AFI - Lehrlingskalender

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6. Gewerkschaftsrechte
Jeder Lehrling hat laut Arbeiterstatut (Gesetz Nr. 300/1970) in Bezug auf die Vertretung seiner Interessen unter anderem folgende Rechte:
er kann sich zwecks Auskunft und Hilfeleistung in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechtes sowie auch bei Disziplinarmaßnahmen seitens der Betriebsleitung an eine Gewerkschaft wenden und ihr Mitglied werden. Die Gewerkschaftsmitgliedschaft fällt unter den Schutz der sensiblen Daten und darf zu keiner Benachteiligung am Arbeitsplatz führen;
er hat in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Anrecht auf zehn bezahlte Arbeitsstunden pro Jahr, um an Versammlungen der Gewerkschaften innerhalb des Betriebes teilzunehmen;
er darf im Betrieb frei seine Meinung äußern, sofern sie nicht rufschädigend oder sonst gesetzlich verboten ist;
er hat das aktive und das passive Wahlrecht bei der allgemeinen Wahl der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretung, welche die Anliegen der Belegschaft gegenüber der Betriebsleitung vertritt;
er darf aufgrund seiner Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen keinerlei Disziplinarverfahren oder sonstigen Einschränkungen unterworfen werden.
Die ureigenste Aufgabe der Gewerkschaften ist es, die Interessen der Mitglieder (Arbeitnehmer) durchzusetzen. Dazu gehören Lohnverhandlungen, Unterstützung bei Arbeitsstreitigkeiten u.s.w. Je mehr Mitglieder eine Gewerkschaft hat, umso eher ist sie imstande, als Verhandlungspartner mit dem Betrieben oder den Arbeitgeberverbänden ihre Positionen durchzusetzen. Genauso wie sich die Arbeitgeber in den verschiedenen Arbeitgeberverbänden zusammenschließen, sollten sich Arbeitnehmer in den Gewerkschaften zusammenschließen.
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