AFI - Lehrlingskalender

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2. Arbeitsschutz
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr dürfen laut Jugendschutzgesetz (Nr. 977/1967) grundsätzlich nicht zu schweren, gefährlichen und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten herangezogen werden.
Seit dem 1. Jänner 1997 ist das gesetzesvertretende Dekret Nr. 626/1994 (nunmehr GvD 81/2008) in Kraft, mit welchem mehrere europäische Arbeitsschutzbestimmungen übernommen wurden. Die Grundsätze sind die verstärkte Vorbeugung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Einbezug aller Arbeitnehmenden in den Arbeitsschutz.
Das Dekret stützt sich auf folgende Grundsätze:
Ausbau der Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch eine angemessene Information und
Ausbildung der Arbeitnehmenden und stärkere Mitwirkung derselben an den Präventionsmaßnahmen.
Im Besonderen sieht die Bestimmung vor:
Ausarbeitung eines Sicherheitsplanes in jedem Betrieb;
Einrichtung eines eigenen Dienstes für Vorbeugung und Arbeitsschutz und Ernennung des zuständigen Arztes durch die Betriebsleitung;
eigene Informationen und Ausbildungslehrgänge zur Benutzung der Maschinen und Geräte sowie zum Arbeitsschutz für alle Beschäftigten;
Wahl eines/einer Sicherheitsbeauftragten durch die gesamte Belegschaft mit Zugangsrecht zu allen Arbeitsschutzdaten und mit Vorschlagsrecht. Die gewählte Person muss von der Betriebsleitung in allen Arbeitsschutzbelangen angehört werden;
Einrichtung eines Unfallregisters in jedem Betrieb.
Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Eine Übertretung, Nichtbeachtung oder eine anderweitige Verfehlung dieser Gesetzesvorschriften hat rechtliche Folgen für den Arbeitgeber. Aber auch der Mitarbeiter ist verpflichtet, für die eigene Gesundheit und Sicherheit, sowie für jene der anderen am Arbeitsplatz anwesenden Personen Sorge zu tragen. Entsprechend seines Ausbildungsstandes muss er sich an die Anweisungen des Arbeitgebers halten und die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen nutzen, denn auch Arbeitnehmer können bei Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
In Südtirol ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen das Landesamt für technischen Arbeitsschutz zuständig, für die Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für Information und Beratung das Amt für Arbeitssicherheit. Für die hygienischen Bestimmungen in den Betrieben ist hingegen der Arbeitsmedizinische Inspektionsdienst des Sanitätsbetriebes zuständig.
Informiere dich über die zuständigen Personen
in deinem Betrieb und notiere sie hier:
Verantwortliche im Betrieb für den
Dienst für Vorbeugung und Arbeitsschutz:

Name: _______________________________________________________________________________________

Tel.:  _______________________________________________________________________________________

Verantwortliche für weitere Bereiche des Arbeitsschutzes:

Name: ______________________________________________________________________________________

Tel.: __________________________________________________________________________________________
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