AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Gastgewerbe
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Gastgewerbe wird geregelt von:
den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 20. Februar 2010 und
vom Landesabkommen für den Tourismussektor vom 29. November 2012.


ACHTUNG! Ausschließlich für die Beherbergungsbetriebe wurde der nationale Kollektivvertrag am 18.01.2014 erneuert. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt zwischen Beherbergungsbetrieben und Nichtbeherbergungsbetrieben unterschieden werden muss und unterschiedliche Regeln gelten. Auf die Unterschiede wird ausdrücklich hingewiesen.

ACHTUNG! Der Landeszusatzvertrag im Gastgewerbe ist abgelaufen und innerhalb der nächsten Zeit sollten die Verhandlungen zur Erneuerung beginnen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass sich die Bestimmungen auch zur Lehre innerhalb des laufenden Schuljahres ändern werden. Die aktuelle Situation findet sich in der Online-Ausgabe des Lehrlingskalenders.
Lehrberufe
Eine Lehre ist in den folgenden Bereichen möglich:
Küche / Patisserie
Service / Bar
Bürofachkraft / Rezeption
Wellness / KosmetikerIn / FriseurIn
Dauer der Lehrzeit
Die Lehrzeit wird gemäß Landesgesetz Nr. 12/2012, Artikel 2, festgelegt. KosmetikerInnen, SchönheitspflegerInnen und FriseurInnen haben 48 Monate Lehrzeit, die anderen oben genannten Berufsbilder haben 36 Monate Lehrzeit.
Nach Abschluss der Lehre werden die Absolventen in nicht weniger als die 4. Lohnstufe eingestuft.
Erfolgt die Lehre in einem Saisonbetrieb, wird die Lehrzeit um 1/6 verkürzt. Das Landesabkommen sieht das Recht auf Anerkennung von Schul- und Ausbildungszeiten außerhalb der Lehre vor. Je nach Art dieses „Bildungsguthabens“ wird die Lehrzeit in unterschiedlichem Ausmaß verkürzt.
Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft („Pflichtenthaltung“ bzw. Elternurlaub), Zivildienst, Krankenstand oder Arbeitsunfall von mehr als einem Monat wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Probezeit
Die Probezeit ist im Lehrvertrag schriftlich festzulegen und darf höchstens 25 tatsächlich abgeleistete Arbeitstage betragen (in Saisonbetrieben und Nichtbeherbergungsbetrieben 10 abgeleistete Arbeitstage; 14 Tage in Beherbergungsbetrieben).
Entlohnung
Für die gesamte Dauer der Lehre wird der/die Jugendliche zwei Stufen unter der für den jeweiligen Lehrberuf vorgesehenen Kategorie eingestuft. Grundlage für die Berechnung der Lehrlingsentlohnung ist der Bruttolohn der Zieleinstufung (4. Lohnstufe).
Für den Besuch der Berufsschule darf kein Lohnabzug erfolgen, bei Klassenwiederholungen jedoch werden lediglich unbezahlte Freistellungen gewährt. Für die Lohnbemessung gelten folgende Prozentsätze:
In Nicht-Beherbergungsbetrieben
1. Lehrjahr 55 % 831,98 € / Monat
2. Lehrjahr 80 % 1.210,52 € / Monat
3. und evtl. 4. Lehrjahr 90 % 1.361,42 € / Monat
In Beherbergungsbetrieben ab April 2016
1. Lehrjahr 55 % 880,38 € / Monat
2. Lehrjahr 80 % 1.280,55 € / Monat
3. und evtl. 4. Lehrjahr 90 % 1.440,62 € / Monat
Um den Tageslohn zu berechnen, dividiert man den Monatslohn durch 26; zur Berechnung des Stundenlohnes dividiert man den Monatslohn durch 172.
Saisonbetrieb
Als Saisonarbeit gilt ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb, dessen Tätigkeit im Kalenderjahr für 70 Tage in zusammenhängender Form oder für 120 Tage in nicht zusammenhängender Form unterbrochen wird. Saisonbetriebe sind verpflichtet, den Lehrling während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes zu beschäftigen. Zudem hat der mit befristetem Vertrag eingestellte Lehrling das Recht, in der darauf folgenden Saison die Lehre in demselben Betrieb fortzusetzen, sofern er innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag stellt.
Dem in einem Saisonbetrieb beschäftigten Lehrling werden die Unterrichtsstunden bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Der Anteil für den Besuch des zehnwöchigen Blockunterrichts ist auf 18,50 % der vertraglichen Entlohnung (Monatslohn, dreizehnter und vierzehnter Monatslohn, Abfertigung, bezahlte Freistunden und Urlaub) festgelegt. Saisonbedienstete erhalten einen Lohnzuschlag von 8 % als Teil des effektiven Monatslohnes. Dieser Zuschlag ist für die Berechnung aller vertraglichen Lohnteile (dreizehnter und vierzehnter Monatslohn, Überstunden, Urlaub usw.) wirksam.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit von minderjährigen Lehrlingen darf acht Stunden nicht überschreiten. Des Weiteren müssen ihnen zwei – möglichst aufeinander folgende – Ruhetage pro Woche gewährt werden.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Jede Abwesenheit wegen Krankheit ist mit dem Krankenschein, der vom Hausarzt ausgestellt wird, zu bescheinigen. Vom 1. bis zum 180. Krankheitstag hat der Lehrling Anrecht auf eine Lohnfortzahlung im Ausmaß von 100 % der normalen Entlohnung.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus medizinisch betreut und bescheinigt. Der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ergänzt das Unfallgeld des Unfallversicherungsinstitutes INAIL vom 1. bis zum 180. Tag auf 100 % der normalen Entlohnung.
