AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Gartensektor
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Gartenbausektor ist geregelt von:
den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag und
vom Landeskollektivvertrag für den Sektor Gartenbau vom 07. Juni 2012.
Berufsbilder
Eine Lehrausbildung ist für folgende Berufsbilder möglich:
BaumschülerIn
GärtnerIn
FloristIn
Dauer der Lehrzeit
Die Lehrzeit für sämtliche Berufsbilder im Gartenbausektor beträgt 36 Monate. In den folgenden Fällen wird die Lehrzeit auf 24 Monate verkürzt (auf das 2. und 3. Lehrjahr):
Lehrlinge mit Maturaabschluss bzw. in den laut Landesgesetz Nr. 12/2012 vorgesehenen Fällen;
Lehrlinge mit positivem Abschluss des Gartenbaubienniums;
Lehrlinge, die eine abgeschlossene Lehre in einem anderen Beruf haben;
Lehrlinge, die bei Lehrbeginn über 21 Jahre alt sind.
Probezeit
Die Höchstdauer der Probezeit ist auf 22 effektive Arbeitstage festgesetzt. Während dieser Zeit können beide Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist das Lehrverhältnis auflösen. Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling effektiv eingestellt. Die Probezeit ist schriftlich festzulegen.
Entlohnung
ACHTUNG! Der Kollektivvertrag für die Beschäftigten im Gartenbausektor befinden sich derzeit in Verhandlung für die Erneuerung. Es könnten sich geringfügige Veränderungen der Ausbildungsvergütung ergeben. Die aktuellsten Informationen finden sich immer online unter www.lehrlingskalender.it. Unterdessen gilt:

Grundlage für die Berechnung des Lohnes ist die Bruttoentlohnung eines qualifizierten Fixarbeiters (1.407,30 € ab dem 1. Mai 2015). Die Entlohnung ist nach Lehrjahren gestaffelt:
1. Lehrjahr 40 % 562,92 € / Monat
2. Lehrjahr 50 % 703,65 € / Monat
3. Lehrjahr 70 % 985,11 € / Monat
Der Besuch der Berufsschule gilt als Arbeitszeit und wird normal entlohnt.
Bei Abwesenheit wegen Arbeitsunfall oder Krankheit von über einem Monat bzw. bei Abwesenheit aufgrund obligatorischen Mutterschaftsurlaubes verlängert sich die Lehrzeit um die gleiche Dauer.
In den Fällen, in denen der Besuch der Berufsschule über die für die Lehrzeit vorgesehene Dauer hinausgeht, muss der Arbeitgeber bezahlte Freistellungen gewähren, vorausgesetzt, dass dies nicht auf die Wiederholung einer Klasse zurückzuführen ist. Die wegen Klassenwiederholung benötigten Jahre berechtigen lediglich zu unbezahlten Freistellungen. In diesen Fällen wird die Lehrzeit bis zur Prüfung und Qualifizierung, aber maximal um ein Jahr verlängert, und zwar bei gleichbleibender Entlohnung.
Wird die Schule vor Ablauf des Lehrvertrages beendet, dauert die Lehre auf alle Fälle 36 Monate (bzw. 24 Monate bei den „Quereinsteigern“), es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit im Sinne des Lehrlingsgesetzes.
Arbeitszeit
Die normale Arbeitszeit beträgt 35 - 39 Stunden pro Woche. Unter 18 Jahren gilt die 5-Tage-Woche.
Überstunden
Für Lehrlinge ab 18 Jahren gelten als Überstunden die geleisteten Stunden ab der 40. Arbeitsstunde.
Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 32 % zu vergüten.
Lehrlinge unter 18 Jahre dürfen keine Überstunden leisten.
Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall
Jede Abwesenheit wegen Krankheit ist mit dem vom Hausarzt ausgestellten Krankenschein zu belegen. Der Lehrling verpflichtet sich, innerhalb von 2 Tagen ab der elektronischen Übermittlung des Krankenscheins von Seiten des Arztes, die Protokollnummer der elektronischen Übermittlung dem Arbeitgeber schriftlich (Fax, Mail, Post) bekannt zu geben oder persönlich vorbeizubringen.
Im Krankheitsfall stehen dem Lehrling 100 % des normalen Nettolohnes zu. Der Arbeitsplatz bleibt für 180 Tage erhalten, bei Krankheitsunterbrechungen besteht das Recht auf Arbeitsplatzerhaltung für maximal 250 Tage innerhalb von 2 Jahren.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus medizinisch betreut und bescheinigt. Der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ist verpflichtet, bis zum 180. Abwesenheitstag die Entschädigung des Unfallinstitutes INAIL auf 100 % der Entlohnung zu ergänzen.
Der Arbeitsplatz bleibt für 180 Tage erhalten, bei Krankheitsunterbrechungen besteht das Recht auf Arbeitsplatzerhaltung für maximal 250 Tage innerhalb von 2 Jahren.
Urlaub und Freistunden
Der Urlaubsanspruch für Lehrlinge beträgt je Arbeitsjahr 22 Arbeitstage, die von Montag bis Freitag gezählt werden. Zusätzlich stehen den Lehrlingen jährlich 4 freie Tage zu oder werden als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage zusätzlich ausbezahlt.
Zusätzliche Monatslöhne
Zu Weihnachten und am 30. April sind die zusätzlichen Monatsgehälter („13.“ und „14.“) zu entrichten. Diese werden im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten berechnet und ausbezahlt.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, die die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder private Rentenfonds) beitreten. Der monatliche Beitrag des Arbeitnehmenden ist im Kollektivvertrag festgelegt, kann aber auch selbst bestimmt werden. Zusätzlich wird ab dem Beitritt die Abfertigungsrücklage in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Entscheidet sich der/die Arbeitnehmer/in für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein. Die Höhe dieses Beitrages ist im Kollektivvertrag festgelegt und beträgt derzeit 1,2 %. In jedem Fall müssen alle abhängig Beschäftigten, also auch die Lehrlinge, innerhalb von 6 Monaten nach der Einstellung entscheiden, was mit der monatlich zurückgestellten Abfertigung geschieht: Sie kann – auch ohne weitere Beitragsleistungen – einem Zusatzrentenfonds zugewiesen werden, oder man kann sie beim Betrieb belassen und sie sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen. Nähere Informationen dazu im Kapitel „Gesetzesbestimmungen“.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen vorzeitige Auflösung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Grundsätzlich gilt, dass ein Lehrling während der Lehrzeit nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis des Arbeitgebenden zu einem anderen Betrieb wechseln kann.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Kalendertage.
Besondere Situationen
Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit der Lehrlinge darf acht Arbeitsstunden nicht überschreiten.
Überstundenarbeit: Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchsten 39 Stunden pro Woche arbeiten, Lehrlinge ab 18 Jahren dürfen Überstunden leisten (Überstundenzuschlag ab der 40. Wochenstunde: 32 %).
Unterschrift: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig (vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!).
Entlassung: Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen. Nur bei triftigem Grund ist die Entlassung eines Lehrlings möglich. Bei ungerechtfertigter Entlassung kann der Lehrling eine Entschädigung verlangen.
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