AFI - Lehrlingskalender

AFI - Lehrlingskalender

|


Archiv

Lehrlinge im Bereich Handel und Dienstleistung
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Handel ist geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag,
vom Landeszusatzvertrag vom Oktober 2013 und September 2016
vom Abkommen über die Grundlehre vom 29. August 2007.


Achtung! Der Landeszusatzvertrag im Handel wurde zwar am 26. September 2016 erneuert, aber die Bestimmungen zu Lehre wurden vorerst ausgeklammert. Die Vertragsparteien haben vereibart, bis Ende des Jahres 2016 die Regeln zur Lehre neu zu vereinbaren. Es ist deshalb durchaus möglich, dass sich die Bestimmungen innerhalb des laufenden Schuljahres ändern werden. Die aktuelle Situation findet sich in der Online- Ausgabe des Lehrlingskalenders.
Lehrberufe
Eine Lehre ist in den folgenden Bereichen möglich:
Handel – Verkauf – Logistik
Verwaltung – Marketing – Büro
andere Dienstleistungen
Dauer der Lehrzeit
Für alle Lehrberufe beträgt die Lehrdauer 36 Monate.
Das Lehrlingsabkommen sieht das Recht auf Anerkennung von Schul- und Ausbildungszeiten außerhalb der Lehre vor. Aufgrund dieser Bildungsguthaben kann die Lehrzeit um bis zu 24 Monate verkürzt werden.
Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft (Pflichtenthaltung bzw. Elternurlaub), Zivildienst, Krankenstand oder Arbeitsunfall von mehr als einem Monat wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Probezeit
Die Probezeit ist im Lehrvertrag schriftlich festzulegen und darf höchstens 60 Arbeitstage betragen. Fällt die Probezeit mit dem Schulbesuch zusammen, wird die Probezeit um die Tage des Schulbesuches verlängert.
Entlohnung
Grundlage für die Berechnung der Lehrlingsentlohnung ist der Bruttolohn der Zieleinstufung (in der Regel die 4. Lohnstufe mit einer Bruttoentlohnung von 1.584,68 € ab dem 1. Juni 2016). Für den Besuch der Berufsschule darf kein Lohnabzug erfolgen, bei Klassenwiederholungen jedoch werden lediglich unbezahlte Freistellungen gewährt.
Für die Lohnbemessung gelten folgende Prozentsätze
1. Lehrjahr 55 % 871,057 € / Monat
2. Lehrjahr 80 % 1.267,74 € / Monat
3. Lehrjahr 90 % 1.426,21 € / Monat
Für Verträge, die ab 1. März 2017 abgeschlossen werden, gelten folgende Prozentsätze:
1. Lehrjahr 45 % 713,11 € / Monat
2. Lehrjahr 60 % 950,81 € / Monat
3. und eventuelles 4. Lehrjahr 70 % 1.188,51 € / Monat
Alle angeführten Beträge beziehen sich auf Berufsbilder der 4. Lohnstufe. Um den Tageslohn zu berechnen, dividiert man den Monatslohn durch 26; zur Berechnung des Stundenlohnes dividiert man den Monatslohn durch 168.
Jahresprämie und zweite Verhandlungsebene
Die Vertragsparteien haben sich geeinigt innerhalb Ende des Jahres 2016 ein neues Prämiensystem zu erarbeiten.
Arbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Kollektivvertrag sieht auch die Möglichkeit vor, auf Betriebsebene eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 oder 38 Stunden festzulegen.
Die tägliche Arbeitszeit von minderjährigen Lehrlingen darf acht Stunden nicht überschreiten. Des Weitern müssen ihnen zwei – möglichst aufeinander folgende – Ruhetage pro Woche gewährt werden, von denen einer der Sonntag ist.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Jede Abwesenheit wegen Krankheit ist mit dem Krankenschein, der vom Hausarzt ausgestellt wird, zu belegen. Vom 4. bis 180. Krankheitstag beträgt das Krankengeld 100 % der Entlohnung und wird direkt vom Betrieb entrichtet. Die ersten drei Tage werden nur entlohnt, wenn die Dauer des Krankenstandes sieben Tage überschreitet.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus medizinisch betreut und bescheinigt; der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ist verpflichtet, bis zum 180. Abwesenheitstag die Entschädigung des Unfallversicherungsinstitutes INAIL auf 100 % der Entlohnung zu ergänzen.
Urlaub und Freistunden
Der Jahresurlaub beträgt 26 Tage, wobei für eine Woche Urlaub sechs Tage angerechnet werden.
Zusätzlich stehen pro Jahr folgende entlohnte Freistellungen zu:
a) 4 Tage als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage;
b) 56 Stunden als Arbeitszeitverkürzung (72 Stunden in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten).
Die Lehrlinge kommen erst in der zweiten Hälfte der Lehrzeit in den Genuss von 50 % der unter Punkt b) angeführten Arbeitszeitverkürzung (28 bzw. 36 Stunden). Im Falle der Umwandlung des Lehrvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben die Lehrlinge erst vier Jahre nach dem Datum der Ersteinstellung Anrecht auf das volle Ausmaß der Freistunden laut Punkt b).
