AFI - Lehrlingskalender

AFI - Lehrlingskalender

|


Archiv

4. Krankheit
Wird ein Lehrling krank oder erleidet er außerhalb des Arbeitsplatzes einen Unfall, so sind folgende Vorschriften zu beachten:
er muss die Krankheit so bald als möglich dem Arbeitgeber melden (über Telefon, persönliche Meldung durch einen Verwandten oder Bekannten);
er muss einen Arzt rufen oder aufsuchen, der die Art der Krankheit sowie die voraussichtliche Heilungsdauer feststellt und den Krankenschein ausstellt, dieser wird vom Hausarzt telematisch direkt an den Betrieb und an das NISF/INPS geschickt;
er muss während der Krankheit in der Zeit von 10 bis 12 Uhr sowie von 17 bis 19 Uhr zu Hause bleiben (außer er wird ins Krankenhaus eingeliefert), weil zu dieser Zeit eine Kontrolle durch das nationale Führsorgeinstitut NISF/INPS stattfinden kann; dies gilt auch für Samstag, Sonntag und Feiertage.
Während der Genesungszeit erhält der Kranke vom Arbeitgeber ein Krankengeld ausbezahlt, dessen Höhe im Kollektivvertrag festgelegt ist.
Seit dem 1. Jänner 2007 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für lohnabhängig Beschäftigte im Krankheitsfall auch auf die Lehrlinge ausgeweitet. Somit haben diese bei Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen Anrecht auf das Krankengeld des NISF/INPS für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr. Dieses wird ab dem 4. Krankheitstag ausbezahlt und beträgt bis zum 20. Krankheitstag 50 % der normalen Entlohnung des Lehrlings, vom 21. bis zum 180. Krankheitstag beträgt es 66,66  %.
Werbeanzeigen: