AFI - Lehrlingskalender

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7. Entlassung durch den Arbeitgeber
Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses kann von Seiten des Arbeitgebers nur unter erschwerten Voraussetzungen erfolgen. Dafür kommen im Grunde nur zwei Ursachen in Frage:
Entlassung aufgrund eines triftigen Grundes (giusta causa): schwerwiegende Verfehlungen von Seiten des Lehrlings ermöglichen die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Die Entlassung erfolgt fristlos;
Entlassung wegen einem gerechtfertigten Anlass (giustificato motivo): Entlassungen aus gerechtfertigten subjektiven Anlässen gehen weniger schwerwiegende Verfehlungen des Lehrlings voraus. Die Entlassung erfolgt nicht fristlos, sondern wird angekündigt. Entlassungen aus gerechtfertigten objektiven Anlässen können dann ausgesprochen werden, wenn der Betrieb in eine finanzielle Notlage gerät oder die Arbeitstätigkeit neu organisiert wird. Sollten die Voraussetzungen für eine Entlassung aus Sicht des Arbeitgebers vorliegen, die in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat, hat der Lehrling folgende Möglichkeiten:
Der Entlassene kann innerhalb von 15 Tagen eine Begründung verlangen, auf die der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen zu antworten hat;
Die Entlassung kann innerhalb von 60 Tagen (über die Gewerkschaft) angefochten werden; zuerst vor der Bezirksschlichtungskommission und dann eventuell vor dem Arbeitsgericht.
Das Gericht kann einen Schadensersatz für den Arbeitnehmer festlegen oder in begrenzten Fällen eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verfügen.
Wird nach Abschluss der Ausbildungszeit das Arbeitsverhältnis beendet, so muss vom Arbeitgeber die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag eingehalten werden. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen weitergeführt, gelten für den Arbeitnehmer die im Arbeiterstatut unter Art. 18 verankerten Schutzmaßnahmen.
Weitere Auskünfte erhältst du bei den Gewerkschaften.
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