Dienstleistungen des ASGB
Steuerabzug für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten
Neben zahlreichen anderen Steuerbegünstigungen zur Ankurbelung der Konjunktur wurde von der Regierung in ihrer letzten Notverordnung die Möglichkeit geschaffen, bei der Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten diese zum Teil steuerlich in Abzug zu bringen.
Die Hauptvoraussetzung besteht darin, dass der Kauf in Zusammenhang mit bereits laufenden Sanierungs- bzw. Restaurierungsarbeiten getätigt wird, der sogenannten 36-Prozent-Abschreibung. Die Arbeiten dürfen nicht vor dem 01. Juli 2008 begonnen haben, die Anschaffung der Möbel darf nicht vor dem Inkrafttreten der Eilverordnung (06. Februar 2009) erfolgt sein und kann bis zum 31.12 des laufenden Jahres getätigt werden. Die Obergrenze für diese Abschreibung beträgt 10.000 Euro davon können 20 Prozent, also 2.000 Euro abgeschrieben werden.
Die Modalitäten des Kaufes sind voraussichtlich die selben, wie für die 36 Prozent: Ausstellung von Rechnung und Bezahlung der Rechnung mittels Banküberweisung mit Angabe des Gesetzes für die 36-Prozent- Abschreibung.
Da auch Kühlschränke, Kühltruhen und Kombigeräte der Energieklasse A in diese Verordnung fallen und für diese bereits eine 20-Prozent-Abschreibung besteht, kann hier voraussichtlich auf 40 Prozent kumuliert werden.
Einzelheiten und Details zu diesem Thema werden sicher noch durch Rundschreiben der Agentur der Einnahmen geklärt werden müssen.