AFI - Lehrlingskalender

AFI - Lehrlingskalender

|


Archiv

Lehrlinge in der Bauindustrie
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge in der Bauindustrie wird geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 18.Juni 2008 und
vom Landeszusatzabkommen für Industrie und Handwerk vom 28.August 2012
vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesen der ersten Stufe im Sektor Industrie vom 14.07.2016
Berufsbilder
Lehrberufe mit 3 Lehrjahren:
BodenlegerIn, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, TiefbauerIn, Bürofachkraft
Lehrberufe mit 4 Lehrjahren:
MaurerIn, MalerIn und LackiererIn, ZimmererIn
Probezeit
Die Probezeit muss im Lehrvertrag schriftlich festgelegt werden und beträgt 30 Arbeitstage. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Angabe von Gründen aufgelöst werden.
Entlohnung
Die Berechnungsgrundlage für den Lehrlingslohn bei Arbeitern ist der Bruttostundenlohn (Grundlohn, Kontingenz, Gebietszulage) des qualifizierten Arbeiters, der ab 1. Juli 2015 10,28 € beträgt.
Lehrlinge Löhne ab 01.07.2015
1. Semester 40 % 4,11 € / Stunde
2. Semester 45 % 4,63 € / Stunde
3. Semester 50 % 5,14 € / Stunde
4. Semester 60 % 6,17 € / Stunde
3. Jahr 80 % 8,22 € / Stunde
4. Jahr 85 % 8,74 € / Stunde
Lehrlinge laut dem Landeszusatzabkommen
vom 28.07.2016 eingestellt nach dem 01.08.2016
Lehrlinge Löhne ab 01.08.2016
1. Lehrjahr 40 % 4,11 € / Stunde
2. Lehrjahr 55 % 5,65 € / Stunde
3. Lehrjahr 70 % 7,19 € / Stunde
4. Lehrjahr 80 % 8,22 € / Stunde
Die Lehrjahre verstehen sich al abgeschlossen, wenn sowohl ein Zeitraum von 12 (bzw. 24, 36 oder 48) Monaten seit dem Einstellungsdatum vergangen ist, als auch der positive Abschluss des entsprechenden Schuljahres vorliegt.
Bei Nichterreichung des Klassenziels: Sollte der Lehrling das Klassenziel des Schuljahres nicht erreichen, erhält dieser für das kommende Lehrjahr nicht die Fortschreitung der prozentuellen Entlohnung, sondern erhält auch für das folgende Lehrjahr weiterhin die aktuelle prozentuelle Entlohnung.
Der jeweilige Stundenlohn ist Berechnungsgrundlage für bezahlte Freistellungen (4,95%), Hinterlegung Bauarbeiterkasse (18,50 % brutto- 14,20 % netto) sowie allen anderen vom Kollektivvertrag oder Landeszusatzvertrag vorgesehen Zulagen, wie z.B. EVR, Überstunden, Außendienstzulage, usw.
Die Entlohnung für Angestelltenlehrlinge erfolgt laut untenstehender Tabelle auf der Grundlage des Bruttolohns der 3. Kategorie, der ab 1. Juli 2015 1.866,55 € beträgt.
Lehrlinge Bürofachkraft Löhne ab 01.08.2016
1. Semester 40 % 746,62 € / Monat
2. Semester 45 % 839,94 € / Monat
3. Semester 50 % 933,27 € / Monat
4. Semester 60 % 1.119,93 € / Monat
3. Lehrjahr 80 % 1.493,24 € / Monat
4. Lehrjahr 85 % 1.586,56 € / Monat
Bauberufsaltersprämie
Nach zweijähriger Lehr- oder Arbeitstätigkeit im Bauwesen steht auch den Lehrlingen eine Bauberufsaltersprämie zu. Voraussetzung sind 2.100 Stunden (gearbeitete Stunden, Krankheits- und Unfallstunden, Lohnausgleichstunden) in den letzten zwei Jahren. Die Auszahlung erfolgt im Mai des Folgejahres auf Grund der effektiv gearbeiteten Stunden im vorherigen Zeitraum September bis Oktober.
