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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Gewerkschaftsrechte
Die Verfassung erlaubt die Vereinigung in einer Gewerkschaft und das Arbeitnehmerstatut (Arbeiterstatut) vom 20. Mai 1970 Nr. 300 formuliert noch zusätzliche Gewerkschaftsrechte der Arbeitnehmer aus.
Verfassung: Art. 39
Abs. 1: Die gewerkschaftliche Organisation ist frei …
Abs. 4: Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können,
einheitlich vertreten im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der
Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.
Gewerkschaften sind Vereinigungen, die Arbeitnehmende unterschiedlicher Kategorien vertreten (Arbeiter, Bauern, Angestellte, Führungskräfte). In diesen Organisationen schließen sich die Arbeitnehmenden zusammen, um ihre Kräfte zu vereinen und um ihre Interessen besser vertreten zu können. Alle abhängig Beschäftigten können einer Gewerkschaft beitreten und dürfen dafür nicht vom Arbeitgeber diskriminiert werden – beispielsweise durch eine Entlassung.
Gewerkschaftsrechte für die Arbeitnehmer sind:
Organisation in Gewerkschaften
Errichtung der Betriebsgewerkschaftsvertretung
Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit
Streikrecht
Verfassung: Art. 40
Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.
Ein sehr wichtiges Druckmittel der Gewerkschaften ist der Streik. Durch eine Arbeitsniederlegung können Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber zwingen, ihnen bessere Arbeitskonditionen jeglicher Art – von monetären bis hin zu mehr Pausen – zu bieten. Der Artikel 40 der Verfassung erkennt ein Streikrecht für alle abhängigen Arbeiter an. Er schränkt es aber auch ein, indem er dieses Recht seit 1990 an gesetzliche Normen bindet. Seit diesem Jahr werden die Streiks im öffentlichen Dienst in der Form geregelt, dass ein Streik von öffentlich Bediensteten keine negativen Auswirkungen auf andere Staatsbürger haben soll, die ebenfalls einen verfassungsrechtlichen Schutz genießen.
BEISPIEL
Im Falle eines Streiks im Krankenhaus müssen der Notfalldienst und die anderen notwendigen medizinischen Versorgungen gewährleistet sein.
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