Dienstleistungen

Kostenlose Zusammenführung von Versicherungszeiten

(cumolo dei periodi assicurativi)
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 ist diese Zusammenführung von Versicherungszeiten abgeändert worden, so dass sie nun ab 1. Jänner 2017 kostenlos durchgeführt werden kann.
Was versteht man unter einer Zusammenführung von Versicherungszeiten?
Es handelt sich dabei um eine Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen, damit die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt werden. Es kann sich dabei um die Altersrente sowie um die vorzeitige Altersrente handeln oder um die indirekte Hinterbliebenenrente sowie um die Arbeitsunfähigkeitsrente.
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 ist diese Zusammenführung von Versicherungszeiten abgeändert worden, so dass sie nun ab 1. Jänner 2017 kostenlos durchgeführt wird. Ein großer Vorteil bei dieser Neuregelung ist das damit zusammenhängende Berechnungssystem. Jedes Versicherungsinstitut, das bei dieser Zusammenführung beteiligt ist, berechnet nach ihren Regeln und im Verhältnis zu den gesamten eingezahlten Versicherungszeiten ihren zuständigen Anteil der Rentenquote. Dies bedeutet, dass auch jene Versicherungszeiten berechnet werden, die sich mit anderen überschneiden.
An welche Personen richtet sich diese Maßnahme?
Alle Lohnabhängigen, Selbständigen, Freiberufler sowie die in der Sonderverwaltung Eingeschriebenen können um die kostenlose Zusammenführung ihrer Versicherungspositionen ansuchen, falls sie im Laufe ihres Berufslebens in zwei oder auch in mehreren Pflichtversicherungsinstitute eingezahlt haben.
Allgemeine Voraussetzungen
Mit der Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen muss der Betroffene in einem angeführten Versicherungsinstitut einen Rechtsanspruch auf eine Rente erwerben.
Ein Antrag kann auch dann gestellt werden, falls in einem angeführten Versicherungsinstitut schon ein Rentenanspruch angereift ist.
Allerdings darf zum Zeitpunkt des Antrages keine direkte Rente bezogen werden.
Seit 1. Jänner 2017 kann der Antrag für die kostenlose Zusammenführung gestellt werden.
Altersrente
Somit kann ab 1. Jänner 2017 um die Zusammenführung von verschiedene Versicherungspositionen angesucht werden, um die erforderlichen Voraussetzungen für eine Altersrente oder für eine vorzeitige Altersrente zu vervollständigen. Der Antrag kann auch dann gestellt werden, wenn diese Voraussetzungen schon erfüllt sind, der Betroffene aber in verschiedene Versicherungspositionen aufweisen kann.
1. Beispiel
Es werden 15 Versicherungsjahre der Sonderverwaltung und fünf Versicherungsjahre als Lohnabhängiger zusammengeführt; damit erfüllt der Betroffene die Mindestvoraussetzung von 20 Jahre Beitragszeiten für eine Altersrente. Die Altersrente wird ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, sobald das zur Zeit geltende Alter von 66 Jahre und sieben Monate erreicht wird.
2. Beispiel
Es werden 20 Versicherungsjahre als Lohnabhängiger mit zehn Versicherungsjahren der Sonderverwaltung zusammengeführt. In einem solchen Fall erhält der Antragsteller die zustehende Altersrente ab jenem Zeitpunkt, sobald er das Alter erreicht hat, das als höchstes von einem involvierten Versicherungsinstitut vorgesehen ist.
Vorzeitige Altersrente
Die Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen kann ab 1. Jänner 2017 nun auch durchgeführt werden, um die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Beitragszeiten für eine vorzeitige Altersrente zu erreichen. Unabhängig vom Alter brauchen derzeit die Frauen 41 Jahre und zehn Monate, Männer hingegen 42 Beitragsjahre und zehn Monate. Für die Berechnung der erforderlichen Beitragszeit dürfen die verschiedenen Versicherungspositionen nicht dieselben Zeiträume abdecken.
1. Beispiel
Ein Angestellter hat im öffentlichen Dienst 25 Jahre gearbeitet und 18 Jahre in der Privatwirtschaft. Mit der Zusammenführung erfüllt er die Mindestvoraussetzung von 43 Beitragsjahren und kann unabhängig vom Alter die vorzeitige Altersrente beanspruchen.
Achtung: Mit 2019 erfolgt eine weitere automatische Anpassung an die steigende Lebenserwartung; damit ist eine Erhöhung der erforderlichen Beitragszeiten wahrscheinlich.
Indirekte Hinterbliebenenrente
Eine Zusammenführung in Bezug einer indirekten Hinterbliebenenrente kann ab 1. Jänner 2017 für Todesfälle gemacht werden, die sich ab diesem Datum ereignen. Dies gilt auch in Fällen, bei welchen der Verstorbene die Voraussetzung für eine eigene Rente in einem beteiligten Versicherungsinstitut angereift hat. Die Hinterbliebenenrente wird mit dem 1. Tag des darauffolgenden Monats wirksam.
Arbeitsunfähigkeitsrente
Um die Zusammenführung kann ab 1. Jänner 2017 im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsrente angesucht werden, selbst wenn der Antragsteller im Besitz der Voraussetzungen für eine Rente laut eines beteiligten Versicherungsinstitutes ist. Die Arbeitsunfähigkeitsrente wird laut den geltenden Kriterien jenes Versicherungsinstitutes berechnet, in welcher der Antragsteller bei der Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschrieben ist.
Verzicht auf die Durchführung einer Totalisierung
Personen, die vor dem 1. Jänner 2017 eine Totalisierung im Sinne des Lgs.D. 42/2006 beantragt haben, können zum System der Zusammenführung (cumolo) wechseln, unter der Voraussetzung, dass die Totalisierung noch nicht abgeschlossen ist und sie ihren Antrag zurück ziehen.
Was passiert im Falle einer noch laufenden kostenpflichtigen Zusammenlegung mit den schon eingezahlten Raten?
Im Falle einer kostenpflichtige Zusammenlegung, für die schon eingezahlt worden ist (ricongiunzione onerosa), kann um die Rückerstattung der überwiesenen Summen angesucht werden.
Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Zahlung noch nicht abgeschlossen ist und/oder noch keine Rente auf Grund der Zusammenlegung ausbezahlt worden ist.
Eine eventuelle Rückerstattung der eingezahlten Raten erfolgt ab dem zwölften Monat nach dem Antrag. Die Summe wird ohne Verzinsung in vier Jahresraten zurückerstattet.

