AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Holzhandwerk
Das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Holzhandwerk wird geregelt von:
den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge ganz allgemein,
vom Kollektivvertrag vom 11. Oktober 2007, dem Landeszusatzvertrag,
dem Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12 „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ und
dem Landesabkommen zwischen Industrie und Handwerk.
Berufsbilder
BinderIn
DrechslerIn
TapeziererIn
RaumausstatterIn
InstrumentebauerIn (Blech-Holzblasinstrumente, Saiteninstrumente)
SägewerkerIn
MaschinenschnitzerIn
Lehrdauer Entlohnung
3 Jahre 1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
Berufsbilder
TischlerIn
VerzierungsbildhauerIn
VergolderIn
FassmalerIn
HolzschnitzerIn
Lehrdauer Entlohnung
4 Jahre 1. Semester 40 %
2. Semester 45 %
3. Semester 50 %
4. Semester 60 %
3. Lehrjahr 80 %
4. Lehrjahr 85%
Sollte die Lehrzeit im Laufe des Schuljahres enden, wird die Lehrzeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres verlängert.
Grundlage für die Berechnung des Lohnes vom Lehrling ist der Bruttolohn der Kategorie „D” (ab 1. April 2014 1.448,23 €).
Die Unterrichtsstunden gelten als volle Arbeitsstunden und werden auch als solche entlohnt. Zur Berechnung des Stundenlohns wird der Monatslohn durch 174 dividiert.
Probezeit
Die Probezeit beträgt für die Lehrlinge 30 effektive Arbeitstage und muss schriftlich im Vertrag festgehalten werden.
Arbeitszeit
40 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 5 Tage; sollte die 6 Tage-Woche üblich sein, sind für die Arbeitsstunden am Samstag 8 % Zuschlag vorgesehen.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Die krankheitsbedingte Abwesenheit ist mit dem vom Hausarzt ausgestellten Krankenschein zu belegen. Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling das Krankengeld im Ausmaß von 100 Prozent des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu 7 Tagen steht für die ersten 3 Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus aus medizinisch betreut und bescheinigt. Der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ist verpflichtet, die Entschädigung des Unfallinstitutes INAIL auf 100 % der Entlohnung für die gesamte Abwesenheit zu ergänzen.
Urlaub und Freistunden
Der Jahresurlaub beträgt 4 Wochen (160 Stunden); für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr ist die vorteilhaftere Bestimmung vom Jugendschutzgesetz mit 30 Kalendertagen vorgesehen. Zusätzlich stehen den Bediensteten im Holzhandwerk entlohnte Freistunden zu:
als Ersatz für abgeschafften kirchlichen Feiertage 4 Tage (32 Stunden);
als Arbeitszeitverkürzung 16 Stunden.
Zusätzliche Monatslöhne
Vor Weihnachten ist ein zusätzlicher 13. Monatslohn vorgesehen.
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Der Lehrling, der die Probezeit erfolgreich bestanden hat, kann einem Zusatzrentenfonds (regionaler Laborfonds oder privater Rentenfonds) beitreten. Der monatliche Mindestbetrag des Arbeitnehmers ist mit 1 % festgelegt, er kann aber selbst bis zu 10 % einzahlen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Laborfonds, zahlt auch der Arbeitgeber einen Beitrag von 1 % ein.
Innerhalb von 6 Monaten nach der Einstellung müssen sich alle abhängig Beschäftigten (auch Lehrlinge) entscheiden, was mit der monatlich zurückgestellten Abfertigung geschieht. Diese kann einem Zusatzrentenfonds zugewiesen oder auch im Betrieb belassen werden.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Die Kündigungsfrist beträgt 15 effektive Arbeitstage. Während der Lehrzeit kann ein Lehrling nur mit triftigem Grund oder mit Einverständnis des Betriebes (beim gleichen Berufsbild) ohne größere Unterbrechung in einen anderen Betrieb wechseln.
Besondere Situationen
Überstundenarbeit: Jugendliche von 15 bis 18 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten, Lehrlinge über 18 Jahre höchstens 44 (Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde: 28 %).
Unterschriften: Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig. (Deshalb ist es wichtig, vor dem Unterschreiben Informationen einzuholen und auf jeden Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes zu verlangen).
Entlassungen: Die Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen.


Wenn du zusätzliche Informationen benötigst,
kannst du dich an ein Büro der Gewerkschaften wenden.
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