AFI - Lehrlingskalender

AFI - Lehrlingskalender

|


Archiv

Lehrlinge in der Nahrungsmittelindustrie
Die Lehrverhältnisse in der Nahrungsmittelindustrie werden geregelt:
vom gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag (G.A.K.V.), der im Februar 2016 verlängert worden ist,
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge, sowohl gesamtstaatlich, aber auch auf Landesebene allgemein, und
vom Rahmenabkommen zum Lehrlingswesen vom Ende August 2012, vereinbart zwischen dem Industriellenverband (Unternehmerverband-Confindustria), den Handwerksverbänden (LVH-APA und CNA-SHV) mit den Gewerkschaftsbünden CGIL-AGB, SGBCISL, UIL-SGK und ASGB. Darauf aufbauend kann ein neues Sektorenabkommen der Kollektivvertragspartner der Lebensmittelindustrie im Lande verhandelt und abgeschlossen werden.
Dauer der Lehrzeit
Die Höchstdauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.
Probezeit
Eine eventuelle Probezeit ist schriftlich im Lehrvertrag festzulegen und umfasst höchstens einen Monat in der 4. und 5. Kategorie, bzw. 3 Monate in der 2. und 3. Kategorie.
Berufsbilder und Entlohnung
Die Entlohnung beträgt in der ersten Hälfte der Lehrzeit 85 % (18 Monate) und in der zweiten Hälfte der Lehrzeit 90 % (19. Bis 36. Monat) des Grundlohnes eines qualifizierten Arbeiters folgender Kategorien:
Kategorie 2: hochspezialisierte Angestellte im Technik- und Verwaltungsbereich mit Entscheidungsbefugnis,
Kategorie 3: FacharbeiterIn wie BierbrauerIn, HeizungstechnikerIn, KäserIn, MüllerIn, Bürofachkraft, VerwaltungstechnikerIn, BuchhalterIn, etc.,
Kategorie 3 A: LaborassistentIn, ChemieanalytikerIn, LebensmitteltechnikerIn,
Kategorie 4: gelernte/r ArbeiterIn für Anlagenwartung und Produktionsstrukturen und
Kategorie 5: Verwaltungsangestellte/r oder gelernte/r ArbeiterIn für Produktion, Lagerverwaltung.


