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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Rentenversicherung und Zusatzvorsorge
Die Rentenversicherung ist eine der wesentlichen Säulen des Sozialversicherungssystems. Sie ermöglicht, dass ältere Menschen nach Erreichen des Pensionsalters eine Rente statt eines Einkommens aus eigener Arbeit erhalten. Die Rentenversicherungsbeiträge der Erwerbstätigen werden beim INPS/NISF (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/Nationalinstitut für Soziale Fürsorge) eingezahlt und für die Auszahlung der Renten verwendet. Die wirtschaftliche Basis der gesetzlichen Rentenversicherung ist der sogenannte Generationenvertrag. Durch diesen Vertrag finanzieren die heute Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen die Rente der Pensionisten – in der Erwartung, dass die kommende Generation dann später ihre Renten sichert. Die derzeitigen demografischen Entwicklungen zeigen jedoch, dass in Zukunft der Anteil an jungen Menschen abnehmen wird, welche die Renten der Pensionisten finanzieren können. Aus diesem Grund musste das Rentenalter in den letzten Jahrzehnten mehrmals erhöht und die Berechnungsgrundlage der Rentenansprüche abgeändert werden.
Mit dem Gesetz Nr. 214 vom 22.12.2011 wurden zahlreiche Neuerungen eingeführt:
Die Berechnung des Rentenanteils erfolgt ab 1. Jänner 2012 ausschließlich nach dem Beitragssystem.
Es sind mindestens 20 Beitragsjahre erforderlich, um bei Erreichen des Pensionsalters eine Altersrente beziehen zu können.
Frauen und Männer im öffentlichen Dienst beziehen ab 1. Jänner 2012 die Altersrente erst mit 66 Jahren und ab 2021 mit 67 Jahren.
Das Pensionsalter für Frauen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, wird stufenweise angehoben (Altersrente mit 66 Jahren ab 2018).
Das Pensionsalter für Männer, die in der Privatwirtschaft tätig sind, wird ab 1. Jänner 2012 auf 66 Jahre angehoben.
Das Pensionsalter für Männer und Frauen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, wird ab 2021 auf 67 Jahre angehoben.
Die Dienstaltersrente wird abgeschafft und durch die vorzeitige Altersrente ersetzt (stufenweise Anhebung der Beitragsjahre).
Voraussetzungen für Pensionsansprüche sind zudem:
mindestens 20 Beitragsjahre
ein Minimum an eingezahlten Beiträgen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zur Berechnung der Rente werden neben den effektiven Arbeitszeiten auch sogenannte Anrechnungszeiten herangezogen. Dazu zählen z. B. Krankenzeiten und Unfallzeiten, Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft (auch freiwillige Enthaltung), Zeiten des Bezugs des Arbeitslosengeldes.
Das INPS/NISF und die anderen Rentenversicherungsträger führen für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Die Versicherungszeiten sind unter der jeweiligen Versicherungsnummer gespeichert. Wer das eigene Versicherungskonto überprüfen will, kann bei seinem Versicherungsträger einen Versicherungskontoauszug (estratto conto assicurativo) anfordern.
Seit der Rentenreform von 1995 ist klar, dass die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr ausreichen wird, um im Alter über ein Einkommen zu verfügen, das den gewohnten Lebensstandard sichert. Neben der gesetzlichen Rente wurde bereits Ende des letzten Jahrhunderts der gesetzliche Rahmen für die Einrichtung von ergänzenden Rentenfonds (z. B. Laborfonds) geschaffen. Die Mitglieder dieser Fonds bekommen nach der Pensionierung neben der gesetzlichen Rente auch eine Zusatzrente. Die Arbeitnehmer können durch die Einzahlung der Abfertigung dem Laborfonds beitreten, sie haben aber auch die Möglichkeit, ihren Beitrag zu erhöhen. Die einzelnen Kollektivverträge legen zum einen die Höhe des Beitrags fest, der vom Arbeitgeber eingezahlt werden muss, und zum anderen die Höhe des Mindestbeitrages des Arbeitnehmers.
STICHWORT
“previdenza” und „previdenza complementare“ im italienischen Arbeitsrechtswiki:
www.wikilabour.it/Previdenza.ashx
www.wikilabour.it/pensione%20di%20vecchiaia.ashx#Sistema_di_calcolo_6
www.wikilabour.it/Previdenza%20complementare.ashx
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