Überstunden und Nachtarbeit
Minderjährige Lehrlinge dürfen keine Überstunden- und Nachtarbeit verrichten, wie es das Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967 vorsieht.
Arbeitsschutz und -sicherheit von Jugendlichen
In Italien wurden mit dem gesetzesvertretenden Dekret 81/2008 und dem gesetzesvertretenden Dekret 106/2009 neue Einheitstexte für Arbeitssicherheit eingeführt. Die Anwendung der Europäischen Richtlinie Nr. 33/1994 zum Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz wurde mit gesetzesvertretenden Dekret vom Nr. 345/1999, im Gesetzblatt Nr. 237 vom 08.10.1999 veröffentlicht und damit in Italien übernommen.
Sie beinhaltet:
ein absolutes Arbeitsverbot bis Ende der obligatorischen Schulpflicht, auf jeden Fall bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
die gesundheitliche Eignung von Jugendlichen für ihre zugeteilte Arbeit muss einmal jährlich auf Antrag und auf Kosten des Unternehmens überprüft werden, und zwar in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Südtiroler Sanitätsbetrieb). Eventuelle, teilweise oder vollkommene Nichteignung für bestimmte Arbeiten muss vom Arzt ausdrücklich bescheinigt und dem betroffenen Jugendlichen mitgeteilt werden;
Jugendliche haben das Recht auf mindestens zwei Tage Ruhepause pro Woche, die normalerweise mit dem Sonntag zusammenhängen. Nur bei begründeten technischen und organisatorischen Notwendigkeiten kann diese Ruhezeit auf nicht weniger als 36 Stunden pro Woche verkürzt werden. In den Sektoren Sport, Kultur, Werbung und Gastgewerbe kann diese Ruhepause auch nicht mit dem Sonntag zusammenfallen.
Der Lärmpegel darf an den Arbeitsplätzen für Jugendliche 80 Dezibel nicht überschreiten.
Unfallrisiken und gefährliche Stoffe am Bau
Bei Neueintritt in den Bausektor ist eine 16-stündige Grundausbildung zur Unterweisung im Bereich der Arbeitssicherheit vorgesehen. Mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn muss das Unternehmen dem Paritätischen Komitee für Arbeitssicherheit eine Meldung der Neuanstellungen übermitteln.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Bei Krankheit besteht Anrecht auf eine 100-prozentige Entlohnung vom 4. bis zum 270. Tag. Die ersten 3 Tage sind bei Krankheitsdauer unter 6 Tage nicht entlohnt, bei Krankheitsdauer über 6 Tagen aber unter 11 Tagen werden die ersten 3 Tage zu 50 % entlohnt und über 11 Tage sind alle Tage entlohnt. Die Krankmeldung muss vom Hausarzt oder Krankenhaus telematisch an die INPS übermittelt werden und der Lehrling muss das ärztliche Zeugnis oder die Protokollnummer beim Arbeitgeber abgeben. Die Arbeitsplatzerhaltung im Falle von Krankheit beträgt 9 Monate und für einen Lehrling mit einem Dienstalter über 3,5 Jahren 12 Monate.
Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall bleibt der Arbeitsplatz bis zur klinischen Genesung erhalten. Dem Lehrling steht bis zur klinischen Genesung die normale Entlohnung zu: 1. - 3. Tag 100 % zu Lasten des Unternehmens, ab 4. Tag 60 % zu Lasten des Arbeitsunfallinstitutes INAIL und 40 % zu Lasten des Arbeitgebers .Der Arbeitgeberanteil wird in Fixbeträgen im Lohnstreifen ausbezahlt, der Anteil des INAIL entweder direkt über das Arbeitsunfallinstitut oder über den Arbeitgeber.
