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Das Überbrückungskindergeld ab 1. Juli 2021
Ab dem 1. Juli 2021 gibt es für Familien mit einem Einkommen aus selbständiger Arbeit das erste Kindergeld, gleichzeitig wird das Familiengeld erhöht, das für Familien mit einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit bestimmt ist. Familien, die bisher keinen Anspruch auf das Familiengeld erheben konnten, werden als erste einen Nutzen vom universellen Kindergeld beziehen können.
Dieses Kindergeld hat derzeit nur einen vorübergehenden Charakter, mit dem die zweite Jahreshälfte 2021 überbrückt wird und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 gültig ist. Gleichzeitig wird auch das Familiengeld erhöht, das den Arbeitnehmerfamilien über den Lohn ausgezahlt wird. Mit dem 1. Jänner 2022 wird dann für alle Familien das universelle Kindergeld eingeführt werden, das die derzeit geltenden familienunterstützenden Maßnahmen des Staates ersetzen wird.
Liegt der ISEE Wert zum Beispiel bei 30.000 Euro, so beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 51,50 Euro, bei drei Kindern steigt es auf 67,60 Euro. Diese Familie erhält monatlich für zwei Kinder 103Euro, für drei Kinder 202,80 Euro. Bei einem ISEE Wert, der zischen 40.000 und 50.000 Euro liegt, bleibt das Kindergeld für eine Familie bis zwei Kindern unverändert bei 30 Euro, ab drei Kindern beträgt es dann 40 Euro. Liegt der ISEE Wert über 50.000 Euro, so besteht kein Anspruch auf das Kindergeld mehr.
Familien, die das Grundeinkommen (Rdc) beziehen, brauchen keinen Antrag zu stellen, denn ihnen wird die zustehende Leistung automatisch ausgezahlt.
Das Ansuchen um die Familienzulage ist für Lohnabhängige (Privatwirtschaft), Hausangestellte und Bezieher der Arbeitslosenunterstützung auch für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 telematisch ans INPS zu stellen. Gerne kann das im Patronat SBR/ASGB gemacht werden. Öffentlich Bedienstete beantragen die Familienzulagen weiterhin direkt bei der eigenen Verwaltung.
Welche Familien können einen Antrag um das Überbrückungs-Kindergeld stellen?
All jene Familien, die bisher keinen Anspruch auf das Familiengeld erheben konnten, werden als erstes mit dem Kindergeld bedacht. Das betrifft nun jene Familien, die als Selbständige für ihr Einkommen sorgen oder als Arbeitslose kein Arbeitslosengeld mehr beziehen oder auch keiner Erwerbsarbeit nachgehen oder nur gelegentliche Jobs annehmen und somit unter die Kategorie der Geringverdiener fallen. Familien, die das Grundeinkommen (Rdc) beziehen, erhalten das Kindergeld automatisch ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen die Familien erfüllen?
Zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen, wie die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes und einer regulären Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer sowie einer zweijährigen Ansässigkeit muss auch nachgewiesen werden, dass die Steuern in Italien gezahlt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kinder?
Das Kindergeld ist für Kinder im Alter von null bis 18 Jahren bestimmt und sie müssen mit den Eltern in Italien zusammenleben.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Die monatlich zustehende Leistung wird über eine Tabelle ermittelt, die vom ISEE Wert bestimmt wird und von der Anzahl der minderjährigen Kinder. Die Leistung richtet sich an jedes einzelne Kind, für Familien mit drei oder auch mehr Kindern wird sie um 30 Prozent erhöht. Hat ein minderjähriges Kind eine schwere Behinderung, so erhöht sich das Kindergeld um 50 Euro. Eltern, die getrennt leben und denen das gemeinsame Sorgerecht übertragen wurde, wird jeweils die Hälfte der zustehenden Leistung ausgezahlt.
Ist das Überbrückungskindergeld mit unserem Landesfamiliengeld vereinbar?
