AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Friseurgewerbe und in der Schönheitspflege
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Friseurgewerbe und in der Schönheitspflege wird geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 8. September 2014 und
vom Landeszusatzabkommen für Industrie und Handwerk vom 3. September 2012,
vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Handwerk vom 14.07.2016
Berufsbilder
FriseurIn
SchönheitspflegerIn
Dauer der Lehrzeit
Die Lehrzeit beträgt für alle Berufsbilder 4 Jahre für jene Lehrlinge, die nach dem 26. April 2012 einen Lehrvertrag abgeschlossen haben. Für Lehrlinge, die bereits vorher einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, gilt weiterhin die Lehrzeit von 5 Jahren.
Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft (Pflichtenthaltung bzw. Elternurlaub) sowie wegen Unfällen und Krankheit mit einer Dauer von mehr als 30 Kalendertagen wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sollte der Lehrling am Ende der Ausbildungswege die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben haben, so kann das Lehrverhältnis um ein Jahr verlängert werden.
Probezeit
Die Probezeit muss im Lehrvertrag schriftlich festgelegt werden und beträgt 30 Arbeitstage. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Angabe von Gründen aufgelöst werden.
Entlohnung
Grundlage für die Berechnung der Lehrlingsentlohnung ist der Bruttolohn der Zieleinstufung (in der Regel die 3. Lohnstufe) mit einer Bruttoentlohnung von 1.209,00 € ab dem 1. Juni 2016. Für die Lohnbemessung gelten folgende Prozentsätze:
Lehrlinge, die bis zum 30. Juni 2016 eingestellt worden sind
1. Semester 40 % 483,60 €/Monat
2. Semester 45 % 544,05 €/Monat
3. Semester 50 % 604,50 €/Monat
4. Semester 60 % 725,40 €/Monat
3. Lehrjahr 80 % 967,20 €/Monat
4. Lehrjahr 85 % 1.027,65 €/Monat
Die angeführten Beträge beziehen sich auf Berufsbilder der 3. Lohnstufe. Um den Tageslohn zu berechnen, dividiert man den Monatslohn durch 26; zur Berechnung des Stundenlohnes dividiert man den Monatslohn durch 173.
Lehrlinge, welche nach dem 1. Juli 2016 eingestellt worden sind
1. Lehrjahr 35 % 423,15 € /Monat Ab dem 2. Jahr mit einem
Notendurchschnitt von mind. 7,5
2. Lehrjahr 50 % 604,50 € /Monat 60 % 725,40 € /Monat
3. Lehrjahr 60 % 725,40 € /Monat 70 % 846,30 € /Monat
4. Lehrjahr 70 % 846,30 € /Monat 80 % 967,20 € /Monat
Die Lehrjahre verstehen sich als abgeschlossen, wenn sowohl ein Zeitraum von 12 (bzw. 24, 36 oder 48) Monaten seit dem Einstellungsdatum vergangen ist, als auch der positive Abschluss des entsprechenden Schuljahres vorliegt.
Sollte der Lehrling das Klassenziel des Schuljahres nicht erreichen, erhält dieser für das kommende Lehrjahr nicht die Fortschreibung der prozentuellen Entlohnung, sondern er erhält für das folgende Lehrjahr weiterhin die aktuelle prozentuelle Entlohnung.
Sollte der Lehrling das Schuljahr mit einer Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 7,5 abschließen, erhält der Lehrling für das kommende Lehrjahr eine Zulage in Höhe von 10 % auf den angewandten Prozentsatz.
Arbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf 5 Tage aufgeteilt. Die tägliche Arbeitszeit von minderjährigen Lehrlingen darf acht Stunden nicht überschreiten. Des Weiteren müssen ihnen zwei – möglichst aufeinander folgende – Ruhetage pro Woche gewährt werden, von denen einer der Sonntag ist.
Jugendliche unter 15 Jahren dürfen höchstens 35 Stunden in der Woche arbeiten.
Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall
Jede Abwesenheit wegen Krankheit muss dem Arbeitgeber innerhalb der 1. Arbeitsstunde mitgeteilt werden. Innerhalb von drei Tagen muss die Protokollnummer der Krankenbescheinigung übermittelt werden. Fehlt eine der oben genannten Mitteilungen, gilt die Abwesenheit als unentschuldigt!
Bei Krankheit gilt folgende Arbeitsplatzerhaltung innerhalb der letzten 24 Monate:
9 Monate bei einem Dienstalter bis zu 5 Jahren
12 Monate bei einem Dienstalter über 5 Jahren.
Dauert der Krankenstand länger als 7 Tage, hat der Lehrling vom 1. bis zum 180. Tag Anrecht auf eine Lohnfortzahlung im Ausmaß von 100 % der normalen Entlohnung. Bei einem Krankenstand bis zu 7 Tagen steht die Lohnfortzahlung erst ab dem 4. Tag zu, die ersten drei Tage werden nicht entlohnt.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus bescheinigt und medizinisch betreut; der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit verlängern. Der Betrieb ergänzt das Unfallgeld des Unfallversicherungsinstitutes INAIL bis zur klinischen Genesung des Lehrlings auf 100 % der Entlohnung.
Urlaub und Freistunden
Der Jahresurlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche und 24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche. Ab einem Dienstalter von 5 Jahren erhöht sich der Urlaub auf 22 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 26 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche.
Zudem stehen den Beschäftigten pro Kalenderjahr folgende bezahlte Freistellungen zu:
4 Ruhetage für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage;
16 Stunden als Arbeitszeitverkürzung.
Diese Freistunden können in Einheiten von je 4 oder 8 Stunden genossen werden.
Zusätzliche Monatslöhne
Zu Weihnachten wird den Bediensteten das Weihnachtsgeld ausgezahlt, welches für ein volles Kalenderjahr einen Monatslohn beträgt. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, so wird dieser dreizehnte Monatslohn im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten berechnet. Monatsteile mit mehr als 15 Tagen werden dabei als volle Monate gezählt. Die Betriebe können das 13. Monatsgehalt auch monatlich ratenweise auszahlen, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Lehrlinge, die die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds (regionaler „Laborfonds“ oder private Rentenfonds) beitreten. Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, muss auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen monatlichen Beitrag einzahlen, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1 % beträgt.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Der Lehrvertrag kann am Ende des Lehrverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von 15 Kalendertagen aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Lehrling eingehalten werden! Während der Kündigungsfrist finden weiterhin die Regelungen des Lehrvertrages Anwendung. Die Kündigung des Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen (Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung). Sollte weder der Arbeitgeber noch der Lehrling vom Vertrag zurücktreten, wird das Lehrverhältnis automatisch in ein gewöhnliches unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen. Nur bei triftigem Grund ist die Entlassung eines Lehrlings möglich. Bei ungerechtfertigter Entlassung kann der Lehrling eine Entschädigung verlangen.
Besondere Situationen
Überstunden: Lehrlinge von 15 bis 18 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten und Lehrlinge über 18 Jahre höchstens 44 Stunden (Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde: 25 %).
Unterschrift: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig (vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!).
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