ACHTUNG! Alle nachfolgend gelisteten Beträge verstehen sich als Brutto-Löhne.
Kat. Berechnungs­grundlage
ab 01.01.‘16
Lehrlingslöhne Berechnungs­grundlage
ab 01.10.‘16
Lehrlingslöhne
2 2.114,33 € 1. Hälfte
1.797,18 €
2. Hälfte
1.902,89 €
2.132,40 € 1. Hälfte
1.812,54 €
2. Hälfte
1.919,15 €
3A 1.918,92 € 1. Hälfte
1.631,08 €
2. Hälfte
1.727,02 €
1.934,80 € 1. Hälfte
1.644,58 €
2. Hälfte
1.741,31 €
3 1.772,38 € 1. Hälfte
1.506,52 €
2. Hälfte
1.595,13 €
1.786,61 € 1. Hälfte
1.518,62 €
2. Hälfte
1.607,94 €
4 1.674,68 € 1. Hälfte
1.423,47 €
2. Hälfte
1.507,20 €
1.687,82 € 1. Hälfte
1.434,64 €
2. Hälfte
1.519,03 €
5 1.576,98 € 1. Hälfte
1.340,43 €
2. Hälfte
1.419,27 €
1.589,02 € 1. Hälfte
1.350,67 €
2. Hälfte
1.430,11 €
Der Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Lehrlingslohn durch 173 geteilt wird. Die Berufsschulstunden sind normal zu entlohnen, auch wenn es sich um Blockkurse von 9 bis 10 Wochen handelt, wobei dann pro Schulwoche 40 Stunden berechnet werden.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 35 oder 40 Wochenstunden, welche auf 5 oder 6 Tage verteilt werden können. Der Arbeitsstundenplan muss im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den oder die wöchentlichen Ruhetage anzeigen.
Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall
Bei Erkrankung muss die Abwesenheit am ersten Tag und innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden telefonisch dem Betrieb mitgeteilt werden. Darauf ist innerhalb von zwei Tagen ein ärztliches Zeugnis vom Hausarzt an den Betrieb zu schicken. Für Krankheitsabwesenheiten mit einer Heilungsdauer von mehr als 5 Tagen muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, in welchem auch eine evtl. Gefahr von Ansteckung, falls vorhanden, erklärt werden muss.
Im Krankheitsfall bleibt der Arbeitsplatz bei einem Dienstalter im selben Betrieb bis zu 5 Jahren für die Dauer von 6 Monaten (innerhalb von 17 Monaten) erhalten, andernfalls für 12 Monate innerhalb von 24 Monaten. Wenn die/der Betroffene sich nicht innerhalb von 3 Tagen nach diesen Fristen meldet, gilt der Arbeitsvertrag als gekündigt. Das Krankengeld beläuft sich während der ersten sechs Monate auf die volle Entlohnung, während der weiteren sechs Monate auf die Hälfte der Entlohnung.
Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfall erhält auch der Lehrling oder die Auszubildende eine Entschädigung von 100 % der normalen Entlohnung, wobei ein Teil (60 % bzw. 75 %) desselben vom öffentlichen Unfallversicherungsträger INAIL und der Rest vom Betrieb bezahlt wird. Bei einer bleibenden Invalidität versucht der Arbeitgeber, im Betrieb einen geeigneten Arbeitsplatz für die/den Betroffene/n ausfindig zu machen.
Urlaub und Freistunden
Allen Lehrlingen steht ein Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen zu. Pro Lehrmonat reift ein Zwölftel des Jahresurlaubs, wobei Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen als voller Monat zählen. Zusätzlich haben die Beschäftigten, auch Lehrlinge, Anrecht auf folgende bezahlte Freistellungen im Jahr:
32 Stunden oder 4 Ruhetage für die 4 abgeschafften kirchlichen Feiertage,
76 Stunden für Arbeitszeitreduzierung, weitere 16 Stunden für Schichtarbeiter.
Zusätzliche Monatslöhne
Die Lehrlinge haben Anspruch auf den 13. Monatslohn, der innerhalb 20. Dezember auszuzahlen ist, und auf den 14. Monatslohn, der innerhalb 1. Juli fällig ist. Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen zählen als voller Monat.
Produktivitätsprämie
Auf Betriebsebene können Produktions- oder Zielerreichungsprämien ausgehandelt werden, welche derzeit einer pauschalen Besteuerung von 10 % unterliegen. Wurden diese nicht vereinbart, so steht seit Jänner 2006 85 % bzw. 90 % einer Prämie in der Höhe zwischen 13,66 € und 24,83 € je nach Ausbildungsberuf und Einstufung zu.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während der Lehrzeit kann ein Lehrling nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis des Betriebes innerhalb derselben Berufssparte zu einem anderen Betrieb wechseln. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreibebrief mit Rückantwort erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Kalendertage.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Jenen Lehrlingen, die die Probezeit erfolgreich beendet haben, steht am Ende ihres Lehrverhältnisses oder bei Auflösung des Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine Abfertigung im Ausmaß eines Monatslohnes pro Lehrjahr zu. Die Lehrlinge können entscheiden, die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds (den regionalen Laborfonds oder einen anderen geschlossenen, kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds) einzuzahlen oder die Abfertigung im Betrieb zu lassen. Die einmal getroffene Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es empfiehlt sich allgemein für Lehrlinge und abhängig Beschäftigte, möglichst früh einem kollektivvertraglichen Zusatzrentenfond beizutreten. Der monatliche Beitrag der lohnabhängig Beschäftigten ist vom jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt, kann aber selbst auch höher bestimmt werden. Entscheidet sich ein Lehrling für den Laborfonds oder einen anderen geschlossenen Zusatzrentenfond, dann muss das Unternehmen laut neuem Kollektivvertrag einen monatlichen Beitrag für diesen Lohnempfänger einzahlen. Dieser Beitrag beträgt seit 01.01.2008 1,2 %.
Besondere Situationen
Entlassungen: Laut geltendem Arbeitsrecht in Italien kann im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung eines Lehrlings die Arbeitsschlichtungskommission über eine Gewerkschaft angerufen werden, die sich mit den Einzelarbeitsstreitfällen befasst und in Bozen, Meran, Brixen und Bruneck am Sitz des jeweiligen Arbeitsamtes des Landes tagen wird. Auch bezüglich des sozialen Schutzes können sich die Lehrlinge an die Gewerkschaften wenden. Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen, außer es handelt sich um eine Entlassung aus triftigem Grund oder wegen eines gerechtfertigten Grundes.
Unterschriften auf arbeitsrechtlichen Dokumenten: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig (vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!).
Arbeitskleidung
Die Beschäftigten erhalten vom Betrieb jährlich kostenlos Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, die der jeweiligen Arbeitsumgebung entspricht (Kopfbedeckung, wasserfeste Schürze, Schuhwerk, Overall usw.).
Werbeanzeigen: