AFI - Lehrlingskalender

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14. Lehrlinge mit individuellen Bedürfnissen
Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Behinderung oder Invalidität von mindestens 46 % besteht Anrecht auf eine gezielte Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Zur Einstellung der Betroffenen sind alle Unternehmen und Körperschaften ab einer Beschäftigtenzahl von 15 verpflichtet. Bei den Arbeitsvermittlungszentren in allen Bezirksgemeinschaften des Landes (früher Arbeitsämter) liegen entsprechende Listen auf. Mithilfe der Betreuung seitens der Sozialsprengel und der finanziellen Unterstützung bei der Adaptierung der Arbeitsplätze seitens der Landesverwaltung wird die Arbeitseingliederung von Lehrlingen mit individuellen Bedürfnissen gefördert.
Die Stellenberatungsdienste des Landes und die Koordinationsstelle für schulische und betriebliche Integration in der Landesabteilung Deutsche und Ladinische Berufsbildung stehen für die Eingliederungshilfe zur Verfügung.
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