AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Bauhandwerk
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Bauhandwerk wird geregelt:
von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein,
vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 23.Juli 2008 und
vom Landeszusatzabkommen für Industrie und Handwerk vom 28.August 2012
vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesen im Bereich Handwerk vom 14.07.2016
Berufsbilder
Lehrberufe mit 3 Lehrjahren:
BodenlegerIn, Fliesen-, Platten- und MosaiklegerIn, TiefbauerIn, Bürofachkraft
Lehrberufe mit 4 Lehrjahren:
MaurerIn, MalerIn und LackiererIn, ZimmererIn
Probezeit
Die Probezeit muss im Lehrvertrag schriftlich festgelegt werden und beträgt 30 Arbeitstage. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Angabe von Gründen aufgelöst werden.
Entlohnung
Die Berechnung der Entlohnung für die Lehrlinge (Arbeiter) erfolgt auf den Bruttolohn des qualifizierten Arbeiters der 2. Kategorie, der ab Juli 2015 10,27 € beträgt.
Lehrlinge laut dem Landeszusatzabkommen vom 28.08.2012
eingestellt nach dem 11.07.2012 bis zum 30.06.2016
Lehrlinge Löhne ab 01.07.2015
1. Semester 40 % 4,11 € / Stunde
2. Semester 45 % 4,62 € / Stunde
3. Semester 50 % 5,14 € / Stunde
4. Semester 60 % 6,16 € / Stunde
3. Lehrjahr 80 % 8,22 € / Stunde
4. Lehrjahr 80 % 8,73 € / Stunde
Lehrlinge laut dem Landeszusatzabkommen
vom 14.07.2016 eingestellt nach dem 01.07.2016
Lehrlinge Löhne ab 01.07.2016
1. Lehrjahr 35 % 3,59 € /Stunde Ab dem 2. Jahr mit einem
Notendurchschnitt von mind. 7,5
2. Lehrjahr 50 % 5,13 € /Stunde 60 % 6,16 € /Stunde
3. Lehrjahr 60 % 6,16 € /Stunde 70 % 7,19 € /Stunde
4. Lehrjahr 70 % 7,19 € /Stunde 80 % 8.22 € /Stunde
Bei neuen Lehrverträgen laut Abkommen
vom 14.07.2016 gilt folgendes:
Die Lehrjahre verstehen sich als abgeschlossen, wenn sowohl ein Zeitraum von 12 (bzw. 24, 36 oder 48) Monaten seit dem Einstellungsdatum vergangen ist als auch der positive Abschluss des entsprechenden Schuljahres vorliegt.
Bei Nichterreichung des Klassenziels: Sollte der Lehrling das Klassenziel des Schuljahres nicht erreichen, erhält dieser für das kommende Lehrjahr nicht die Fortschreibung der prozentuellen Entlohnung, sondern er erhält auch für das folgende Lehrjahr weiterhin die aktuelle prozentuelle Entlohnung.
Erhöhung der Entlohnung bei besonders erfolgreichen Abschluss des Schuljahrs: Sollte der Lehrling das Schuljahr mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 7,5 abschließen, erhält der Lehrling für das kommende Lehrjahr eine Zulage in Höhe von 10 % auf den angewandten Prozentsatz.
Der jeweilige Stundenlohn ist Berechnungsgrundlage für bezahlte Freistellungen (4,95 %), Hinterlegung Bauarbeiterkasse (18,50 % brutto - 14,20 % netto), sowie allen anderen vom Kollektivvertrag oder Landeszusatzvertrag vorgesehen Zulagen, wie z.B. EVR, Überstunden, Außendienstzulage usw.
Bauberufsaltersprämie
Nach zweijähriger Lehr- oder Arbeitstätigkeit im Bauwesen steht auch den Lehrlingen eine Bauberufsaltersprämie zu. Voraussetzung sind 2.100 Stunden (gearbeitete Stunden, Krankheits– und Unfallstunden, Lohnausgleichstunden) in den letzten zwei Jahren. Die Auszahlung erfolgt im Mai des Folgejahres auf Grund der effektiv gearbeiteten Stunden im vorherigen Zeitraum September bis Oktober.
