahre ab Anvertrauung);
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 3.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 7.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen im Alter unter fünf Jahren betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen. Bei Selbständig Erwerbstätigen werden diese Beträge um jeweils zehn Prozent reduziert;
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
innerhalb 30. Juni für Lohnabhängige, Hausfrauen, StudentInnen;
innerhalb 30. September für selbständig Erwerbstätige oder Freiberufler; bevor die Selbständigen oder die Freiberufler die Arbeit unterbrechen, müssen sie auf jeden Fall mit einer Mitteilung bestätigen, dass sie der Arbeit (teilweise) fernbleiben, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen; dies ist eine pflichtige Voraussetzung, um den Beitrag zu erhalten.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn;
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes;
anagrafische Daten des anderen Elternteiles;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfond, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als 6 Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Briefes des Arbeitgebers, der die genossenen Mutterschaftszeiten/Vaterschaftszeiten bestätigt.
Weitere Informationen finden sie unter
der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe

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Der Schwangerschaftsbonus 2017

Die Geburtenrate in Italien sinkt und sinkt. In den vergangenen zwei Jahren betrug sie bei den Italienerinnen 1,27, mit den Ausländerinnen erreichte sie eine Rate von 1,34. Das ist schon wieder um einen Punkt weniger als im vorigen Jahr. Italien hat somit im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten die niedrigste Geburtenrate.
Alle schwangeren Frauen erhalten 2017 einen Schwangerschaftsbonus im Wert von 800 Euro.
Seit 2008 werden in Italien um 16 Prozent weniger Kinder geboren. Ein trauriger Rekord. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Staat endlich etwas unternehmen will. Alle schwangeren Frauen erhalten 2017 einen Schwangerschaftsbonus im Wert von 800 Euro. Dieser Gutschein ist als finanzielle Unterstützung für die Ausgaben gedacht, die jede Familie vor der Ankunft eines Neugeborenen machen muss. Auch für die medizinische Betreuung kann er ausgegeben werden.
Welche allgemeine Voraussetzungen müssen die Frauen erfüllen?
in Italien ansässig sein;
italienische Staatsbürgerin oder Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedstaates sein;
im Falle einer Ausländerin braucht es die langfristige Aufenthaltsgenehmigung in der EG oder die Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EU-Bürgers.
Ab wann kann der Gutschein beansprucht werden?
Der Gutschein steht den Frauen ab dem 1. Jänner 2017 zu:
im Falle einer Schwangerschaft, wobei zum Zeitpunkt des Ansuchens der siebte Schwangerschaftsmonat vollendet sein muss;
nach einer Geburt, auch wenn sie vor dem achten Schwangerschaftsmonat erfolgt ist;
nach einer rechtlich anerkannten nationalen oder internationalen Adoption eines Minderjährigen;
nach einer Anvertrauung eines Minderjährigen zum Zwecke einer Adoption.
Die Leistung wird für jedes zutreffende Ereignis in einer einmaligen Zahlung erstattet, wobei sie für jedes Kind zusteht. Dies bedeutet, dass bei einer Mehrlingsschwangerschaft bzw. Mehrlingsgeburt oder bei einer Adoption von Geschwistern für jedes Kind der Gutschein zusteht.
Welche Dokumentation braucht es?
Schwangere können den Antrag erst nach dem vollendeten siebten Monat stellen und brauchen dafür das ärztliche Zeugnis eines Frauenarztes mit den Angaben über den voraussichtlichen Geburtstermin;
ist die Geburt schon erfolgt, so muss die Mutter in Form einer Eigenerklärung das Geburtsdatum, sowie die allgemeinen Daten des Kindes angeben;
im Falle einer Adoption/Anvertrauung braucht es das Adoptions- oder Anvertrauungsdekret oder eine entsprechende Eigenerklärung mit genauen Angaben;
Ausländerinnen brauchen zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis auch die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder eine entsprechende Eigenerklärung mit genauen Angaben.
Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss in digitaler Form an das NISF/INPS gestellt werden. Das kann jede Frau über den PIN-Code machen oder sie wendet sich an ein Patronat. Bei Redaktionsschluss war die Antragstellung noch nicht möglich.