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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Recht auf Urlaub
Verfassung Art. 36.
Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten
Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.
Die Verfassung garantiert jedem Arbeiter/Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub. Gesetzliche Bestimmungen und Kollektivverträge konkretisieren diese Ansprüche. Jeder Arbeitnehmer hat ein gesetzlich verankertes Anrecht auf vier Wochen Urlaub pro Jahr, der nicht ausbezahlt werden darf, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die einzelnen Kollektivverträge können auch längere Urlaubszeiten vorsehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jährlich mindestens zwei zusammenhängende Urlaubswochen gewähren. Die anderen zwei Wochen kann der Arbeitnehmer auch getrennt beantragen, sie müssen aber innerhalb von 18 Monaten ab dem Ende des betreffenden Jahres gewährt werden.
Eventuelle weitere zustehende Urlaubszeiten können auch ausbezahlt werden. Der Urlaub wird vom Arbeitgeber bestimmt, der dabei die Bedürfnisse des Unternehmens und des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.
BEISPIEL
Marika G. arbeitet seit 1. Februar bei der Landesverwaltung. Als Landesbedienstete hat sie Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Da sie einen Teil des angereiften Urlaubs noch im laufenden Jahr nehmen muss, beantragt sie 25 Urlaubstage ab 1. November. Ihr Vorgesetzter teilt ihr mit, dass sie bis Ende Oktober 22,5 Urlaubstage angereift hat und gewährt ihr nur 20 Urlaubstage (vier Wochen). Den Resturlaub wird sie im darauffolgenden Jahr beantragen bzw. sich auszahlen lassen.
STICHWORT
„ferie“ im italienischen Arbeitsrechtswiki: www.wikilabour.it/Ferie.ashx
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