Überstunden und Nachtarbeit
Minderjährige Lehrlinge dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967 keine Überstunden- und Nachtarbeit (von 22 Uhr bis 6 Uhr früh) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verrichten.
Arbeitssicherheit und -schutz von Jugendlichen
In Italien wurden mit dem gesetzesvertretenden Dekret 81/2008 und dem gesetzesvertretenden Dekret 106/2009 neue Einheitstexte für Arbeitssicherheit eingeführt. Die Anwendung der Europäischen Richtlinie Nr. 33/1994 zum Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz wurde mit gesetzesvertretendem Dekret vom Nr. 345/1999, im Gesetzblatt Nr. 237 vom 08.10.1999 veröffentlicht und damit in Italien übernommen.
Sie beinhaltet:
ein absolutes Arbeitsverbot bis Ende der obligatorischen Schulpflicht, auf jeden Fall bis zum 15. vollendeten Lebensjahr;
die gesundheitliche Eignung von Jugendlichen für die ihnen erteilte Arbeit muss einmal jährlich auf Antrag und auf Kosten des Unternehmens überprüft werden, und zwar in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Südtiroler Sanitätsbetrieb). Eventuelle teilweise oder vollkommene Nichteignung für bestimmte Arbeiten muss vom Arzt ausdrücklich bescheinigt und dem betroffenen Jugendlichen mitgeteilt werden;
Jugendliche haben das Recht auf mindestens zwei Tage Ruhepause pro Woche, die normalerweise mit dem Sonntag zusammenhängen. Nur bei begründeten technischen und organisatorischen Notwendigkeiten kann diese Ruhezeit auf nicht weniger als 36 Stunden pro Woche verkürzt werden;
der Lärmpegel darf an den Arbeitsplätzen für Jugendliche 80 Dezibel nicht überschreiten.
Unfallrisiken und gefährliche Stoffe am Bau
Laut neuem Arbeitskollektivvertrag muss jeder Jugendliche vom Unternehmen eine 16-stündige Unterweisung in Arbeitssicherheit und in die Grundzüge des Bauwesens erhalten. Zudem sind diese Unterweisungen einmal jährlich mit weiteren 8 Stunden auszubauen und aufzufrischen.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Die Arbeitsplatzerhaltung im Falle von Krankheit beträgt 9 Monate und 12 Monate für einen Lehrling mit einem Dienstalter von über 3,5 Jahren. Bei Krankheit besteht Anrecht auf eine 100-prozentige Entlohnung vom 4. bis zum 270. Tag. Die ersten 3 Tage werden unter 6 Tage Krankheitsdauer nicht entlohnt, bei Krankheitsdauer über 6 Tagen aber unter 11 Tagen werden die ersten 3 Tage zu 50 % entlohnt und bei Krankheitsdauer über 11 Tage werden alle Tage entlohnt.
Die Krankmeldung muss vom Hausarzt oder Krankenhaus telematisch an die INPS übermittelt werden und der Lehrling muss das ärztliche Zeugnis oder die Protokollnummer beim Arbeitgeber abgeben.
Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall wird der Arbeitsplatz bis zur klinischen Genesung erhalten.
Dem Lehrling steht bis zur klinischen Genesung die normale Entlohnung zu: 1. - 3. Tag 100 % zu Lasten des Unternehmens, ab 4. Tag 60 % zu Lasten des Arbeitsunfallinstitutes INAIL und 40 % zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeberanteil wird in Fixbeträgen im Lohnstreifen ausbezahlt, der Anteil des INAIL entweder direkt über das Arbeitsunfallinstitut oder über den Arbeitgeber.
Urlaub, Freistellungen und zusätzliche Monatslöhne
Dem Lehrling stehen pro Jahr 4 Wochen bezahlter Urlaub über die Bauarbeiterkasse zu. Im Laufe eines Arbeitsjahres hat auch der Lehrling Anrecht auf 88 bezahlte Stunden an Arbeitsfreistellungen. Diese Freistellungen werden jeden Monat im Lohnstreifen ausgewiesen und ausbezahlt (4,95 %) und können bis Juni des darauf folgenden Jahres nach Vereinbarung mit der Betriebsleitung genossen werden.
