AFI - Lehrlingskalender

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5. Der Lehrvertrag
Geregelt wird das Lehrverhältnis durch Gesetze, Kollektivverträge und Sektorenverträge zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Im Lehrvertrag, den der Arbeitgeber mit dem Lehrling abschließt, ist unter anderem die Dauer der Lehrzeit, das Gehalt des Lehrlings und die Probezeit festgeschrieben. Ist der Lehrling minderjährig, unterzeichnen auch die Erziehungsberechtigten (Eltern) den Lehrvertrag. Die Lehrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden (siehe Punkt 16).
Für Lehrverträge, die nach dem 25.06.2015 abgeschlossen wurden, ist es möglich, die Lehrzeit um bis zu ein Jahr zu verlängern, wenn der Lehrling am Ende der Lehrzeit die schulische Ausbildung nicht abgeschlossen bzw. die Prüfung nicht bestanden hat.
Hinweis zur Berufsbezeichnung
In den Lehrvertrag muss die von der Lehrberufsliste vorgesehene Berufsbezeichnung eingefügt werden. Es kann vorkommen, dass diese Berufsbezeichnung nicht mit jener im Kollektivvertrag übereinstimmt, da die Kollektivverträge auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen werden und somit die Südtiroler Lehrberufsliste nicht berücksichtigen.
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