Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen EEVE – Einkommen 2015

Auch heuer hat es wieder ein paar kleine Änderungen der Bestimmungen für die EEVE (einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) gegeben. Die Neuerungen,
die für die EEVE – Einkommen 2015, aufgrund der normativen Änderungen zur EEVE eingeführt worden sind, werden in Kürze erläutert:
Steuerfreie Einkünfte von Dozenten, Forschern und Arbeitern
Seit einigen Jahren hat die Steuerbehörde einen Steuer­bonus für Dozenten, Forscher und Arbeiter eingeführt, die nach Italien zurückgekehrt sind. So konnten diese Subjekte bereits über Jahre, mit jeweils spezifischen Bedingungen, wesentliche Steuervorteile nutzen, wobei nur 10-30 Prozent des Einkommens zum Steuergesamteinkommen gezählt hat und somit versteuert worden ist. Ab dem Einkommensjahr 2015 sind diese steuerfreien Einkünfte in der EEVE anzugeben.
Studienstipendien
Aus steuerlicher Sicht unterscheidet man:
steuerfreie Studienstipendien, wie z.B. jene für Universitätsstudenten, die somit nicht in der EEVE erfasst werden
besteuerbare Studienstipendien, wie z.B. für Pflicht- und Oberschüler, die in der EEVE erhoben wurden.
Ab dem Einkommensjahr 2015 werden auch die besteuerbaren Studienstipendien nicht mehr für die Bewertung der wirtschaftlichen Situation in der EEVE erhoben, sofern es sich um Stipendien handelt, die in Bezug zur Einkommens- und Vermögenssituation der Familie gewährt werden. Effektiv stehen diese Beiträge gezielt für Deckung eines spezifischen Bedürfnisses zur Verfügung. Der Betrag wird wie bisher bei den Einnahmen erfasst (vom CU, 730 oder Unico) und wird anschließend im Abschnitt D der EEVE-Erklärung im eigens dafür vorgesehenen Feld in Abzug gebracht.
Automatische Datenverknüpfungen
Zusätzlich zu den bereits vorhandenen automatischen Verknüpfungen zu den Daten des Katasters und der Abteilung Landwirtschaft sind weitere Verknüpfungen mit Datenbanken der öffentlichen Verwaltung ergänzt worden. Somit können nun auch die erhaltenen Mietbeiträge, die Unterhaltsvorschüsse für die Kinder und die Studien­stipendien automatisch geladen werden.
Erhöhung der Pauschaleinkünfte aus Landwirtschaft
Die Pauschalbeträge für die Einkünfte aus Landwirtschaft sind, gemäß Artikel 15, Absatz 3 des DLH 2/2011 angepasst und um 2,1 Prozent erhöht worden. Dies entspricht dem Anstieg der Kollektivverträge für die gewöhnlichen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft im Zeitraum vom Jänner 2013 bis Jänner 2015.
Erhöhung der Korrekturbeträge für Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit
Ebenso sind die Korrekturbeträge für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund der derzeit aktuellen Kollektivverträge angepasst worden. Die neuen Beträge werden automatisch durch die Eingabe des Tätigkeitskodex ATECO angewendet.
Erhaltene Vergütungen aus Schadenersatz
Wenn eine Person Vergütungen aus Schadenersatz erhalten hat und diese am Jahresende auf den Konto waren, zählten diese bisher zum Finanzvermögen. Ab der EEVE 2015 zählen die erhaltenen Vergütungen für:

a) Schadensersatzleistungen für bleibende Invalidität oder Todesfall, in den ersten vier Jahren ab dem Erhalt

