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Etschwerke: Neuwahl der EGV

Nach drei Jahren verfällt das Mandat der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (EGV) und des Sicherheitssprechers in der Etschwerke AG. Die scheidenden Vertreter der EGV des ASGB Arthur Bacher, Norbert Lutz und Werner Schwienbacher hatten es nicht immer leicht, der Betriebsleitung der Etschwerke die Stirn zu bieten, nachdem der Präsident Pietro Calò gleich sämtliche Zusatzabkommen aufkündigte. Diese Abkommen wurden im Jahre 1977 mit sehr viel Einsatz von Seiten des ASGB zum Wohle der gesamten Belegschaft der Etschwerke dem Betrieb abgerungen. Nun galt es, alle vertraglichen Zusatzelemente neu zu verhandeln. Es war oft sehr schwierig, auch weil es großer Fachkundigkeit bedurfte, ebenso wie juridischer Spitzfindigkeiten um die Zusatzabkommen auszuarbeiten. Großes leisteten die drei Kollegen besonders in den zahlreichen Begegnungen für die Verhandlung des neuen Bereitschaftsdienstes.
Die Neuwahlen finden voraussichtlich im März statt. Folgende Kandidaten haben sich bereit erklärt, sich nochmals zur Verfügung zu stellen, bzw. neu zu kandidieren (in alphabetischer Reihenfolge):
Einheitliche Gewerkschaftsvertretung:
- Bacher Arthur
- Lutz Norbert
- Schwienbacher Werner
Sicherheitssprecher:
- Ungerer Hansjörg
Bei dieser Gelegenheit möchten wir alle dazu auffordern, geschlossen an der Wahl teilzunehmen, um unsere Position gegenüber der Betriebsleitung so stark wie möglich zu vertreten. Nur gemeinsam sind wir stark!

Landwirtschaft

Ergänzungsvertrag für die landwirtschaftlichen Forstarbeiter

Am 18. Dezember 2003 wurde der Ergänzungsvertrag für die landwirtschaftlichen Forstarbeiter unterzeichnet. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen:
Der Landesergänzungsstundenlohn wird um acht Prozent angehoben und ergibt nun für die:
1. Ebene 0,44 Prozent
2. Ebene 0,46 Prozent
3. Ebene 0,48 Prozent
4. Ebene 0,49 Prozent
5. Ebene 0,51 Prozent
Die Mensazulage wurde von 0,52 auf 0,60 Euro pro Stunde angehoben.
Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter besondere Freistellungen beanspruchen:
- Blutspende: einen Arbeitstag
- Todesfall von Verwandten bis zum 2. Grad sowie Ehegatten: drei Arbeitstage
Falls der Arbeiter seine Geräte für die Arbeit zur Verfügung stellen soll, wird zwischen ihm und dem Bauleiter eine entsprechende Vergütung vereinbart.
Bereits beschäftigte Arbeiter in der vorhergehenden Saison haben das Vorrecht auf Wiederaufnahme.
Der Arbeiter, welcher sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellt, um von der Sammel- zur Baustelle zu gelangen oder der eine Fahrtstrecke von mehr als fünf Kilometer von Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zur Sammelstelle zurücklegen muss, hat, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung des auf diesen Strecken am Fahrzeug entstandenen Schadens sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten.
Voraussetzungen für die Vergütungen sind:
Der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Arbeiter selbst verursacht worden sein;
Der Schaden muss sofort gemeldet und innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch den Baustellenbetreuer erhoben oder bestätigt werden;
Der Schaden kann vom Bauleiter auch nachträglich aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.
Der Arbeiter muss folgende Unterlagen vorlegen:
Gesuch (stempelfrei) um Vergütung des erlittenen Schadens mit Unfallbericht und Schadensbeschreibung, samt Bestätigung und Bericht des Baustellenbetreuers;
Kostenvoranschlag der Reparaturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sind;
Original der quittierten Rechnung oder entsprechende Steuerquittung nach erfolgter Reparatur, bzw. Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensfalls (nach „Quattroruote").
Nicht berücksichtigt werden Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 100 Euro ausmacht.
Im Falle von Schäden, die laut Meinung des Bauleiters zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann der Bauleiter dem Arbeiter die entstandenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen rechtzeitige Abtretung der jeweiligen Schadensersatzforderungen an das für die Regiearbeiten zuständige Zentralamt, damit dieses genügend Zeit zum Vorgehen gegen Dritte hat (innerhalb Zweijahresfrist).