AFI - Lehrlingskalender

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9. Disziplinarmaßnahmen
Jeder Arbeitnehmer, somit auch Lehrlinge, haben Rechte, aber auch Pflichten. So müssen sich alle an die Vorgaben des Vorgesetzten halten, pünktlich zur Arbeit erscheinen, Abwesenheiten entschuldigen und die anvertrauten Aufgaben so gut wie möglich und sorgfältig ausüben. Wenn der Lehrling sich nicht an diese Regeln hält, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Die Prozedur ist vom Gesetz und den Kollektivverträgen genau geregelt. Je nach Schwere der Verfehlung sind folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen:
Mündliche Ermahnung
Schriftliche Ermahnung
Strafe von maximal 4 Stunden Abzug der Entlohnung am Lohnstreifen
Suspendierung vom Arbeitsverhältnis und der Entlohnung von max. 10 Tagen
Entlassung
Außer der mündlichen Ermahnung muss jede Maßnahme schriftlich erfolgen und die Verfehlung muss dem Arbeitnehmer schriftlich beanstandet werden. Die Beanstandung beschreibt die Verfehlung genau und muss unmittelbar erfolgen (beispielsweise nicht erst in 2 Monaten).
Dann hat der Arbeitnehmer 5 Tage Zeit, sich schriftlich zu rechtfertigen. Dabei kann auch eine Aussprache verlangt werden.
Erst dann kann der Arbeitgeber die Disziplinarmaßnahme mitteilen. Gegen die Maßnahme kann der Arbeitnehmer innerhalb 20 Tagen das Schiedsgericht am Arbeitsamt anrufen oder ansonsten gerichtlich dagegen vorgehen.
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