b) Schadensersatzleistungen für private Immobilien und für bewegliches und unbewegliches Betriebsvermögen, das für die Abwicklung der Tätigkeit erforderlich ist, in den ersten drei Jahren ab dem Erhalt nicht mehr zum Finanzvermögen.
Gepfändete und beschlagnahmte Immobilien
Gepfändete und beschlagnahmte Immobilieneinheiten werden nicht mehr als Bestandteil des Vermögens berücksichtigt. Für die meisten Gesuche muss ab 1.Juli 2016 die EEVE, bezogen auf das Einkommen 2015 und die Vermögenssituation zum 31.12.2015, vorgelegt werden. Die EEVE und die darauf beruhende FWL-Erklärung (Erklärung zum Faktor der wirtschaftlichen Lage) kann in den Bezirksbüros des ASGB und im Hauptsitz des Patronates in Bozen (Bindergasse 22) abgefasst werden. Anbei finden Sie eine Liste, die helfen kann, die dafür erforderlichen Unterlagen zu sammeln (nicht alles muss zutreffen):
Anagraphische Daten
gültige Identitätskarte
gültiger Steuerkodex
eventuelle Bestätigung über eine Invalidität
Einkommen 2015
Modell CUD 2016, Mod.730/2016 oder Mod. UNICO 2016 (inkl. IRAP-Erklärung)
Tätigkeitskodex (Selbständige)
ausländische Einkommen, die nicht in der Steuererklärung enthalten sind
Einkommen aus Voucher (Wertgutscheine)
Mietvertrag der Erstwohnung und Angabe eventueller Beiträge für die Miete
Landwirtschaftliche Einkommen
IVA Nummer
Großvieheinheiten
Erschwernispunkte
Angabe in Quadratmeter: Obstbau, Gemüseanbau, Weinbau, Beerenanbau, Gartenbau,
Felder und Wiesen
Forstwirtschaft – jährlicher Hiebsatz in Kubikmetern
Andere Einnahmen und Ausgaben –
(von Jänner 2015 bis Dezember 2015):
bezahlte oder empfangene Unterhaltszahlungen für die Kinder
bezahlte Miete (Kaltmiete ohne Spesen) für die Wohnung
empfangene Beiträge für die Miete (zur Kontrolle)
Unbewegliches Vermögen (Stand 31.12.2015):
Katasterauszug der Immobilien bzw. Grundbesitzbogen
Immobilien im Ausland und Angabe der Quadratmeter (netto)
Bewegliches Vermögen (nur anzugeben,
wenn über 100.000,00 Euro/pro Kopf am 31.12.2015):
ABI und CAB Nummer des Bankinstitutes
Saldo zum 31.12. des Vorjahres der Bank- oder Posteinlagen (Kontokorrent oder Sparbuch)
Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck, gemischte Lebensversicherungen für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung ausgeübt werden kann
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung von nicht mehr als zehn Prozent
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons, Investmentfonds

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Änderungsvorschläge des ASGB

Im Rahmen der Treffen der Steuerungsgruppe EEVE, in der auch der ASGB-Vorsitzende Tony Tschenett mitarbeitet, hat er folgenden Änderungsvorschlag unterbreitet und auch an die zuständige Landesrätin Waltraud Deeg weitergeleitet.
„Bereits heute wäre es möglich, vom bereinigten Einkommen folgendes abzuziehen: Arztrechnungen, Hypothekardarlehen (max. 4.000 Euro), Unterhaltszahlungen, Mieten (max. 4.000 Euro) könnten vom bereinigten Einkommen abgezogen werden.
Deshalb folgender Vorschlag:
Über die Steuererklärung könnten folgende Rechnungen mit 19 Prozent in Abzug gebracht werden:

Kleinkinderbetreuung bis zu drei Jahren (Kita/Tagesmutter – 632 Euro pro Kind);
Kindergarten/Pflichtschule/Oberschule maximal 400 Euro pro Kind (neu);
Miete für Uni-Studenten – maximal 2.633 Euro;
Verschiedene Sportarten – maximal 210 Euro pro Kind (fünf – 18 Jahren).
Diese Abzüge sollten auch beim bereinigten Einkommen in Abzug gebracht werden können, mit der Folge, dass betroffene Familien mehr Familiengeld erhalten würden.