AFI - Lehrlingskalender

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1. Das Lehrverhältnis
Der Lehrvertrag ist eine Sonderform des Arbeitsverhältnisses und wird von Gesetzen, Kollektivverträgen und dem Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr.12 „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ geregelt. Lehrlinge sind Jugendliche, die mit einem schriftlichen Lehrvertrag in einem zur Lehrlingsausbildung befugten Betrieb beschäftigt sind. Eine Kopie des Lehrvertrages ist dem Lehrling zu Beginn auszuhändigen. Bis zum Abschluss des Lehrvertrages verpflichtet sich der Betrieb, dem Lehrling sämtliche für den Beruf wichtigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Ein Lehrverhältnis können Jugendliche eingehen, die bei ihrer Einstellung das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. nicht überschritten haben.
Der Lehrvertrag sieht auch eine Probezeit vor, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Lehrling vereinbart wird (in der Regel 4-6 Wochen, aber nicht länger als vom jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehen). Während dieser Zeit kann sowohl der Lehrbetrieb als auch der Lehrling den Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos auflösen.
Die Lehrzeit beträgt je nach Berufswahl 3 oder 4 Jahre. Im Gastgewerbe ist die Lehre in Form von Saisonsverträgen möglich. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit einer Verlängerung der Lehrzeit bis zu einem Jahr. Dies ist insofern als äußerst positiv zu bewerten, da all jene Lehrlinge, die am Ende der Lehrzeit die Berufsschule oder die Lehrabschlussprüfungen noch nicht abgeschlossen haben, die Berufsausbildung problemlos abschließen können.
Der pflichtgemäße Besuch der Berufsschule – wöchentlich oder in Blockkursen – gilt in jedem Sinne als Arbeitszeit und muss entsprechend entlohnt werden. Die im selben Lehrberuf in verschiedenen Betrieben abgeleisteten Lehrzeiten werden zusammengezählt, auch wenn die Lehre unterbrochen wird.
Der Lehrvertrag kann bei groben Verletzungen der Pflichten von einer der beiden Seiten gekündigt werden. Auch andere Gründe können zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen (Verlegung des Arbeitsplatzes, Wohnsitzwechsel, Gefährdung der Gesundheit durch die ausgeübte Tätigkeit usw.). Trotz Kündigung kann der Lehrling die Berufsschule problemlos fortsetzen, sollte sich aber rasch um eine neue Lehrstelle kümmern.
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