AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge in der Metallindustrie
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge in der Metallindustrie wird geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
von den kollektivvertraglichen Bestimmungen auf Staatsebene,
dem Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ und
dem Landesabkommen zwischen Industrie und Handwerk.
Berufsbilder, Dauer der Lehrzeit und Entlohnung
Lehrdauer 3 Jahre
Berufsbilder Entlohnung
BüchsenmacherIn, DrechslerIn, GalvaniseurIn, TechnikerIn für Elektrohaushaltsgeräte, GlaserIn 1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
Lehrdauer 4 Jahre
Berufsbilder Entlohnung
AufzugsanlagentechnikerIn, Bau-GalanteriespenglerIn, ElektromechanikerIn, ElektrotechnikerIn, ElektronikerIn, FahrradmechanikerIn, FeinmechanikerIn, FeuerungsanlagentechnikerIn, Gold- und SilberschmiedIn, InstallateurIn (Heizung-Sanitäranlagen), Kälte-KlimatechnikerIn, SeilbahntechnikerIn, Technische/r ZeichnerIn für Anlagen, UhrmacherIn, KarosseriebauerIn, Kfz-TechnikerIn, KunstschmiedIn, KommunikationstechnikerIn, LandmaschinenmechanikerIn, MaschinenbaumechanikerIn, MechatronikerIn, SchlosserIn, SchmiedIn, WerkzeugmacherIn 1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
4. Lehrjahr 85 %
Die Grundlage für die Berechnung des Lehrlingslohnes ist die Entlohnung des Arbeiters der 3. Kategorie. Diese Entlohnung beträgt (brutto) ab Jänner 2015 monatlich 1.588,63€.
Der Stundenlohn wird ermittelt, indem der monatliche Lehrlingslohn durch 173 geteilt wird. Ein Tagessatz beträgt 1/26 des Monatslohnes.
Probezeit
Die Probezeit beträgt 30 effektive Arbeitstage.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall
Jede Abwesenheit wegen Krankheit ist mit dem Krankenschein, der vom Hausarzt ausgestellt wird, zu bescheinigen.
Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling das Krankengeld im Ausmaß von 100 % des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu 7 Tagen steht für die ersten 3 Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall wird nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus bescheinigt und medizinisch betreut; der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Bei Arbeitsunfall steht dem Lehrling vom 1. bis zum 180. Tag die Aufstockung des Unfallgeldes bis zur Erreichung von 100 % der normalen Entlohnung zu.
Urlaub und Freistunden
Dem Lehrling unter 16 Jahren stehen pro Dienstjahr 30 Kalendertage als Urlaub zu. Lehrlinge über 16 Jahre haben Anspruch auf 4 Wochen Jahresurlaub. Dem Lehrling stehen jedes Dienstjahr entlohnte Freistellungen zu:
32 Stunden für die 4 abgeschafften kirchlichen Feiertage,
72 Stunden für die jährliche Arbeitszeitverkürzung.
Von diesen 104 Freistunden (13 Tage) können 7 Tage kollektiv genossen werden, die restlichen 6 Tage können (bei einer schriftlichen Vorankündigung von 15 Tagen) auch individuell beansprucht werden.
Zusätzliche Monatslöhne
Vor Weihnachten erhalten die Lehrlinge eine zusätzliche Entlohnung als Weihnachtsgeld im Ausmaß von 173 Stunden für ein volles Dienstjahr. Falls das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, hat der Lehrling auf so viele Zwölftel des Weihnachtsgeldes Anspruch, als er im betreffenden Jahr Dienstmonate beim Betrieb hat.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während der Lehrzeit kann ein Lehrling nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis des Betriebes innerhalb derselben Berufssparte zu einem anderen Betrieb wechseln.Die Kündigungsfrist beträgt 15 effektive Arbeitstage.
Wenn du zusätzliche Informationen benötigst, kannst du dich an ein Büro der Gewerkschaften wenden.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, welche die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder privater Rentenfonds) beitreten. Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,2 % beträgt.
Arbeitskleidung
Für Arbeiten, die notwendigerweise den Umgang mit besonders schmutzenden Materialien erfordern, stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Schutzkleidung zur Verfügung.
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