Dienstleistungen

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr;
Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt (z.B. Gesuch im Jahr 2017 für das Fernbleiben während des Jahres 2016) und zwar für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträgen in die Pensionskasse (NISF/INPS), aber auch um einen Zusatzrentenfond aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht).
Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern wird auf einer persönlichen und eigens dafür erstellten Position beim Rentenfond „Pensplan“ hinterlegt.
Erst beim Erreichen des Anrechts auf die Zusatzrentenleistung wird diese Position ausbezahlt und nur unter der Voraussetzung, dass eine Regelmäßigkeit der Beitragszahlungen im eigenen Rentenfond von fünf Jahren nachgewiesen wird (mindestens 1 Einzahlung pro Jahr) und dass die bei ihrer/seiner Rentenposition eingezahlten Rentenbeiträge nicht vollständig zurückgekauft worden sind.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
Fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
lohnabhängig Erwerbstätige, selbständig Erwerbstätige oder Freiberufler, eingetragen in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen aufscheinen
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben sein mit einem Mindestsaldo von 360 Euro oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung gewährleistet sein;
nicht im öffentlichen Dienst tätig sein oder eine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu 3 Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen);
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten 5 Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten 5 Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens 3 Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption/Betreuung für drei Jahre ab Anvertrauung);
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 3.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 7.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen im Alter unter fünf Jahren betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen. Bei Selbständig Erwerbstätigen werden diese Beträge um jeweils zehn Prozent reduziert;
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
innerhalb 30. Juni für Lohnabhängige, Hausfrauen, StudentInnen;
innerhalb 30. September für selbständig Erwerbstätige oder Freiberufler; bevor die Selbständigen oder die Freiberufler die Arbeit unterbrechen, müssen sie auf jeden Fall mit einer Mitteilung bestätigen, dass sie der Arbeit (teilweise) fernbleiben, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen; dies ist eine pflichtige Voraussetzung, um den Beitrag zu erhalten.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn;
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes;
anagrafische Daten des anderen Elternteiles;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfond, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als 6 Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Briefes des Arbeitgebers, der die genossenen Mutterschaftszeiten/Vaterschaftszeiten bestätigt.
Weitere Informationen finden sie unter
der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe