Aktuell

Unterstützungsmaßnahme COVID- Soforthilfe 2021

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 452 vom 25.05.2021 regelt die „COVID-Hilfe 2021“, diese ist eine Unterstützungsmaßname zu Gunsten von arbeitenden Personen und deren Familien, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes infolge von COVID-19 und den diesbezüglichen einschränkenden Maßnahmen ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen mussten und deshalb einen Einkommensverlust bzw. Einnahmenseinbußen erlitten haben.
Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ besteht aus drei Leistungen und zwar:
1. „Ergänzung der Soforthilfe COVID-19“
oder aus einer bzw. beiden nachfolgenden Leistungen:
2. „COVID-Soforthilfe 2021“
3. „COVID-Beitrag für Miet- und Wohnungsnebenkosten 2021“
Die Unterstützungsmaßnahme gehört zu den Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und ist daher nicht steuerpflichtig.
Haben Sie die letzte COVID-Soforthilfe über einen Sozialsprengel angesucht?
Ja, ich habe die letzte COVID 19-Soforthilfe über einen Sozial­sprengel beantragt und erhalten.
benötigte Unterlagen für das Ansuchen:
Betrag und Angaben zum Sozialsprengel der letzten erhaltenen COVID-Soforthilfe (Kopie des Genehmigungsschreiben vom Sozialsprengel der letzten erhaltenen COVID-Soforthilfe)
Steuernummern aller Familienmitglieder laut Familienbogen
IBAN
Ausweis
Nein, ich habe keine COVID 19 Soforthilfe erhalten!
benötigte Unterlagen aller Familienmitglieder für das Ansuchen:
Lohnabhängige: Bank- bzw. Postauszug der Monate Januar, Februar und März 2021 (Lohnstreifen Dezember 2020 – März 2021)
Bezieher Arbeitslosenunterstützung: Bankauszug bzw. Postauszug der Monate Januar, Februar und März 2021
Selbständige: alle Einnahmen abzüglich MwSt. für die Monate Januar, Februar und März 2021
Finanzvermögen zum Stand 31/12/2020
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen (auch im Ausland) bei Bank und Post
Staatspapiere, Wertpapiere
Anleihen (Obligationen)
Aktien
Versicherungspolizzen
gemischte Lebensversicherungen
aufladbare Prepaid-Kreditkarten
Einlagen in Investmentfonds
registrierter Mietvertrag
Steuernummern aller Familienmitglieder laut Familienbogen
IBAN
Ausweis
Nicht berücksichtigt wird das Nettoeinkommen und Finanzvermögen von:
Minderjährigen
Familienmitgliedern, deren Einkommen zu mehr als 50 Prozent aus Renteneinnahmen – (Renten jeglicher Art) besteht
zu Lasten lebenden Personen: wenn sie als solche in der letzten Steuererklärung zu Lasten eines Familienmitgliedes aufscheint (Antragsteller/in ausgenommen).
Einreichfrist für die Gesuche ist der 30. September 2021
Mit wenigen Klicks bequem von zu Hause aus zum persönlichen Wunschtermin
in Bozen, Meran, Brixen, Bruneck oder Schlanders!
Auf unserer Homepage www.asgb.org kannst Du Dir Deinen Termin selbst buchen.

Aktuell

Anti-Mobbing-Gesetz verabschiedet

Das Anti-Mobbing-Gesetz wurde kürzlich verabschiedet, es stellt eine Errungenschaft zum Schutze und der Gesundheit und der Würde der ArbeitnehmerInnen dar.
Der ASGB begrüßt die Tatsache, dass es nun auch in Südtirol ein Landesgesetz zur Bekämpfung von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz gibt.
Dieses Gesetz ist ein Instrument dafür, die Aufmerksamkeit für Mobbing am Arbeitsplatz zu erhöhen und das Bewusstsein für dieses Problem zu fördern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung eines Anti-Mobbing Dienstes mit Einbeziehung der Sozialpartner.