AFI - Lehrlingskalender

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3. Arbeitsunfälle
Einleitend muss gesagt werden, dass jeder Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden muss. Die Pflichtbeiträge gehen an das Nationale Unfallinstitut INAIL. Führt ein Arbeitsunfall zu einer zeitlich beschränkten oder einer bleibenden gänzlichen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit, so erhält der Geschädigte die ihm zustehende Leistung. Im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anrecht darauf. Als Voraussetzung braucht es die Anerkennung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.
Bei einem Unfall, der während der Arbeitszeit oder in bestimmten Fällen auch auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz geschieht, gelten folgende Bestimmungen:
Unfallmeldung: Jeder Unfall, auch ein geringfügiger, muss sofort dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten gemeldet werden. Arbeitsunfälle werden im Krankenhaus behandelt und bescheinigt und nicht vom Hausarzt.
Pflichtversicherung: Die Versicherung gegen Arbeitsunfälle ist eine Pflichtversicherung und umfasst alle während der Arbeit erfolgten Unfälle, die zu zeitlich beschränkter oder zu bleibender, gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder auch zum Tode führen.
Die folgenden Versicherungsleistungen stehen auch zu,
wenn die Unfallmeldung unterlassen wurde.
Unfallentlohnung: Während der Genesungszeit nach einem Arbeitsunfall werden vom Unfallversicherungsinstitut INAIL ein Tagesgeld in der Höhe von 60 % des Lohnes und ein zusätzlicher Betrag vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser Betrag reicht von 75 % bis 100 % des Lohnes. Spätestens nach 3 Jahren verfällt jeglicher Anspruch auf diese Leistung. Es kann ein Vorschuss auf das Unfallgeld beantragt werden.
Unfallrente: Bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 11  % wird auf Antrag eine Rente zuerkannt. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
Begleitgeld: Sind die davongetragenen Verletzungen so schwer, dass eine persönliche Betreuung notwendig ist, wird auf Antrag ein Begleitgeld zuerkannt.
Berufskrankheiten: Die Ausübung mancher Tätigkeiten und die Handhabung bestimmter Stoffe können gesundheitliche Schäden verursachen. Beim Auftreten von Symptomen hat der Lehrling unverzüglich den Arbeitgeber zu verständigen. Wird eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 % festgestellt, besteht Anrecht auf eine Unfallrente.
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