AFI - Lehrlingskalender

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12. Mutterschaft und Vaterschaft
Während der Schwangerschaft und der ersten Zeit der Mutterschaft genießt die Frau besonderen Schutz und besondere Rechte laut Gesetz Nr. 53/2000:
Der Kündigungsschutz reicht vom Beginn der Schwangerschaft bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes. Das entsprechende ärztliche Zeugnis sollte daher dem Arbeitgeber rechtzeitig und per Einschreibebrief zugeschickt werden, und auf jeden Fall vor Beginn der obligatorischen Arbeitsruhe.
Der obligatorische Mutterschaftsurlaub umfasst den Zeitraum der letzten zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und die ersten drei Monate nach der Geburt. Für diese Zeit steht eine finanzielle Leistung im Ausmaß von 80 % der Entlohnung von Seiten des NISF/INPS zu, die in einigen Berufssparten vom Arbeitgeber auf 100 % ergänzt wird. Bei einer Frühgeburt werden ebenso fünf volle Monate und in Ausnahmefällen auch mehr garantiert.
Der vorzeitige Mutterschaftsurlaub ist Pflicht, wenn er auf Antrag der Schwangeren bei Komplikationen während der Schwangerschaft oder bei zu belastender Arbeit vom Arbeitsinspektor zuerkannt wird.
Die Elternzeit ist eine freiwillige Auszeit vom Beruf, die beiden Elternteilen für die Erziehung des eigenen Kindes zur Verfügung steht, vom Arbeitgeber aber auf jedem Fall gewährt werden muss. Nimmt nur ein Elternteil die Elternzeit in Anspruch, so beträgt sie insgesamt sechs Monate, beide Elternteile zusammen kommen auf zehn Monate. Nimmt der Vater mindestens drei Monate, so wird er mit einem weiteren Monat prämiert. In diesem Fall haben beide Elternteile zusammen Anspruch auf elf Monate Elternzeit.
Zudem steht dem Vater innerhalb der ersten fünf Lebensmonate des Kindes ein Tag Vaterschaftsurlaub obligatorisch zu und bis zu vier Tage auf freiwilliger Basis.
Alleinerziehende haben Anrecht auf zehn Monate Elternzeit.
Für Adoptiveltern gilt die Gleichstellung mit den natürlichen Eltern.
Neu eingeführt wurde nun eine flexiblere Handhabung der Elternzeit, um den Ansprüchen der Eltern auf die Vereinbarkeit von Familienerfordernissen und Berufstätigkeit entgegen zu kommen: das Alter des Kindes ist für die Inanspruchnahme von 8 auf 12 Jahren angehoben worden. Ebenso ist sowie eine stundenweise Nutzungsmöglichkeit gesetzlich verankert worden. Eine Möglichkeit besteht auch in einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit, gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Elternzeit. Die Teilzeit darf nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmachen und diese Option kann nur einmal gemacht werden.
Die Ankündigungsfristen wurden auch gekürzt: für die tageweise Nutzung der Elternzeit braucht es 5 Tage, für die stundenweise nur mehr 2 Tage.
Die finanzielle Leistung während der Elternzeit wurde ebenso abgeändert: bis zum 6. Lebensjahr des Kindes erhalten die Eltern 30 % der Entlohnung. Ab diesem Alter wird die Elternzeit unbezahlt gewährt.
Der Mutter stehen im ersten Lebensjahr des Kindes pro Arbeitstag bis zu zwei entlohnte Stunden Ruhepausen zu. Diese Ruhepausen können die Eltern unter sich aufteilen oder stehen dem Vater zu, falls die Mutter darauf verzichtet. Bei einer Mehrlingsgeburt verdoppelt sich der Anspruch auf Ruhepausen.


ACHTUNG! der Anspruch auf Ruhepausen verfällt, wenn im ersten Lebensjahr des Kindes die Elternzeit in Form eines Teilzeitarbeitsverhältnis genommen wird.

Bei Krankheit des Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf unbezahlten Wartestand: bis zum dritten Lebensjahr des Kindes unbegrenzt, nachher stehen jedem Elternteil bis zu einem Alter von 12 Jahren fünf Arbeitstage pro Jahr zu.
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