Landwirtschaft
Ergänzungsvertrag für die landwirtschaftlichen Forstarbeiter
Am 18. Dezember 2003 wurde der Ergänzungsvertrag für die landwirtschaftlichen Forstarbeiter unterzeichnet. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen:
Der Landesergänzungsstundenlohn wird um acht Prozent angehoben und ergibt nun für die:
1. Ebene 0,44 Prozent
2. Ebene 0,46 Prozent
3. Ebene 0,48 Prozent
4. Ebene 0,49 Prozent
5. Ebene 0,51 Prozent
Die Mensazulage wurde von 0,52 auf 0,60 Euro pro Stunde angehoben.
Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter besondere Freistellungen beanspruchen:
- Blutspende: einen Arbeitstag
- Todesfall von Verwandten bis zum 2. Grad sowie Ehegatten: drei Arbeitstage
Falls der Arbeiter seine Geräte für die Arbeit zur Verfügung stellen soll, wird zwischen ihm und dem Bauleiter eine entsprechende Vergütung vereinbart.
Bereits beschäftigte Arbeiter in der vorhergehenden Saison haben das Vorrecht auf Wiederaufnahme.
Der Arbeiter, welcher sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellt, um von der Sammel- zur Baustelle zu gelangen oder der eine Fahrtstrecke von mehr als fünf Kilometer von Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zur Sammelstelle zurücklegen muss, hat, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung des auf diesen Strecken am Fahrzeug entstandenen Schadens sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten.
Voraussetzungen für die Vergütungen sind:
Der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Arbeiter selbst verursacht worden sein;
Der Schaden muss sofort gemeldet und innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch den Baustellenbetreuer erhoben oder bestätigt werden;
Der Schaden kann vom Bauleiter auch nachträglich aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.
Der Arbeiter muss folgende Unterlagen vorlegen:
Gesuch (stempelfrei) um Vergütung des erlittenen Schadens mit Unfallbericht und Schadensbeschreibung, samt Bestätigung und Bericht des Baustellenbetreuers;
Kostenvoranschlag der Reparaturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sind;
Original der quittierten Rechnung oder entsprechende Steuerquittung nach erfolgter Reparatur, bzw. Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensfalls (nach „Quattroruote").
Nicht berücksichtigt werden Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 100 Euro ausmacht.
Im Falle von Schäden, die laut Meinung des Bauleiters zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann der Bauleiter dem Arbeiter die entstandenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen rechtzeitige Abtretung der jeweiligen Schadensersatzforderungen an das für die Regiearbeiten zuständige Zentralamt, damit dieses genügend Zeit zum Vorgehen gegen Dritte hat (innerhalb Zweijahresfrist).