AFI - Lehrlingskalender

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Zahnarzthelfer/innen (Lehrlinge)
Die Lehre für ZahnarzthelferInnen wird geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen,
von den Landesabkommen und
vom geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag.
Probezeit
Die Probezeit ist auf jeden Fall schriftlich festzulegen und beträgt für die Lehrlinge 30 effektive Arbeitstage. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten das Lehrverhältnis ohne Grund und fristlos auflösen.
Entlohnung
Seit 1. Jänner 2016 wird der Prozentsatz des Lehrlingslohnes auf den monatlichen Bruttolohn von 1.456,37 € berechnet. Die Lehrlinge werden in die 3. Kategorie eingestuft, welche jener der ausgebildeten Zahnarzthelfer entspricht und folgendermaßen entlohnt:
Dauer der Lehrzeit: 3 Jahre Entlohnung
1. Lehrjahr 68 %
2. Lehrjahr 80 %
3. Lehrjahr 90 %
Der Tagessatz wird ermittelt, indem der monatliche Lehrlingslohn durch 26 dividiert wird. Den Stundenlohn errechnet man, indem man den Monatslohn durch 170 teilt. Monatsteile mit mindestens 15 Tagen zählen als voller Monat, Monatsteile mit weniger als 15 Tagen zählen hinsichtlich der Berechnung von Abfertigung, 13. und 14. Monatslohn, aber nicht für das Ansammeln von Ferien- und Freistunden.
Arbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden für die 5-Tage-Woche. Die 6-Tage-Woche beinhaltet eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und endet normalerweise am Samstag um 13 Uhr. Die tägliche Mittagspause muss mindestens eine Stunde dauern.
Überstunden
Für Minderjährige besteht ein gesetzliches Überstundenverbot. Lehrlinge über 18 Jahren und volljährige Angestellte können vom Arbeitgeber zu maximal 200 Überstunden pro Jahr angewiesen werden, 2 Überstunden bilden die tägliche Obergrenze. Überstundenarbeit muss Ausnahmecharakter haben und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Die Verweigerung der Überstundenleistung muss vom Arbeitnehmer begründet werden.
Die Zuschläge für Überstunden zum Normallohn betragen:
15 % für Überstunden an den normalen Arbeitstagen,
30 % für Überstunden an Feiertagen,
30 % für Überstunden während der Nacht (von 22 bis 6 Uhr),
50 % für Überstunden während der Nacht an Feiertagen.
Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall
Im Falle von Krankheit oder Unfall, der sich nicht aufgrund der Arbeit ereignet hat, steht den Lehrlingen von Seiten der Firma die volle Entlohnung der ersten 3 Krankheitstage zu; vom 4. bis zum 20. Tag beträgt das Krankengeld 25 % der täglichen Entlohnung und vom 21. bis zum 180. Tag 33 %.
Zusätzlich erhalten die Lehrlinge seit dem 1. Jänner 2007 das Krankengeld vom NISF/INPS für höchstens 180 Tage im Jahr. Dieses beträgt ab dem 4. bis zum 20. Krankheitstag 50 % und vom 21. bis zum 180. Krankheitstag 66,66 %.
ArbeitsunfallHandelt es sich hingegen um einen Arbeitsunfall, erhält der Lehrling für den 1. Tag die volle Entlohnung und vom 2. bis zum 4. Tag 60 % der täglichen Entlohnung. Ab dem 5. Tag erhält der Lehrling vom Betrieb eine Ergänzung zum Unfallgeld von Seiten des Unfallinstitutes INAIL, sodass insgesamt 75 % der durchschnittlichen Tagesentlohnung erreicht werden.
Urlaub und Freistunden
Der jährliche Urlaub beträgt 26 Arbeitstage. Hinzu kommen bei der 40-Stunden-Woche noch 72 Freistunden pro Jahr, die sich aus 32 Stunden für abgeschaffte Feiertage und 40 Stunden Arbeitszeitverkürzung ergeben. Diese können in Gruppen von 4 oder 8 Stunden genossen werden. Bei der 38,5-Stunden-Woche beträgt die Gesamtzahl der Freistunden 26.
Zusätzliche Monatslöhne
Zu Weihnachten erhalten die Arbeitnehmenden das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) und innerhalb des Monats Juni das 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld), jeweils im Ausmaß eines vollen Monatslohnes.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Wie im Kapitel über die Zusatzrente beschrieben, können auch Lehrlinge einem Zusatzrentenfonds beitreten. Entscheidet sich ein Lehrling für die Zusatzrente, geht auch die gesamte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds. Wählt der Arbeitnehmer für seine Rentenvorsorge den Laborfonds, zahlt auch der Arbeitgeber den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Beitrag in Höhe von 1,55 % für den Arbeitnehmer ein. Andernfalls bleibt die Abfertigung im Betrieb und wird am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Die vorzeitige Kündigung eines Lehrverhältnisses kann nur aus triftigem Grund erfolgen, wenn der Lehrling innerhalb derselben Berufssparte zu einem anderen Arbeitgeber wechseln will. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Kalendertage und beginnt am 1. oder am 16. des Monats.
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