AFI - Lehrlingskalender

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Lehrlinge im Bauhandwerk
Berufsbilder
Lehrberufe mit 3 Lehrjahren:
BodenlegerIn, Fliesen-, Platten- und MosaiklegerIn,
TiefbauerIn, Bürofachkraft
Lehrberufe mit 4 Lehrjahren:
MaurerIn, MalerIn und LackiererIn, ZimmererIn
Probezeit
Eine eventuelle Probezeit ist schriftlich im Lehrvertrag festzulegen und umfasst höchstens 30 effektive Arbeitstage.
Entlohnung
Die Berechnung der Entlohnung für die Lehrlinge (Arbeiter) erfolgt auf den Bruttolohn des qualifizierten Arbeiters der 2. Kategorie, der ab Juli 2015 10,27 € beträgt.
Lehrlinge Löhne ab 01.01.2014
1. Semester 40 % 4,11 € / Stunde
2. Semester 45 % 4,62 € / Stunde
3. Semester 50 % 5,14 € / Stunde
4. Semester 60 % 6,16 € / Stunde
3. Lehrjahr 80 % 8,22 € / Stunde
4. Lehrjahr 80 % 8,73 € / Stunde
Der jeweilige Stundenlohn ist Berechnungsgrundlage für bezahlte Freistellungen (4,95 %), Hinterlegung Bauarbeiterkasse (18,50 % brutto - 14,20 % netto), sowie allen anderen vom Kollektivvertrag oder Landeszusatzvertrag vorgesehen Zulagen, wie z.B. EVR, Überstunden, Außendienstzulage usw.
Bauberufsaltersprämie
Nach zweijähriger Lehr- oder Arbeitstätigkeit im Bauwesen steht auch den Lehrlingen eine Bauberufsaltersprämie zu. Voraussetzung sind 2.100 Stunden (gearbeitete Stunden, Krankheits– und Unfallstunden, Lohnausgleichstunden) in den letzten zwei Jahren. Die Auszahlung erfolgt im Mai des Folgejahres auf Grund der effektiv gearbeiteten Stunden im vorherigen Zeitraum September bis Oktober.
Überstunden und Nachtarbeit
Minderjährige Lehrlinge dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967 keine Überstunden- und Nachtarbeit (von 22 Uhr bis 6 Uhr früh) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verrichten.
Arbeitssicherheit und -schutz von Jugendlichen
In Italien wurden mit dem gesetzesvertretenden Dekret 81/2008 und dem gesetzesvertretenden Dekret 106/2009 neue Einheitstexte für Arbeitssicherheit eingeführt. Die Anwendung der Europäischen Richtlinie Nr. 33/1994 zum Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz wurde mit gesetzesvertretendem Dekret vom Nr. 345/1999, im Gesetzblatt Nr. 237 vom 08.10.1999 veröffentlicht und damit in Italien übernommen.
Sie beinhaltet:
ein absolutes Arbeitsverbot bis Ende der obligatorischen Schulpflicht, auf jeden Fall nicht unter dem 15. vollendeten Lebensjahr;
die gesundheitliche Eignung von Jugendlichen für ihre zugeteilte Arbeit muss einmal jährlich auf Antrag und auf Kosten des Unternehmens überprüft werden, und zwar in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Südtiroler Sanitätsbetrieb). Eventuelle teilweise oder vollkommene Nichteignung für bestimmte Arbeiten muss vom Arzt ausdrücklich bescheinigt und dem betroffenen Jugendlichen mitgeteilt werden;
Jugendliche haben das Recht auf mindestens zwei Tage Ruhepause pro Woche, die normalerweise mit dem Sonntag zusammenhängen. Nur bei begründeten technischen und organisatorischen Notwendigkeiten kann diese Ruhezeit auf nicht weniger als 36 Stunden pro Woche verkürzt werden;
der Lärmpegel darf an den Arbeitsplätzen für Jugendliche 80 Dezibel nicht überschreiten.
Unfallrisiken und gefährliche Stoffe am Bau
Bei Neueintritt in den Bausektor ist eine 16-stündige Grundausbildung zur Unterweisung im Bereich der Arbeitssicherheit vorgesehen. Mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn muss das Unternehmen dem Paritätischen Komitee für Arbeitssicherheit eine Meldung der Neuanstellungen übermitteln.
Lohnausgleich auch für Lehrlinge
Mit dem gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag konnte nun endlich auch für die Bauarbeiterlehrlinge das Recht auf einen Lohnersatzanspruch bei winterlichen oder witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen durchgesetzt werden. Dabei werden die bisher nur für die Arbeiter geltenden Normen auch auf die Bauarbeiter-Lehrlinge ausgedehnt. Der Ausgleich wird vom Arbeitgeber ausbezahlt (max. 150 Arbeitsstunden).