Urlaub, Freistellungen und zusätzliche Monatslöhne
Dem Lehrling stehen pro Jahr 4 Wochen über die Bauarbeiterkasse bezahlter Urlaub zu. Im Laufe eines Arbeitsjahres hat auch der Lehrling Anrecht auf 88 bezahlte Stunden an Arbeitsfreistellungen. Diese Freistellungen werden jeden Monat im Lohnstreifen ausbezahlt (4,95 %) und können bis Juni des darauf folgenden Jahres in Vereinbarung mit der Betriebsleitung genossen werden.
Urlaub und 13. Monatsgehalt reifen für jede gearbeitet Stunde an und werden vom Arbeitgeber monatlich in die Bauarbeiterkasse eingezahlt (14,20 %). Die Bauarbeiterkasse zahlt diese Beträge im Juli und Dezember an den Lehrling aus.
Mensa oder warmes Mittagessen
Jeder Lehrling hat Anrecht auf ein warmes Essen zu Mittag bestehend aus Vorspeise, Hauptspeise und einem Getränk. Der Betrieb sorgt dafür, dass es durch die Einrichtung einer Mensa oder durch externe Dienste (Restaurant) dem Lehrling ermöglicht wird, die Mahlzeit einzunehmen.
Arbeitskleidung
Die Aushändigung der Arbeitskleidung erfolgt über die Bauarbeiterkasse. Der Lehrling kann zwischen verschiedenen Varianten wählen, siehe dazu die Auflistung der Kits im Bauarbeitermagazin. Dem Lehrling steht die Arbeitskleidung mit Einstellung zu, im Gegensatz zum Arbeiter, der 420 effektiv gearbeitete Stunden benötigt.
Außendienst
Bei einer Arbeit auf einer Baustelle außerhalb der Gemeindegrenze des Firmensitzes oder der Ersteinstellung, steht dem Lehrling eine Außendienstzulage (Trasferta) zu. Die Außendienstzulage ist befreit von Sozialabgaben und Lohnsteuer und somit eine Nettoentlohnung.
Außendienstzulage (Stand 01.07.2015)
<15 km 10 % der Stundenentlohnung
>15 km - 30 km 15 % der Stundenentlohnung
>30 km 20 % der Stundenentlohnung
Das Unternehmen wird im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, die tägliche Anfahrt der Lehrlinge zur Baustelle mit eigenen Fahrzeugen zu organisieren (Betrieb – Baustelle).
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Auch dem Lehrling steht eine Abfertigung zu. Pro Monat reift ca. 1/12 des Monatslohnes als Abfertigung an. Die Abfertigung bleibt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder wird auf Wunsch des Lehrlings in einen Zusatzrentenfond einbezahlt.
Für die Zusatzvorsorge im Bauhandwerk und in der Bauindustrie ist ein Beitrag von 2 % des vertraglichen Lohnes vorgesehen – 1 % zu Lasten des Lehrlings und 1 % zu Lasten des Unternehmens. Für junge Lehrlinge, die zum ersten Mal nach dem 28. April 1993 eingestellt wurden, wird im Falle eines Beitritts zur Zusatzvorsorge der gesamte Anteil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Damit steigen die finanziellen Ressourcen für die Zusatzrente. In diesem Fall wird die Abfertigung nicht mehr direkt am Ende des Lehrvertrages und/oder Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Die steuerlichen Begünstigungen zum Zeitpunkt der Pensionierung können nur nach Beitritt zu einer Zusatzvorsorge beansprucht werden. Je länger die Mitgliedschaft beim Zusatzrentenfonds (im geschlossenen Fonds), umso größer fallen die Begünstigungen aus.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während des Lehrverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 15 Tage. Für die Mitteilung der allfälligen Kündigung vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen ab dem Ende der Lehrzeit (Gesamtvertragsdauer) oder ab Abschluss der Gesellenprüfung, unabhängig von deren Ergebnis.
Anmerkung
Verschiedene Gesundheitsausgaben werden von der Bauarbeiterkasse zu einem Teil rückvergütet, z.B. Zahnarzt, Sehbrillen, Augenlaseroperation, Physiotherapie, Massagen usw.
Werbeanzeigen: