AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge in der Holzindustrie
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge in der Holzindustrie wird geregelt von:
den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 1. April 2013,
dem Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ und
dem Landesabkommen zwischen Industrie und Handwerk.
Berufsbilder, Dauer der Lehrzeit und Entlohnung
Lehrdauer 3 Jahre
Berufsbilder Entlohnung
BinderIn, DrechslerIn, TapeziererIn, RaumausstatterIn, InstrumentebauerIn
(Blech-Holzblasinstrumente, Saiteninstrumente), SägewerkerIn, MaschinenschnitzerIn
1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
Lehrdauer 4 Jahre
Berufsbilder Entlohnung
TischlerIn, VerzierungsbildhauerIn, VergolderIn, FassmalerIn, HolzschnitzerIn 1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
4. Lehrjahr 85 %
Die Unterrichtsstunden in der Berufsschule gelten als Arbeitsstunden und werden als solche auch entlohnt. Grundlage für die Berechnung des Lehrlingslohns ist der Bruttolohn der Kategorie AE2 seit 1. April 2015 1.546,00 € brutto monatlich. Zur Berechnung des Stundenlohns wird der Monatslohn durch 174 dividiert.
Probezeit
Die Probezeit beträgt für die Lehrlinge 30 effektive Arbeitstage.
Arbeitszeit
40 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 5 Tage.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Die Abwesenheit wird vom Hausarzt bescheinigt.
Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling das Krankengeld im Ausmaß von 100 Prozent des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu 7 Tagen steht für die ersten 3 Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus medizinisch betreut und bescheinigt; der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ist verpflichtet, die Entschädigung des Unfallinstitutes INAIL auf 100 % der Entlohnung zu ergänzen.
Urlaub und Freistunden
Der Jahresurlaub beträgt 4 Wochen (160 Stunden); für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr ist die vorteilhaftere Bestimmung vom Jugendschutzgesetz mit 30 Kalendertagen vorgesehen.
Zusätzlich stehen den Bediensteten entlohnte Freistunden zu:
als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage 4 Tage (32 Stunden);
als Arbeitszeitverkürzung jährlich 56 Stunden.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, welche die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder privater Rentenfonds) beitreten. Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,2 % beträgt.
Zusätzliche Monatslöhne
Mit dem Dezembergehalt wird ein zusätzlicher Monatslohn im Verhältnis zu den gearbeiteten Monaten ausbezahlt.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Die Kündigungsfrist beträgt 15 effektive Arbeitstage.
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