AFI - Lehrlingskalender

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10. Die Pflichten von Lehrling und Arbeitgeber
Der Lehrling ist verpflichtet:
die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen und sich an die betriebliche Ordnung zu halten;
die Anweisungen des Arbeitgebers oder der mit der Ausbildung betrauten Person gewissenhaft zu befolgen;
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgfältig umzugehen;
bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen;
die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und sich an die Schulordnung zu halten;
dem Arbeitgeber und den Erziehungsberechtigten oder den mit der Ausbildung betrauten Personen die Zeugnisse und Mitteilungen der Berufsschule regelmäßig vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
für die Ausbildung des Lehrlings einen Ausbilder (das kann auch der Leiter des Betriebes selbst sein) namhaft zu machen;
eine angemessene Ausbildung in allen Arbeitsvorgängen gemäß dem betrieblichen Ausbildungsrahmen zu gewährleisten;
den Lehrling für den Besuch der schulischen Ausbildung und die Ablegung der entsprechenden Prüfungen von der Arbeit freizustellen und zu kontrollieren, ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgt;
den Erziehungsberechtigten und der Berufsschule auf Nachfrage Auskunft über den Lernfortschritt des Lehrlings zu geben;
bei Abschluss oder Abbruch des Lehrverhältnisses die vom Lehrling erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren;
Es gelten des Weiteren die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie der Jugendarbeitsschutz. Akkordarbeit im Rahmen des Lehrverhältnisses ist verboten.
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