Zu beachten ist, dass bei der 39-Stunden-Woche im Jahr 36 Stunden durch b) und bei der 38-Stunden-Woche insgesamt 72 Stunden im Jahr durch a) und b) wegfallen.
Zusätzliche Monatslöhne
Zu Weihnachten wird der dreizehnte Monatslohn ausgezahlt, am 1. Juli der vierzehnte. Diese zusätzlichen Entlohnungen werden im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten berechnet.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, welche die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder privater Rentenfonds) beitreten. Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,55 % beträgt.
Leistungen der bilateralen Körperschaft
Bei der bilateralen Körperschaft EBK handelt es sich um eine von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gegründete und verwaltete Einrichtung, zu deren Aufgaben es gehört, gezielte Dienstleistungen für die Handels- und Dienstleistungsbetriebe und deren Beschäftigte zu erbringen. Zum aktuellen Leistungskatalog gehören etwa Angebote zur beruflichen Weiterbildung, Geburtengeld, finanzielle Unterstützungen für die Betreuung von Kindern in Tagesstätten sowie Prämien für die besten Lehrlinge. Um diese Leistungen nutzen zu können, müssen die Betriebe die Beiträge, die zur Hälfte von den Arbeitnehmern mitgetragen werden, ordnungsgemäß eingezahlt haben.
Entrichtet ein Betrieb die Beiträge nicht, muss er den Beschäftigten monatlich einen Betrag im Ausmaß von 0,30 % von Grundlohn und Kontingenzzulage auszahlen.
Nähere Informationen auf den Internetseiten der bilateralen Körperschaft (www.ebk.bz.it) oder bei den Gewerkschaften.
Ergänzende Gesundheitsfürsorge
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben zugunsten der Beschäftigten im Handels- und Dienstleistungsbereich einen Fonds für die ergänzende Gesundheitsfürsorge gegründet („Fondo Est“). Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Beschäftigten in diesen Fonds einzuschreiben und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen entweder bei Ärzten/Einrichtungen, mit denen der Fonds eine Konvention abgeschlossen hat, kostenlos in Anspruch zu nehmen, oder um die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben anzusuchen.
Zahlt ein Betrieb die Beiträge an den Fonds nicht ein, muss er den Beschäftigten entweder monatlich einen Betrag von 15,00 Euro brutto auszahlen oder ihnen dieselben Leistungen wie Fondo Est gewährleisten. Nähere Informationen auf den Internetseiten des Fonds (www.fondoest.it, auch in deutscher Sprache) oder bei den Gewerkschaften.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Der Lehrvertrag ist eine besondere Vertragsform, deren vorzeitige Auflösung nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis des Arbeitgebers erfolgen sollte.
Die Kündigung des Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen (Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung). Für die 4. und 5. Lohnstufe beträgt die Kündigungsfrist 15 Kalendertage; sie läuft jeweils am 1. oder 16. des Monats an. Auch am Ende der Lehrzeit muss die Kündigungsfrist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Lehrling eingehalten werden!
Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen. Nur bei triftigem Grund ist die Entlassung eines Lehrlings möglich. Bei ungerechtfertigter Entlassung kann der Lehrling eine Entschädigung verlangen.
Besondere Situationen
Überstunden: Jugendliche von 15 bis 18 Jahren dürfen höchsten 40 Stunden pro Woche arbeiten, Lehrlinge über 18 Jahre höchstens 44 Stunden (Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde: 15 %). Arbeitsstunden am wöchentlichen Ruhetag (Sonntag) oder an Feiertagen werden mit dem Lohnzuschlag von 50 % vergütet, der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden.
Verlängerte Öffnungszeiten: Im Rahmen der Obergrenzen für die tägliche Arbeitszeit (8 Stunden und auf jeden Fall nur bis 22.00 Uhr) und für die wöchentliche Arbeitszeit (40 bzw. 44 Stunden), sind verlängerte Öffnungszeiten für Lehrlinge nur begrenzt anwendbar.
Unterschrift: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig (vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!).
Weihnachtszeit: Für die Arbeit am Goldenen und Silbernen Sonntag sowie am 8. Dezember sind Sonderzuschläge und Zeitausgleich vorgesehen.
Werbeanzeigen: