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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Soziale und wirtschaftliche Grundrechte in der italienischen Verfassung
Die Verfassung ist die primäre Rechtsquelle und anerkennt folgende Grundrechte für die Bürger, die nicht verletzt werden dürfen.
In der Verfassung wird die Arbeit als Grundlage der Gesellschaft und der Demokratie bezeichnet. Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf Arbeit und zugleich die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und Neigungen zum Fortschritt der Gesellschaft beizutragen. Dieser Grundsatz unterstreicht, dass in unserem demokratischen Staat der Beitrag im Vordergrund steht, den jeder Einzelne durch die eigene Arbeit zum Wohlstand der Allgemeinheit leistet.
Das Recht auf Arbeit ist zum einen ein wirtschafts- und sozialpolitisches Ziel des Staates, das durch eine gute Beschäftigungspolitik und die soziale Absicherung gesichert wird. Zum anderen gibt dieser Grundsatz vor, dass die Arbeit – sowohl als selbstständige als auch als abhängige Erwerbsarbeit – als Grundlage des zivilen gesellschaftlichen Lebens besonderen Schutz verdient.
Verfassungsrechtlich verankert sind auch der Schutz jeglicher Form und Art von Arbeit und die Aufgabe des Staates, die berufliche Aus- und Weiterbildung durch entsprechende Maßnahmen zu fördern. Die wirkliche Umsetzung dieser Grundsätze erfolgte jedoch erst im Laufe mehrerer Jahrzehnte, indem die Arbeits- und Sozialgesetzgebung ausgebaut und die verfassungsmäßig garantierten Rechte konkret ausgestaltet wurden. Mit Inkrafttreten des Arbeiterstatuts (Gesetz Nr. 300/1970) wurden Bestimmungen zum Schutz der Freiheit und Würde der Arbeitnehmer, der Koalitionsfreiheit und der gewerkschaftlichen Betätigung am Arbeitsplatz sowie zur Arbeitsvermittlung erlassen.
Über das Recht auf Arbeit im Allgemeinen hinaus werden in unserer Verfassung jene Grundsätze festgelegt, die durch Gesetze und Kollektivverträge detaillierter und bezogen auf den jeweiligen Aufgabenbereich auszugestalten sind. Gemeint sind hier beispielsweise der Grundsatz des gerechten und ausreichenden Lohnes, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihrer Familie ein würdiges Leben ermöglichen soll, die gesetzlich geregelte maximale Tages- und Wochenarbeitszeit, das unverzichtbare Recht auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf bezahlten Urlaub.
Um die Kinderarbeit und die Diskriminierung der Frau zu unterbinden, die insbesondere in der Zeit ab der industriellen Revolution sehr verbreitet waren, wurde in der Verfassung ein besonderer Schutz dieser beiden Kategorien verankert. Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wurde jedoch erst 20 Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung durch ein entsprechendes Gesetz gesichert und der Grundsatz der Chancengleichheit wurde erst im Jahr 2003 durch eine Verfassungsreform festgelegt.
Weitere wichtige Verfassungsgrundsätze sind der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Invalidität, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder aus Altersgründen arbeitsunfähig sind, und das Recht, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, die Verhandlungs- und Aktionsrechte der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie das Recht auf Streik als Mittel des Arbeitskampfes und das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Gemäß Verfassung dürfen alle Bürgerinnen und Bürger jene Wirtschaftstätigkeit ausüben, die am besten ihren Fähigkeiten entspricht und ihnen ein angemessenes Auskommen ermöglicht. Ihre Tätigkeit muss jedoch auf das Allgemeinwohl ausgerichtet sein und darf in keiner Weise die Sicherheit, die Freiheit und die Würde anderer Menschen einschränken.
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