AFI - Lehrlingskalender

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13. Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Zur Prüfung zugelassen werden:
Lehrlinge, die die im Lehrvertrag angegebene Lehrzeit beendet haben oder im Prüfungsmonat beenden und die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist auch eine Verkürzung der Lehrzeit zum Zwecke der Zulassung zur Prüfung möglich. Zur Prüfung zum Erwerb einer Qualifikation (3-jährige Lehrberufe) ist ferner zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen drei- oder vierjährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 12 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat. Eine berufliche Praxis von weniger als zwei Monaten wird nicht in die Berechnung der 12 Monate miteinbezogen.
Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms (4-jährige Lehrberufe) ist zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen 3-jährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 18 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat oder wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen 4-jährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 12 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat. Eine berufliche Praxis von weniger als zwei Monaten wird nicht in die Berechnung der 12 bzw. 18 Monate miteinbezogen.
Zur Lehrabschlussprüfung können auch Privatisten antreten. Es handelt sich dabei um Personen, welche die Bildungspflicht erfüllt haben und bei Lehrberufen mit 3-jähriger Lehrzeit über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im betreffenden Beruf verfügen oder bei Lehrberufen mit 4-jähriger Lehrzeit über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im betreffenden Beruf verfügen.
Die Direktion der Schule kann vom Nachweis der Mindestzeit an Berufserfahrung ganz oder teilweise absehen, wenn der Kandidat über den Lehrabschluss in einem verwandten Beruf verfügt oder durch Vorlage von Zeugnissen nachweist, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Privatisten müssen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung eine Prüfung über jene theoretischen Fächer der Abschlussklasse der Berufsschule ablegen, für die sie kein anerkanntes Bildungsguthaben nachweisen können.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung können bei der zuständigen Berufsschuldirektion eingereicht werden. Sie müssen sämtliche Unterlagen enthalten, die den Besitz der erforderlichen Voraussetzungen nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor der Berufsschule.
Nähere Informationen und sämtliche Formulare findest du auf der Homepage des Amtes für Lehrlingswesen und Meisterausbildung www.provinz.bz.it/berufsbildung
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