Urlaub und Freistunden
Der Jahresurlaub beträgt 26 Tage, wobei für eine Woche Urlaub sechs Tage angerechnet werden. Zusätzlich stehen pro Jahr 104 entlohnte Freistunden zu.
Sonntags- und Feiertagsarbeit
Fällt der wöchentliche Ruhetag nicht auf den Sonntag, ist für die Arbeitsstunden am Sonntag ein Zuschlag von 10 % zu entrichten. Wird an Feiertagen gearbeitet, sind – zusätzlich zum normalen Monatslohn – die entsprechenden Stunden mit einem Zuschlag von 20 % zu vergüten.
Zusätzliche Monatslöhne
Im Dezember wird der dreizehnte Monatslohn ausgezahlt, im Juni der vierzehnte. Diese zusätzlichen Entlohnungen werden im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen berechnet.
Seit 1. Jänner 2013 ist es möglich, dass der 13. und 14. Monatslohn monatlich ausbezahlt wird. Dies muss schriftlich vereinbart werden. 13. und 14. Monatslohn dürfen nur in saisonalen Arbeitsverhältnissen monatlich ausbezahlt werden.
Unterkunft und Verpflegung
Für Mittag- und Abendessen sind jeweils 30 Minuten vorgesehen, die nicht als Arbeitszeit zählen, wenn diese Pausen ungestört genutzt werden können. Wird das Frühstück nach Beginn der Arbeitszeit eingenommen, stehen hierfür 15 Minuten zur Verfügung.
Für Unterkunft und Verpflegung werden folgende Beträge von der Entlohnung abgezogen:
In Nicht-Beherbergungsbetrieben: je Mahlzeit 0,70 €
In Beherbergungsbetrieben: je Mahlzeit 0,90 €; Frühstück 0,16 €; Übernachtung 1 €
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, welche die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder privater Rentenfonds) beitreten. Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, muss auch der Arbeitgebende einen monatlichen Beitrag einzahlen, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 0,55 % beträgt.
Ergänzende Gesundheitsfürsorge
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben zugunsten der Beschäftigten im Tourismus zwei Fonds für die ergänzende Gesundheitsfürsorge gegründet: „Fast“ für die Beherbergungsbetriebe und „Fondo Est“ für die Nichtbeherbergungsbetriebe. Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Beschäftigten in den betreffenden Fonds einzuschreiben und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Arbeitnehmer/innen haben dadurch die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen entweder bei Ärzten/Einrichtungen, mit denen die Fonds eine Konvention abgeschlossen haben, kostenlos in Anspruch zu nehmen, oder um die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben anzusuchen. Nähere Informationen dazu auf den Internetseiten der Fonds (www.fondoest.it, auch in deutscher Sprache, bzw. www.fondofast.it) oder bei den Gewerkschaften.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Der Lehrvertrag ist eine besondere Vertragsform, deren vorzeitige Auflösung nur aus triftigem Grund oder mit Einverständnis der Arbeitgebenden erfolgen sollte.
Die Kündigung des Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen (Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung). Die Kündigungsfrist, die an jedem beliebigen Tag des Monats anlaufen kann, beträgt für die Berufsbilder der 4. Lohnstufe 15 Kalendertage. Vorsicht ist bei befristeten Arbeitsverträgen in Saisonbetrieben geboten, da diese nur unter ganz bestimmten Bedingungen vorzeitig aufgelöst werden können. Nähere Informationen dazu können bei den Gewerkschaften eingeholt werden.
Auch am Ende der Lehrzeit muss die Kündigungsfrist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Lehrling eingehalten werden! Während der Kündigungsfrist gelten auf jeden Fall die Bestimmungen für das Lehrverhältnis.
Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen. Nur aus triftigem Grund ist die Entlassung eines Lehrlings möglich. Bei ungerechtfertigter Entlassung kann der Lehrling eine Entschädigung verlangen.
Besondere Situationen
Wöchentlicher Ruhetag: Auch in Zeiten intensivster Arbeit ist der wöchentliche Ruhetag unverzichtbar.
Überstundenarbeit: Lehrlinge von 15 bis 18 Jahren dürfen höchsten 40 Stunden pro Woche arbeiten, Lehrlinge über 18 Jahre höchstens 44 Stunden (Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde: 30 %).
Nachtarbeit: Nachtarbeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ist für Lehrlinge unter 18 Jahren untersagt.
Flexible Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kann für kürzere Zeitabschnitte überschritten werden, wenn innerhalb von drei Monaten Zeitausgleich gewährt wird; eine Arbeitszeit von höchstens acht Stunden pro Tag und die Einhaltung des wöchentlichen Ruhetages bleiben aber trotzdem aufrecht.
Unterschrift: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig (vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!).
Lohnauszahlung: Diese hat am Monatsende zu erfolgen (spätestens innerhalb der ersten sechs Tage des folgenden Monats). Mit der Lohnauszahlung ist dem Lehrling auch der Lohnstreifen auszuhändigen.
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