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall
Bei Krankheit besteht Anrecht auf eine 100-prozentige Entlohnung vom 4. bis zum 270. Tag. Die ersten 3 Tage sind bei Krankheitsdauer unter 6 Tagen nicht entlohnt, bei Krankheitsdauer über 6 Tagen aber unter 11 Tagen werden die ersten 3 Tage zu 50 % entlohnt und bei Krankheitsdauer über 11 Tagen sind alle Tage entlohnt. Die Krankmeldung muss vom Hausarzt oder Krankenhaus telematisch an die INPS übermittelt werden und der Lehrling muss das ärztliche Zeugnis oder die Protokollnummer beim Arbeitgeber abgeben. Die Arbeitsplatzerhaltung im Falle von Krankheit beträgt 9 Monate und für einen Lehrling mit einem Dienstalter über 3,5 Jahren 12 Monate.
Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall ist die Arbeitsplatzerhaltung bis zur klinischen Genesung. Dem Lehrling steht bis zur klinischen Genesung die normale Entlohnung zu: 1. - 3. Tag 100 % zu Lasten des Unternehmens, ab 4. Tag 60 % zu Lasten des Arbeitsunfallinstitutes INAIL und 40 % zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeberanteil wird in Fixbeträgen im Lohnstreifen ausbezahlt, der Anteil des INAIL entweder direkt über das Arbeitsunfallinstitut oder über den Arbeitgeber.
Urlaub, Freistellungen und Zusätzliche Monatslöhne
Dem Lehrling stehen pro Jahr 4 Wochen über die Bauarbeiterkasse bezahlter Urlaub zu. Im Laufe eines Arbeitsjahres hat auch der Lehrling Anrecht auf 88 bezahlte Stunden an Arbeitsfreistellungen. Diese Freistellungen werden jeden Monat im Lohnstreifen ausbezahlt (4,95 %) und können bis Juni des darauf folgenden Jahres in Vereinbarung mit der Betriebsleitung genossen werden.
Urlaub und 13. Monatsgehalt reifen für jede gearbeitete Stunde an und werden vom Arbeitgeber monatlich in die Bauarbeiterkasse eingezahlt (14,20 %). Die Bauarbeiterkasse zahlt diese Beträge im Juli und Dezember dem Lehrling aus.
Mensa oder warmes Mittagessen
Jeder Lehrling hat Anrecht auf eine warmes Essen zu Mittag bestehend aus: Vorspeise – Hauptspeise und 1 Getränk. Der Betrieb sorgt dafür, dass es durch die Einrichtung einer Mensa oder durch externe Dienste (Restaurant) dem Lehrling ermöglicht wird die Mahlzeit einzunehmen.
Arbeitskleidung
Die Aushändigung der Arbeitskleidung erfolgt über die Bauarbeiterkasse. Der Lehrling kann zwischen verschiedenen Varianten wählen, siehe dazu die Auflistung der Kits im Bauarbeitermagazin. Dem Lehrling steht die Arbeitskleidung mit Einstellung zu, im Gegensatz zum Arbeiter, der 420 effektiv gearbeitete Stunden benötigt.
Außendienst
Bei einer Arbeit auf einer Baustelle außerhalb der Gemeindegrenze des Firmensitzes oder der Ersteinstellung, steht dem Lehrling eine Außendienstzulage (Trasferta) zu. Die Außendienstzulage ist befreit von Sozialabgaben und Lohnsteuer und somit eine Nettoentlohnung.
Außendienstzulage (Stand 01.07.2015)
< 10 km 7,20 €
> 10 km – 30 km 9,20 €
> 30 km 14,33 €
Das Unternehmen wird im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, die tägliche Anfahrt der Lehrlinge zur Baustelle mit eigenen Fahrzeugen zu organisieren (Betrieb – Baustelle).
Abfertigung und Zusatzvorsorge
Auch dem Lehrling steht eine Abfertigung zu. Pro Monat reift ca. 1/12 des Monatslohnes als Abfertigung an. Die Abfertigung bleibt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder wird auf Wunsch des Lehrlings in einen Zusatzrentenfond einbezahlt.
Für die Zusatzvorsorge im Bauhandwerk und in der Bauindustrie ist ein Beitrag von 2 % des vertraglichen Lohnes vorgesehen – 1 % zu Lasten des Lehrlings und 1 % zu Lasten des Unternehmens.
Für junge Lehrlinge, die zum ersten Mal nach dem 28. April 1993 eingestellt wurden, wird im Falle eines Beitritts zur Zusatzvorsorge der gesamte Anteil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Damit steigen die finanziellen Ressourcen für die Zusatzrente. In diesem Fall wird die Abfertigung nicht mehr direkt am Ende des Lehrvertrages und/oder Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Die steuerlichen Begünstigungen zum Zeitpunkt der Pensionierung können nur nach Beitritt zu einer Zusatzvorsorge beansprucht werden. Je länger die Mitgliedschaft beim Zusatzrentenfonds (im geschlossenen Fonds), umso größer fallen die Begünstigungen aus.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Während des Lehrverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 15 Tage.
Anmerkung
Verschiedene sanitäre Spesen werden von der Bauarbeiterkasse zu einem Teil rückvergütet, z.B. Zahnarzt, Sehbrillen, Augenlaseroperation, Physiotherapie, Massagen usw.


Wenn du zusätzliche Informationen benötigst,
kannst du dich an ein Büro der Gewerkschaften wenden.
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