Urlaub und 13. Monatsgehalt reifen für jede gearbeitete Stunde und werden vom Arbeitgeber monatlich in die Bauarbeiterkasse eingezahlt (14,20 %). Die Bauarbeiterkasse zahlt diese Beträge dem Lehrling im Juli und Dezember aus.
Mensa oder warmes Mittagessen
Jeder Lehrling hat Anrecht auf eine warme Mahlzeit zu Mittag, bestehend aus Vorspeise, Hauptspeise und einem Getränk. Der Betrieb sorgt dafür, dass es - durch die Einrichtung einer Mensa oder durch externe Dienste (Restaurants) - dem Lehrling ermöglicht wird, die Mahlzeit einzunehmen.
Arbeitskleidung
Die Aushändigung der Arbeitskleidung erfolgt über die Bauarbeiterkasse. Der Lehrling kann zwischen verschiedenen Varianten wählen, siehe dazu die Auflistung der Kits im Bauarbeitermagazin. Dem Lehrling steht die Arbeitskleidung bereits am Tag der Einstellung zu, im Gegensatz zum Arbeiter, der dafür 420 effektiv gearbeitete Stunden vorweisen muss.
Außendienst
Bei der Arbeit auf einer Baustelle außerhalb der Gemeindegrenze des Firmensitzes oder bei der Ersteinstellung steht dem Lehrling eine Außendienstzulage („trasferta“) zu. Die Außendienstzulage ist frei von Sozialabgaben und Steuern und somit eine Nettoentlohnung. Die Entlohnung entspricht prozentuell jener eines qualifizierten Arbeiters der 2. Stufe.
Außendienstzulage: Qualifizierter Arbeiter (Stand 01.07.2015)
< 10 km 7,20 €
> 10 km – 30 km 9,20 €
> 30 km 14,33 €
Das Unternehmen wird im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, die tägliche Anfahrt der Lehrlinge zur Baustelle mit eigenen Fahrzeugen zu organisieren (Betrieb – Baustelle).
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Auch dem Lehrling steht eine Abfertigung zu. Pro Monat wird vom Arbeitgeber ein Betrag, der ca. 1/12 des Monatslohnes entspricht, als Abfertigung zurückgestellt. Die Abfertigung bleibt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder wird auf Wunsch des Lehrlings in einen Zusatzrentenfonds einbezahlt.
Für die Zusatzvorsorge im Bauhandwerk und in der Bauindustrie ist ein Beitrag von 2 % des vertraglichen Lohnes vorgesehen – 1 % zu Lasten des Lehrlings und 1 % zu Lasten des Unternehmens.
Für junge Lehrlinge, die zum ersten Mal nach dem 28. April 1993 eingestellt wurden, wird im Falle eines Beitritts zur Zusatzvorsorge der gesamte Anteil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Damit steigen die finanziellen Ressourcen für die Zusatzrente. In diesem Fall wird die Abfertigung nicht mehr direkt am Ende des Lehrvertrages und/oder Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Die steuerlichen Begünstigungen zum Zeitpunkt der Pensionierung können nur nach Beitritt zu einer Zusatzvorsorge beansprucht werden. Je länger die Mitgliedschaft beim Zusatzrentenfonds (im geschlossenen Fonds) ist, umso größer fallen die Begünstigungen aus.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während des Lehrverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 15 Kalendertage. Der Lehrvertrag kann am Ende des Lehrverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von 15 Kalendertagen aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Lehrling eingehalten werden! Die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen (Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung).
Die Kündigung von Seiten des Lehrlings muss telematisch über die Seite des Arbeitsministeriums erfolgen.
Anmerkung
Verschiedene Gesundheitsausgaben werden von der Bauarbeiterkasse zu einem Teil rückvergütet, z.B. Zahnarzt, Sehbrillen, Augenlaseroperation, Physiotherapie, Massagen, usw.
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