AFI - Lehrlingskalender

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Bäcker- und Konditorenlehre
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge in Bäckereien und Konditoreien wird geregelt von:
den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag,
vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“
dem Landesabkommen zwischen Industrie und Handwerk.
Berufsbilder
BäckerInnen und KonditorInnen
Dauer der Lehrzeit
Die Höchstdauer der Lehrzeit beträgt 36 Monate für alle Bäcker- und Konditorlehrlinge.
Probezeit
Eine eventuelle Probezeit ist schriftlich im Anstellungsbrief oder im Lehrvertrag festzulegen und umfasst höchstens 30 effektive Arbeitstage.
Entlohnung
ACHTUNG! Der gesamtstaatliche Arbeitskollektivvertrag (G.A.K.V.) für Bäckereibeschäftigte ist zum 31.12.2015 abgelaufen, und befindet sich zur Zeit in Rom in Verhandlungsphase für die Erneuerung. Diese gestaltet sich bis zum Augenblick (Sommer 2016) äußerst schwierig, wobei aber die Definition neuer, etwas erhöhter Grundlöhne im Laufe dieses Jahres trotzdem möglich sein könnten. Daher könnten sich dann auch kleine Veränderungen der Ausbildungsvergütungen oder der Lehrlingsentlohnungen ergeben. Unterdessen gilt:

Der Lehrlingslohn wird seit 1. Jänner 2015 auf der Grundlage des Bruttolohnes des qualifizierten Arbeiters der Kategorie A2 (1443,16 €) berechnet.
Der Lehrlingslohn wird aufgrund des Bruttolohnes
von 1443,16 € folgendermaßen berechnet:
1. Semester 40 % 577,27 €
2. Semester 45 % 649,42 €
3. Semester 50 % 721,58 €
4. Semester 60 % 865,90 €
3. Lehrjahr 80 % 1.154,53 €
Der Stundenlohn errechnet sich, indem der monatliche Lehrlingslohn durch 173 dividiert wird. Die Berufsschulstunden sind normal zu entlohnen, auch wenn es sich um Blockkurse handelt. Bei erfolgreicher Beendigung der Lehrzeit wird der Lehrling in die Lohnstufe der Kategorie A2 eingestuft.
Ab 1.11.2016 muss aufgrund des gewerkschaftlichen Landesabkommens vom 11.11.2014 zwischen den Fachgewerkschaften FLAI/AGB-CGIL, FAI/SGBCISL, UILA/UIL-SGK und ASGB Nahrung und des Bäckereienverbandes im Handels- und Dienstleistungensverband (hds) Bozen allen Beschäftigten der Bäckereien Südtirols eine Produktionsprämie ausbezahlt werden, welche auch den Lehrlingen im Verhältnis ihrer Lehrzeit anerkannt werden muss. Der Monatsbruttobetrag für die A2 Einstufung wird 36,21 Euro sein, und wird den Lehrlingen anteilsmäßig nach der abgewickelten Lehrzeit ebenfalls zustehen.
Arbeitszeit
Allein für vertragliche Zwecke ist die Arbeitszeit auf 35 oder 40 Wochenstunden, verteilt auf 5 oder 6 Tage, festgesetzt. Der Stundenplan muss im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den wöchentlichen Ruhetag anzeigen.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling Krankengeld im Ausmaß von 100 Prozent des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu 7 Tagen steht für die ersten 3 Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfall
Der Lehrling erhält vom 1. Tag bis maximal zum 180. Tag 100 % der normalen Entlohnung.
Urlaub und Freistunden
Allen Beschäftigten steht ein Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen zu. Der Urlaubsanspruch wächst monatlich um ein Zwölftel, wobei Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen als voller Monat zählen. Zusätzlich haben die Beschäftigten Anrecht auf folgende bezahlte Freistellungen im Jahr:
4 Ruhetage für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage,
28 Stunden für Arbeitszeitreduzierung.
Zusätzliche Monatslöhne
Die Lehrlinge haben Anspruch auf den 13. Monatslohn, der innerhalb 20. Dezember auszuzahlen ist, und auf den 14. Monatslohn, der innerhalb 1. Juli fällig ist. Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen zählen als voller Monat.
Arbeitskleidung
Die Beschäftigten erhalten vom Betrieb jährlich kostenlos folgende Arbeitskleidung: 2 Paar Socken (ein kurzes und ein langes Paar), 2 Wollleibchen, eine Schürze, 2 Kopfbedeckungen.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Auch Lehrlinge können einem Zusatzrentenfonds beitreten. Entscheidet sich ein Lehrling für die Zusatzrente, geht auch die gesamte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds. Für Lehrlinge, die in Handwerksbetrieben beschäftigt sind, und für ihre Rentenvorsorge den Laborfonds wählen, zahlt auch der Arbeitgeber den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Beitrag in Höhe von 1 % für den Arbeitnehmer ein. Andernfalls bleibt die Abfertigung beim Betrieb und wird am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während der Lehrzeit kann ein Lehrling nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis des Betriebes innerhalb derselben Berufssparte zu einem anderen Betrieb wechseln. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreibebrief mit Rückantwort erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Kalendertage.
Besondere Situationen
Entlassungen: Laut Landesgesetz Nr. 30/1981 kann eine Schlichtungskommission einberufen werden, die sich mit den Einzelstreitfällen befasst. Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen, außer es handelt sich um Entlassung aus triftigem Grund oder gerechtfertigtem Anlass.
Unterschriften: Auch die Unterschrift von Minderjährigen ist im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig. Daher ist es wichtig, vor der Unterschrift Informationen einzuholen und auf jeden Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes zu verlangen.
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