Das Kindergeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer und ist mit dem Grundeinkommen (Rdc) kompatibel. Vereinbar ist es auch mit anderen familienunterstützenden Maßnahmen, die von den autonomen Provinzen Trient und Bozen oder auch von einigen Gemeinden ausgezahlt werden. Darunter fällt auch das Landesfamiliengeld, das von unserer Provinz an Familien für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt wird.
Das Kindergeld und die ISEE
Das Kindergeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen der Familie, das mit der ISEE ermittelt wird. Bis zu einem ISEE Wert von 7.000 Euro beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 167,50 Euro, sind hingegen mindestens drei Kinder zu versorgen, so steigt das Kindergeld auf 217,80 Euro für jedes Kind. Eine sehr bedürftige Familie mit drei Kindern mit einer ISEE unter 7.000 Euro erhält monatlich den möglichen Höchstbetrag von 653,40 Euro.Liegt der ISEE Wert zum Beispiel bei 30.000 Euro, so beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 51,50 Euro, bei drei Kindern steigt es auf 67,60 Euro. Diese Familie erhält monatlich für zwei Kinder 103Euro, für drei Kinder 202,80 Euro. Bei einem ISEE Wert, der zischen 40.000 und 50.000 Euro liegt, bleibt das Kindergeld für eine Familie bis zwei Kindern unverändert bei 30 Euro, ab drei Kindern beträgt es dann 40 Euro. Liegt der ISEE Wert über 50.000 Euro, so besteht kein Anspruch auf das Kindergeld mehr.
Wie wird der Antrag um das Kindergeld gestellt?
Bevor der Antrag um das Überbrückungskindergeld an das NISF/INPS gestellt werden kann, braucht es eine gültige ISEE. Patronate als auch die Steuerbeistandzentren (CAF) bieten beide Dienstleistungen an. Grundsätzlich kann der Antrag auch auf der Homepage NISF/INPS digital eingereicht werden. Das entsprechende Rundschreiben muss noch veröffentlicht werden, was innerhalb 30. Juni 2021 geschehen wird. Rückwirkend bis zum 1. Juli 2021 wird das Überbrückungsgeld an Familien ausgezahlt, die den Antrag bis zum 30. September 2021 eingereicht haben. Die Auszahlung des Überbrückungskindergeldes 2021 erfolgt über ein Bankkonto.Familien, die das Grundeinkommen (Rdc) beziehen, brauchen keinen Antrag zu stellen, denn ihnen wird die zustehende Leistung automatisch ausgezahlt.
Das Familiengeld (ANF) wird ab 1. Juli 2021 erhöht
Familien, die das Familiengeld über das Gehalt beziehen, erhalten ab dem 1. Juli 2021 ein höheres Familiengeld. Mit dieser Erhöhung will der Staat einen Ausgleich zwischen den Familien schaffen, die auf unterschiedliche Art und Weise ihren Lebensunterhalt verdienen: die Familien mit einer selbständigen Tätigkeit erhalten eine gänzlich neue Leistung und die Familien mit einem Einkommen aus abhängiger Arbeit bekommen in der Zwischenzeit eine Erhöhung auf eine bereits bestehende Leistung. Das Familiengeld (ANF) laut den geltenden Tabellen (Artikel 2, Gesetzedekret 96/1988, konvertiert mit Abänderungen mit Gesetz 153/1988) wird um folgende Beträge erhöht: für Familien mit mindestens zwei Kindern um 37,50 Euro für jedes Kind und für Familien mit mindestens drei Kindern um 55 Euro für jedes Kind.Das Ansuchen um die Familienzulage ist für Lohnabhängige (Privatwirtschaft), Hausangestellte und Bezieher der Arbeitslosenunterstützung auch für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 telematisch ans INPS zu stellen. Gerne kann das im Patronat SBR/ASGB gemacht werden. Öffentlich Bedienstete beantragen die Familienzulagen weiterhin direkt bei der eigenen Verwaltung.