Dienstleistungen des ASGB
Die 14. Monatsrente (Quattrodicesima)
Die 14. Monatsrente steht Rentnern mit einem Lebensalter von mindestens 64 zu und wird einmal jährlich im Juli ausbezahlt, unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher Einkommensgrenzen.
Das persönliche Einkommen darf 1,5 mal die Mindestrente nicht übersteigen ( 2010: 8.988,92 Euro). Laut Gesetz werden Familienzulagen, Begleitgeld, Wert der Erstwohnung, Betrag der Abfertigung, Kriegsrenten, und Zulagen für Blinde und Taubstumme nicht als Einkommen berechnet. Alle anderen Einkommen, auch ausländische, zählen zum Einkommen.
Der Betrag der 14. Monatsrente ist nach der Summe der Beitragsjahre gestaffelt, getrennt nach Arbeitnehmerrenten und Renten aus selbständiger Tätigkeit; er kann auch nur als Teilbetrag zustehen, wenn die Einkommensgrenze leicht überschritten wird. Laut Gesetz nicht berechtigt die 14. Monatsrente zu erhalten, sind Bezieher von Zivilinivalidenrenten und Bezieher von Sozialrenten bzw. -gelder, Renten von Nicht-EU-Bürgern, die wieder ins Ausland gezogen sind. Wer bereits jedes Jahr die 14. Monatsrente erhalten hat, wird sie auch dieses Jahr erhalten. Wer erst jetzt 64 Jahre alt wird, sollte sich informieren, ob er diesen Zusatzbetrag beantragen kann.